Der Verkauf zur Ausfuhr in die Union
Der Transaktionswert der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauften Waren wird zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen in das Zollgebiet der Union erfolgten Verkaufs bestimmt (Art. 128 Abs. 1 UZK-IA).
Wurden die Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft, und zwar nicht bevor sie in das Zollgebiet verbracht werden, sondern während sie sich in vorübergehenden Verwahrung oder in einem anderen besonderen Verfahren als dem internen Versand, der Endverwendung oder der passiven Veredelung befinden, so wird der Transaktionswert aufgrund dieses Verkaufs bestimmt (Art. 128 Abs. 2 UZK-IA).
Art. 128 Abs. 2 UZK-IA ist jedoch nur anwendbar, wenn unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in die Union kein Verkauf nach Art. 128 Abs. 1 UZK-IA vorliegt.
Das Tatbestandsmerkmal "Verkauf zur Ausfuhr in die Union" beinhaltet zwei voneinander unabhängige Komponenten. Es muss zum einen ein Kaufgeschäft vorliegen, welches zum anderen als Zielrichtung die Ausfuhr von Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union beinhaltet.
Kaufgeschäft
Der Begriff des Kaufgeschäftes ist unionsrechtlich nicht definiert. Dieser Begriff ist daher auf der Grundlage der Präambel zum GATT-Zollwertkodex, wonach der Transaktionswert so weit wie möglich zur Berechnung der Einfuhrabgaben herangezogen werden soll, weit auszulegen.
Ein Kauf liegt vor, wenn der Verkäufer sich verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Ware zu verschaffen und der Käufer hierfür einen vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat.
Für die Anwendung des Art. 70 UZK stehen Werk- und Werklieferungsverträge den Kaufverträgen gleich, sofern die Werkleistung außerhalb des Zollgebietes der Union erbracht wurde.
Unter Berücksichtigung dieser Definition lassen sich daher exemplarisch folgende Fallgruppen bilden:
Kaufgeschäfte sind: | Keine Kaufgeschäfte sind: |
---|
Kauf auf Probe | Tauschvertrag |
Kauf nach Probe | Schenkung |
Werkvertrag | Miet- und Leasingverträge |
Werklieferungsvertrag | Leihe |
Für die Bestimmung des maßgebenden Kaufgeschäftes ist grundsätzlich der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Waren körperlich in das Zollgebiet der Union gebracht werden.
Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union
Grundsätzlich liegt ein Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union vor, wenn das Kaufgeschäft mit dem Ziel abgeschlossen wurde, die Waren in die Union zu verbringen (Ausnahme in Art. 128 Abs. 2 UZK-IA).
Liegen zwei aufeinanderfolgende Kaufgeschäfte vor dem Verbringen der Waren in die Union vor, so ist der Preis aus dem letzten der beiden Kaufgeschäfte zur Zollwertermittlung heranzuziehen.
In allen Fällen muss der Anmelder die Rechnung aus dem maßgebenden Kaufgeschäft sowie alle zur Zollwertermittlung notwendigen Unterlagen vorlegen können (Art. 163 UZK i.V.m. Art. 145 UZK-IA) und eine Prüfung des angemeldeten Preises durch Vorlage von Buchführungsunterlagen gewährleisten (Art. 48 UZK). Sollte er dazu nicht in der Lage sein, ist der Zollwert nach einer nachrangigen Methode in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu ermitteln.
Beispiel 1
Die Produktionsgesellschaft A im Drittland verkauft eine Ware vor dem Verbringen in das Zollgebiet der Union an die Vertriebsgesellschaft C mit Sitz in der Europäischen Union zu einem Preis von 50.000 US-Dollar.
Es liegt ein Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union vor, da es sich um ein Kaufgeschäft handelt, welches die Ware in die Union bringt. Das Kaufgeschäft zwischen A und C ist vor dem Verbringen der Ware in das Zollgebiet der Union erfolgt. Der Preis aus diesem Kaufgeschäft in Höhe von 50.000 US-Dollar ist zur Zollwertermittlung heranzuziehen (Art. 128 Abs. 1 UZK-IA). Würde die Ware erst nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union aber vor Annahme der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr (also z.B. während eines Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwahrung) von A an C verkauft werden, greift Art. 128 Abs. 2 UZK-IA. In einem solchen Fall müsste der Preis aus diesem Kaufgeschäft herangezogen werden.
Beispiel 2
Die Vertriebsgesellschaft C bestellt eine Ware bei der Handelsgesellschaft B in einem Drittland. B lässt die Ware daraufhin von der Produktionsgesellschaft A, ebenfalls in einem Drittland produzieren. Die Waren werden von A direkt in die EU zu der Vertriebsgesellschaft C geliefert. Vor dem Verbringen der Ware in das Zollgebiet der Union hatte A die Ware an B und B die Ware an C verkauft.
Beide Kaufgeschäfte sind vor dem Verbringen der Ware in das Zollgebiet der Union erfolgt. Zur Zollwertermittlung ist der Preis aus dem Kaufgeschäft heranzuziehen, welches (bildlich gesehen) unmittelbar vor dem Verbringen der Ware in das Zollgebiet der Union liegt. Dies ist der Preis aus dem Kaufgeschäft zwischen B und C in Höhe von 50.000 US-Dollar (Art. 128 Abs. 1 UZK-IA).
Die Europäische Kommission hat eine Guidance u.a. zum Art. 128 UZK-IA veröffentlicht. Diese ist im Kompendium der Zollwerttexte in englischer Sprache als Kommentar Nr. 13 einsehbar.
Compendium of customs valuation texts (in englischer Sprache)PDF | 168 KB | Datei ist nicht barrierefrei