Ist der Verkäufer neben dem Erhalt des Rechnungspreises zusätzlich am Erlös aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren beteiligt, muss der zum Zollwert gehörende Erlös durch eine angemessene Berichtigung in den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis einfließen, Art. 70 Abs. 3 Buchstabe c) Unionszollkodex (UZK), Art. 71 Abs. 1 Buchstabe d) UZK.
Der Erlös muss immer einen direkten Bezug auf die eingeführte Ware haben. Daher sind Beteiligungen am allgemeinen Gewinn eines Unternehmens, z.B. Dividenden, keine Erlöse. Ebenfalls fallen Vervielfältigungs- und Wiedergaberechte nicht unter die Erlöse.
Eine Beteiligung an den Erlösen ist u.a. bei allen Formen von Gewinnbeteilungsgeschäften gegeben.
Ist die Erlösbeteiligung im Zeitpunkt der Zollwertfeststellung ihrer Höhe nach nicht feststellbar, führt dies zum Ausschluss einer Bewertung nach Art. 70 UZK. In diesem Fall ist eine Bewertung nach den nachrangigen Methoden (Art. 74 Abs. 2 UZK) oder nach der Schlussmethode (Art. 74 Abs. 3 UZK) vorzunehmen.
Zu zahlende Lizenzgebühren als weitere Form einer Erlösbeteiligung werden gesondert im Zusammenhang mit den Berichtigungen nach Art. 71 UZK behandelt.