Verbundenheit von Käufer und Verkäufer
Der Transaktionswert nach Art. 70 Unionszollkodex (UZK) stellt einen Preis dar, der zwischen unabhängigen Käufern und Verkäufern zustande gekommen bzw. ausgehandelt worden ist.
Bei der Ermittlung des Zollwertes ist daher zu untersuchen, ob die Kaufvertragsparteien miteinander verbunden sind und ob sich diese Verbundenheit auf den Preis ausgewirkt hat.
Schließlich könnte man vermuten, dass bei Geschäftsbeziehungen unter Verbundenen nicht die gleichen Voraussetzungen herrschen wie im freien Handel mit Dritten.
Fälle der Verbundenheit
Die Fälle der Verbundenheit sind in Art. 127 UZK-IA abschließend aufgeführt. Grob lässt sich das Tatbestandsmerkmal Verbundenheit in zwei Fallgruppen einteilen:
- Verbundenheit durch persönliche Beziehung
(Art. 127 Abs. 1 Buchstabe a), b), c) und h) UZK-IA), wobei der Begriff der Person sowohl die natürliche wie auch juristische Person im Sinne des Art. 5 Nr. 4 UZK umfasst
und - Verbundenheit aufgrund bestehender Kontrollfunktionen
(Art. 127 Abs. 1 Buchstabe d) bis g) UZK-IA)
Alleinvertreter oder Alleinkonzessionäre gelten nach Art. 127 Abs. 2 UZK-IA nur dann als verbunden, wenn auf sie ein Tatbestand nach Art. 127 Abs. 1 UZK-IA zutrifft.
Im Sinne des Art. 127 Abs. 1 Buchstaben e), f) und g) UZK wird angenommen, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Weisungen zu erteilen.
Verbundenheit und Ermittlung des Zollwertes nach der Transaktionswertmethode
Allein aus der Verbundenheit zwischen Verkäufer und Käufer kann nicht geschlossen werden, dass der Preis beeinflusst ist. Sie kann jedoch ein Anlass dafür sein, die Begleitumstände des Kaufgeschäftes zu prüfen, um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat (Art. 134 UZK-IA).
Anhaltspunkte für eine Preisbeeinflussung
Sofern die Zollstelle Anhaltspunkte hat, dass die Verbundenheit den Kaufpreis beeinflusst hat, teilt sie dies dem Anmelder mit. Sie gibt ihm unter Fristsetzung Gelegenheit, diese durch Vorlage weiterer Unterlagen zu widerlegen (Art. 134 Abs. 1 UZK-IA).
Eine Preisbeeinflussung kann vorliegen, wenn der dem verbundenen Käufer berechnete Preis niedriger ist als der Preis, der bei gleichen Umständen einem nicht verbundenen Käufer berechnet worden wäre.
In besonderen Fällen (Antidumpingrecht, Mindestpreisregelungen etc.) kann eine Preisbeeinflussung vorliegen, wenn der dem verbundenen Käufer berechnete Preis höher ist als der Preis, der bei gleichen Umständen einem nicht verbundenen Käufer berechnet worden wäre.
Anhaltspunkte für eine Preisbeeinflussung können insbesondere dann vorliegen, wenn
- es sich um als Intercompany-, Transfer- oder Verrechnungspreise bezeichnete Preise handelt und sich aus den betrieblichen Unterlagen ergibt, dass die Preise an den verbundenen Käufer auf andere Art und Weise gebildet werden, als an nicht verbundene Käufer,
- abweichende Preise für gleiche oder ähnliche Waren bei Verkäufen zwischen Unabhängigen bekannt sind,
- die Handelsspanne beim Weiterverkauf im Vergleich zur branchenüblichen Handelsspanne deutlich abweicht,
- die Verrechnungspreise nachträglich erhöht werden,
- periodenweise (monatlich, quartalsweise oder am Ende des Geschäftsjahres) sog. Anpassungs- bzw. Ausgleichszahlungen zwischen den verbundenen Unternehmen erfolgen,
- festgestellt wird, dass der Verkäufer auf Zahlungen (z.B. Lizenzgebühren, Finanzierungszinsen) verzichtet, die ihm vertraglich zustehen,
- der verbundene Verkäufer die Kosten für Design, Entwürfe und Zeichnungen trägt, diese jedoch nicht dem Käufer weiter belastet oder im Preis berücksichtigt hat.
Die Anhaltspunkte für eine Preisbeeinflussung können anhand der Begleitumstände des Kaufgeschäftes widerlegt werden. Es ist anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Verrechnungspreisdokumentation) nachzuweisen, dass Käufer und Verkäufer voneinander kaufen oder aneinander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären (Fremdverhaltensgrundsatz).
Alternativ kann der Anmelder nach Art. 134 Abs. 2 bis 4 UZK-IA darlegen, dass sein Transaktionswert einem bestimmten Vergleichswert sehr nahe kommt. Diese sind vom Anmelder durch geeignete Unterlagen (z.B. Zollbeleg) nachzuweisen. Trifft dies zu, so kann der Transaktionswert unter verbundenen Unternehmen der Abgabenberechnung zugrunde gelegt werden.
Können die Anhaltspunkte für eine Preisbeeinflussung vom Anmelder jedoch nicht widerlegt werden, hat eine Zollwertermittlung nach den nachrangigen Methoden (Art. 74 Abs. 2 UZK) oder nach der Schlussmethode (Art. 74 Abs. 3 UZK) zu erfolgen.