Ja, der Fragebogen für zollrechtliche Bewilligungen ist zusammen mit dem Antrag abzugeben (Art. 22 Abs. 2 UZK, Art. 26 Abs. 1 DA). Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens sind im Dokument "Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens" zu finden.
Der Fragebogen dient der Zollverwaltung dazu, sich ein umfassendes Bild über das Unternehmen zu machen. Wenn alle auf die Firma zutreffenden Fragen ausführlich beantwortet wurden, kann sich die Bearbeitungsdauer hierdurch erheblich verkürzen.
Die im Fragebogen übersandten Daten unterliegen dem Steuergeheimnis und werden vertraulich behandelt.
(Siehe auch "Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens" lfd. Nr. 13)
Vorhandene Gutachten und Zertifikate können die Bearbeitung des Antrags beschleunigen und können bei der Bewertung der zu erfüllenden Kriterien berücksichtigt werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, extra für die AEO-Bewilligung weitergehende Gutachten und Zertifikate in Auftrag zu geben.
(Siehe auch "Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens" lfd. Nr. 9)
Für Reglementierte Beauftragte bzw. Bekannte Versender nach Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 gelten die Sicherheitsstandards für die Räumlichkeiten und Tätigkeiten, die ihre Zulassung umfasst, im Rahmen des Art. 28 Abs. 3 IA als erfüllt. Eine nochmalige Überprüfung dieser Räumlichkeiten und Tätigkeiten ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich.
Es ist zu beachten, dass der Status des Reglementierten Beauftragten bzw. Bekannten Versenders sich grundsätzlich nur auf abgehende Waren bezieht. Für eingehende Waren werden die Prozesse vom Luftfahrt-Bundesamt nicht zertifiziert. Entsprechend gilt hier keine automatische Anerkennung der Standards.
Hinweise zum Ausfüllen Fragebogens befinden sich im Dokument "Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens". Darüber hinaus ergeben sich zahlreiche hilfreiche Informationen aus den AEO-Leitlinien Teil 2.
Es sind zwei verschiedene Personengruppen vom Antragsteller zu benennen und von der Zollbehörde zu überprüfen:
- Personen nach Art. 24 Abs. 1 Buchstabe b) IA; Feld 10 des AEO-Antrages (Formular 0390)
Hier wird auf Personen in verantwortlichen Positionen abgezielt. Diese sind vom Antragsteller z.B. unter Punkt 1.1.2 des Fragebogens Teil I (Informationen über das Unternehmen) zu benennen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall vor Übersendung personenbezogener Daten an Ihr zuständiges Hauptzollamt, um gemeinsam mit diesem anhand von Organigrammen etc. die tatsächlich notwendigen Personen zu identifizieren. - Personen nach Anhang 6 TDA Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c) IA; Feld 8 des AEO-Antrages (Formular 0390)
"Erläuterungen", "Zu Feld 19", "Zahl der Anlagen", Ziffer 9:
Grundsätzlich sind hier aufgrund gesetzlicher Bestimmung alle Mitarbeiter des Antragstellers zu benennen, die Zollangelegenheiten bearbeiten und deren Fachkenntnisse anzugeben (die entsprechenden Personen sind vom Antragsteller unter Punkt 1.3.1 Fragebogens Teil I (Informationen über das Unternehmen) aufzuführen).
Die Abfrage dient unter anderem dazu, mögliche Unzulänglichkeiten in der Abwicklung der Zollvorgänge oder der diesbezüglichen Organisation beim Antragsteller aufzuzeigen. Unter bestimmten Umständen kann hier von der Verpflichtung zur Angabe aller Mitarbeiter, die Zollangelegenheiten bearbeiten, abgesehen werden. Dies kann z.B. bei großen Speditionen mit einer Vielzahl von Mitarbeitern in Zollangelegenheiten angebracht sein. Gemäß Art. 29 Abs. 4 IA ist den besonderen Merkmalen der Wirtschaftsbeteiligten Rechnung zu tragen.
Die Angabe der Mitarbeiter in Zollangelegenheiten im Antrag ist durch den Antragsteller, unter Berücksichtigung der unter der obigen Ziffer 2 genannten Ausnahmen, grundsätzlich abschließend erforderlich.
Bei Übertragung von Aufgaben an Dritte oder bei Auslagerung von Aufgabenbereichen ist das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen bei den Dritten oder den ausgelagerten Stellen in geeigneter Form nachzuweisen. Dies kann z.B. durch externe Zertifikate bzw. einen eigenen AEO-Status des Dritten erfolgen oder aber auch durch Überprüfungen Ihrerseits vor Ort.
Prüfungen durch die Zollverwaltung beim Dritten sind zu ermöglichen.
Ja. Der Antragsteller einer AEOS-Bewilligung oder einer kombinierten Bewilligung (AEOC und AEOS) hat in seinem Unternehmen angemessene Sicherheitsstandards einzuhalten. Hierzu gehören auch Sicherheitsüberprüfungen des in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Personals und regelmäßige Hintergrundüberprüfungen. Eine angemessene Einhaltung der Sicherheitsstandards ist nur gegeben, wenn ein regelmäßiger Abgleich des Personals gegen die Listen der o.g. Verordnungen stattfindet. Ein Absehen von diesen Prüfungen kommt nicht in Betracht.