Entstehung und Bedeutung des GATT-Zollwertkodex
Im Rahmen des GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - General Agreement on Tariffs and Trade -) wurden erstmals 1947 in dessen Art. VII international anerkannte Wertverzollungsgrundsätze aufgestellt.
Ausgangspunkt einer Wertverzollung sollte der "im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs" erzielbare Preis sein. Dieser "wirkliche Wert" (actual value) der Ware war ein künstlicher Preis. Es wurde nicht auf das wirklich zwischen den Parteien eines Vertrages vereinbarte Entgelt abgestellt, sondern ein fiktiver Wert, der übliche Wettbewerbspreis, wurde zur Basis der Verzollung gemacht. Dieser wurde anhand der Kriterien des Abkommens über den Zollwert der Waren ("Brüsseler Begriffsbestimmungen über den Zollwert") festgelegt. Die Schwierigkeiten, für jede denkbare Ware einen angemessenen Wettbewerbspreis festzulegen, liegen auf der Hand. Das System konnte von Anfang an keinen Bestand haben.
Auf der Suche nach einem neuen und praktikableren Weg der Zollwertbestimmung kam man im Jahre 1979 zu einem für die damaligen GATT-Vertragsstaaten akzeptablen Kompromiss. Sie einigten sich auf den GATT-Zollwertkodex (GZK). Im Unterschied zu den Brüsseler Begriffsbestimmungen des Zollwerts wurde nunmehr nicht auf irgendeinen fiktiven Idealpreis einer Ware abgestellt. Ausgangspunkt nach dem GZK ist der Preis, zu dem die zu bewertende Ware tatsächlich verkauft wurde, der so genannte Transaktionswert für die eingeführte Ware.
Seit 1. Mai 2016 gilt der Unionszollkodex (UZK) mit seinen Durchführungsvorschriften.
Die Fundstellen des in der EU geltenden Zollwertrechts sind seither:
- Art. 69 - 76 Unionszollkodex (UZK)
- Art. 127 - 146 Durchführungsverordnung (IA)
- Art. 71 Delegierte Verordnung (DA)
Für die deutsche Zollverwaltung hat das Bundesministerium der Finanzen eine Dienstvorschrift zur Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regeln in VSF Z 5101 erlassen.