Allgemeines
Seit 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) beantragen.
Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Hierzu ist eine weltweite Anerkennung des AEO-Status notwendig. Bisher wurden Abkommen mit der Schweiz, Norwegen, Japan, den USA, China, dem Vereinigten Königreich und der Republik Moldau unterzeichnet. Weitere Verhandlungen mit Drittländern (z.B. Kanada) laufen derzeit.
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Der Status kann in drei Varianten erteilt werden:
- AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEOC)
- AEO-Bewilligung "Sicherheit" (AEOS)
- AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit" (AEOC und AEOS) (sogenannte kombinierte Bewilligung)
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ergeben sich im Wesentlichen aus
- Art. 38 und 39 Zollkodex der Union (UZK),
- Art. 24 - 35 der Durchführungsverordnung (IA) und
- Art. 26 - 30 der Delegierten Verordnung (DA).
Daneben stehen als Hilfsmittel die Leitlinien "Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte" zur Verfügung. Diese enthalten Erläuterungen zu den einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen.
Die Europäische Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis AEO-bewilligter Unternehmen, das laufend aktualisiert wird. Das Verzeichnis beinhaltet lediglich die AEO-bewilligten Unternehmen, die einer Veröffentlichung der Angaben in der AEO-Bewilligung ausdrücklich zugestimmt haben (Art. 30 IA, siehe auch Erläuterungen zum AEO-Antrag, Formular 0391).
Von der Europäischen Kommission wurde zudem ein "E-Learning-Programm" zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten entwickelt (siehe Link auf der rechten Seite unter "Weitere Informationen"). Dieses steht unter anderem in englischer Sprache zur Verfügung. In dem elektronischen Informations- und Lernprogramm werden vor allem die Vorteile eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und das Verfahren zur Erteilung einer AEO-Bewilligung näher erläutert.
Häufige Fragen
Ist eine AEO-Bewilligung auch für kleinere Firmen sinnvoll?
Auch kleine Firmen können von den Vorteilen des AEO profitieren. Die Zollbehörden tragen den besonderen Merkmalen der kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung, z.B. bei Prüfung von Sicherheitsstandards oder im Bereich der Buchführung.
Können Konzerne einen einzigen oder aber einzelne rechtlich unselbstständige Betriebsteile einen eigenen Antrag auf AEO stellen?
Ein Antrag auf AEO ist stets von der kleinsten rechtlich selbstständigen Einheit als Ganzes zu stellen. Mutterkonzerne können daher keinen Antrag für den Gesamtkonzern stellen. Ebenso wenig können einzelne rechtlich unselbstständige Standorte oder Abteilungen einer Firma einen eigenen Antrag stellen.
Ist es möglich, während des Antragsverfahrens die Bewilligungsart zu ändern?
Ja. Um die Bewilligungsart während des Antragsverfahrens zu ändern, reicht es aus, dem bewilligenden Hauptzollamt einen formlosen aber schriftlichen Antrag zur Änderung der Bewilligungsart - ggf. mit ergänzenden sicherheitsrelevanten Unterlagen - zu übersenden. In diesen Fällen erfolgt keine förmliche Ablehnung des ursprünglichen Antrags durch das bewilligende Hauptzollamt. Dies hat zur Folge, dass auf die Möglichkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens verzichtet wird.
Von wem darf das AEO-Logo verwendet werden?
Das von der Europäischen Kommission erarbeitete Logo darf z.B. in Geschäftsunterlagen oder auf Internetseiten von Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Verwendung finden. Das Copyright des Logos liegt bei der Europäischen Kommission.
Das geschützte AEO-Logo in hochauflösender Version wird nicht öffentlich zum Download bereitgestellt, weder von den nationalen Zollbehörden, noch von der Europäischen Kommission. Damit soll eine unberechtigte Nutzung des Logos weitestgehend eingeschränkt werden. AEO-Bewilligungsinhaber können sich hierfür an das erteilende Hauptzollamt wenden, um die entsprechenden Informationen bzw. Dateien zu erhalten.
Sind zollrechtliche Vereinfachungen wie z.B. Zugelassener Ausführer zwingend an den AEO-Status geknüpft?
Auch ohne AEO zu sein, können Unternehmen weiterhin zollrechtliche Vereinfachungen bewilligt werden und es bleiben bereits bestehende Vereinfachungen gültig. Auch die Änderung der Zollvorschriften durch den Unionszollkodex (UZK), wonach für andere zollrechtliche Bewilligungen nahezu sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen des AEOs Anwendung finden, ändert hieran nichts.
Bedeutet die Einführung der AEO-Bewilligung, dass ein Unternehmen, das keinen AEO-Status besitzt, schlechter gestellt sein wird als heute?
Nein. Die AEO-Bewilligung bietet zwar dem AEO Vorteile, es entzieht aber den Wirtschaftsbeteiligten ohne AEO-Status keine Vorteile, die sie derzeit haben.
Was kostet die AEO-Bewilligung?
Die Zollverwaltung erhebt keine Gebühr für die AEO-Bewilligung. Eine Beteiligung externer Zertifizierer oder Gutachter ist nicht erforderlich.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrages auf eine AEO-Bewilligung?
Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere der Qualität des eingereichten Fragenkatalogs und der Größe der Firma. Spätestens nach 120 Tagen ist über den Antrag zu entscheiden. Eine Verlängerung der Frist ist möglich.