Zoll

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Transaktionswert gleicher Waren

Kann der Zollwert einer Ware nicht nach der Transaktionswertmethode im Sinne des Art. 70 Unionszollkodex (UZK) ermittelt werden, weil z.B. kein Kaufgeschäft vorliegt, schließt sich die Prüfung an, ob als Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe a) UZK) bestimmt werden kann. Das ist nur möglich, wenn gleiche Waren zur Ausfuhr in die Union verkauft und zu demselben oder annähernd selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt worden sind. Als annähernd im selben Zeitpunkt ausgeführt gilt ein Zeitraum, der nicht mehr als 60 Tage vor oder nach der Ausfuhr in die Gemeinschaft der zu bewertenden Ware liegt. Außerdem müssen gleiche Waren in demselben Land hergestellt und in jeder Hinsicht - einschließlich ihrer körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens - der zu bewertenden Ware entsprechen. Geringfügige Unterschiede, wie z.B. im Aussehen, stehen dem nicht entgegen.

Damit ein Zollwert gleicher Waren von der Zollbehörde anerkannt werden kann, müssen neben den bereits genannten Voraussetzungen folgende weitere Bedingungen vorliegen:

  • es muss ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe erfolgt sein,
  • die eingeführte Menge gleicher Waren muss im Wesentlichen der gleichen Menge der zu bewertenden Waren entsprechen.

Der Anmelder muss den Transaktionswert gleicher Waren nachweisen können. Nachweise können z.B. Zollbelege über die Abfertigung gleicher Waren sein.
Ist der Anmelder nicht in der Lage, Angaben zu Transaktionswerten gleicher Waren zu machen, liegen der Zollstelle jedoch Zollwerte gleicher Waren vor, so sind diese unter Beachtung von Art. 12 UZK (Geheimhaltungspflicht) heranzuziehen.

Beispiel

Eine deutsche Firma bezieht von ihrer Tochtergesellschaft in Mexiko Blumentöpfe. Bei der Anmeldung der Blumentöpfe zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr wird festgestellt, dass die Preise aufgrund der Verbundenheit beeinflusst sind und daher der Zollwertermittlung nicht zugrunde gelegt werden können. Die Transaktionswertmethode nach Art. 70 UZK scheidet daher aus.
Für die Zollwertermittlung legt der Importeur der Zollstelle Unterlagen über die Lieferungen von Blumentöpfen der gleichen Handelsstufe an andere Unternehmen in der Union im selben Zeitpunkt vor, bei denen der Zollwert nach Art. 70 UZK (Transaktionswert) ermittelt wurde. Eine Zollwertermittlung nach Art. 74 Abs. 2 Buchstabe a) UZK kann somit durchgeführt werden.

Kann der Zollwert für Waren der gleichen Handelsstufe und der gleichen Menge nicht ermittelt werden, so besteht die Möglichkeit, den Zollwert auf der Grundlage eines Kaufgeschäfts

  • der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge,
  • einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im Wesentlichen gleiche Menge oder
  • einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge

festzustellen.

In diesen Fällen sind wegen der unterschiedlichen Handelsstufen und/oder abweichenden Mengen Berichtigungen durchzuführen. Eine Berichtigung kann aber nur aufgrund vorgelegter Nachweise vorgenommen werden, welche die Richtigkeit und die Genauigkeit klar darlegen. Beispiel hierfür sind gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen.

Des Weiteren sind Berichtigungen nach den Art. 71 und 72 UZK bezüglich der Beförderungs-, Versicherungs-, Lade- und Behandlungskosten durchzuführen, wenn wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Entfernung des Transportweges oder der Beförderungsart vorliegen.

Beispiel

Die im oben angeführten Beispiel zu bewertenden Blumentöpfe wurden auf dem Luftweg befördert, während die gleichen Waren auf dem Seeweg befördert wurden. Die Beförderungskosten müssen entsprechend berichtigt werden. Kommen mehrere Transaktionswerte in Betracht, ist der jeweils niedrigste dieser Werte heranzuziehen.

Kann der Zollwert nicht nach dieser Methode festgestellt werden, ist die nächste nachrangige Zollwertmethode zu prüfen.

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