Wirtschaftsbeteiligte gemäß Art. 5 Nr. 5 UZK, die grundsätzlich im Zollgebiet der Union ansässig sind (Art. 38 Abs. 1 UZK), z.B. Hersteller, Lagerinhaber, Zollagenten, Ausführer, Speditionen, Beförderer bzw. Frachtführer und Einführer.
Wirtschaftsbeteiligte sind natürliche oder juristische Personen bzw. Personenvereinigungen, die mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind. Hierzu zählen alle Bestimmungen, die den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern regeln, wie z.B. auch Marktordnungs-, Warenursprungs- und Präferenzrecht, Außenwirtschaftsrecht, Verbote und Beschränkungen, Verbrauchsteuer- und Einfuhrumsatzsteuerrecht.
Die Angaben aus Feld 1 bis 24 des Antragsformulars werden nur zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Informationsverfahrens ausgetauscht. Weitere Daten werden nur mit Ihrer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung weitergegeben.
(Siehe auch "Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens" lfd. Nr. 13)
Antragsteller, die im Besitz mehrerer EORI-Nummern sind (z.B. von Zweigniederlassungen), geben als Identifikationsnummer die EORI-Nummer ihres Unternehmenssitzes an.
Die Angaben im AEO-Antrag zu Daten, die auch bei der Beantragung einer EORI-Nummer relevant sind, müssen mit dem EORI-Datenbestand identisch sein.
Das für die Erteilung der AEO-Bewilligung zuständige Hauptzollamt prüft daher im Rahmen der Antragsannahme, ob die Angaben im AEO-Antrag mit den Stammdaten des Antragstellers im EORI-Datenbestand übereinstimmen. Des Weiteren prüft das zuständige Hauptzollamt, ob der EORI-Datenbestand alle Angaben enthält, die für die AEO-Antragsbearbeitung erforderlich sind.
Dabei sind für die AEO-Antragssachbearbeitung auch Angaben relevant, die bei der Beantragung einer EORI-Nummer mit Formular 0870 lediglich optional einzutragen sind. Es handelt sich um folgende Felder des Formulars 0870:
- Tag der Gründung (Feld 12)
- Handelsregisternummer (Feld 31)
- Code der Hauptwirtschaftsaktivität (Feld 14).
Das zuständige Hauptzollamt weist den AEO-Antragsteller auf festgestellte Unstimmigkeiten und/oder die Unvollständigkeit von Angaben hin und fordert ihn zur Änderung oder Ergänzung seiner EORI-Daten mit Formular 0870 bei der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement auf.
Die Annahme bzw. weitere Bearbeitung des AEO-Antrags kann erst nach Aufklärung der Unstimmigkeiten bzw. nach Korrektur und/oder Vervollständigung der EORI-Daten erfolgen.
Der Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, zur Pflege des Stammdatenbestands eigenverantwortlich alle Änderungen über seine betrieblichen Verhältnisse sowohl mit Formular 0870 bei der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement als auch - bei bestehenden Bewilligungen, Erlaubnissen und Zulassungen - bei seinem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Die Codierung des Wirtschaftszweiges ist dem Verzeichnis NACE (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union) zu entnehmen. Es kann lediglich ein Code eingetragen werden. Hierbei ist auf die eigentliche Haupttätigkeit des Unternehmens abzustellen. Der Code besteht aus vier Ziffern (ohne Sonderzeichen) und ist im Feld "Wirtschaftszweig" einzutragen.
Verzeichnis NACE (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union)
Die Angaben im Feld 13 dienen dazu, zu erkennen, in welchen Mitgliedstaaten der Antragsteller zollrelevante Tätigkeiten ausübt.
Unter zollrelevanten Tätigkeiten versteht man Tätigkeiten mit Bezug zum grenzüberschreitenden Warenverkehr wie z.B. neben Versandverfahren, Ausfuhr- und Einfuhrabfertigungen auch Marktordnungsrecht, Warenursprungs- und Präferenzrecht, Außenwirtschaftsrecht, Verbote und Beschränkungen, Verbrauchsteuer- und Einfuhrumsatzsteuerrecht.
Hier sind die Grenzzollstellen anzugeben, die regelmäßig für den Grenzübertritt genutzt werden.
Der Papierantrag auf eine AEO-Bewilligung ist nur noch im Zusammenhang mit der Nutzung des Papierantrags im Rahmen des Ersatzverfahrens bei technischen Störungen zu nutzen. In diesem Fall ist der Antrag in Feld 24 zu unterschrieben. Unterschreiben darf jede Person, die durch das antragsstellende Unternehmen dazu ermächtigt ist.
Für die Zwecke des Artikels 39 Buchstabe a) UZK sind Name(n) und vollständige Daten der je nach Rechtsform der Niederlassung bzw. des antragstellenden Unternehmens relevanten Person(en), insbesondere des Direktors/Geschäftsführers des Unternehmens, der Direktoren und der Mitglieder des Verwaltungsrates, falls vorhanden, einzutragen. Die anzugebenden Daten umfassen: Name, Vorname, vollständige Anschrift und Geburtsdatum. Die Angabe einer nationalen Identifikationsnummer ist derzeit nicht erforderlich und kann im Internet-Antrag IAEO im entsprechenden Feld mit der Angabe "ohne" ausgefüllt werden.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere der verpflichtende Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen "Teil I - Informationen über das Unternehmen" (Frage 1.1.2) zu beachten. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall vor Übersendung personenbezogener Daten an Ihr zuständiges Hauptzollamt, um gemeinsam mit diesem anhand von Organigrammen etc. die tatsächlich notwendigen Personen zu identifizieren.