Sicherheitserklärungen können dazu dienen, die gesamte Lieferkette sicherer zu machen, wenn ein Geschäftspartner in der Lieferkette selbst keine kombinierte Bewilligung (AEOC und AEOS) oder AEOS besitzt.
Eine Verpflichtung zur Verwendung der Sicherheitserklärung besteht nicht.
Das Ausstellen einer Sicherheitserklärung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den Unternehmen.
Die Richtigkeit und Prüfung einer Sicherheitserklärung liegt stets in der Verantwortung der beteiligten Unternehmen.
Es gibt für den Bereich AEOC und AEOS in Kombination oder ausschließlich AEOS keine speziellen Vorschriften bezüglich Haftung.
Nein. In diesem Fall genügt der Verweis auf den gestellten Antrag auf kombinierte Bewilligung oder den AEOS-Antrag bzw. darauf, dass ein entsprechender Antrag noch gestellt wird. Ein Zeitplan für die geplante Beantragung ist dann jedoch erforderlich.
Nein. Die Sicherheitserklärung ist eine Möglichkeit zur Verbesserung der Sicherheit der Lieferkette. Insbesondere von Handelspartnern, die bereits sowohl AEOC als auch AEOS oder lediglich AEOS sind, von Wirtschaftsbeteiligten mit einem gleichwertigen Status (z.B. Reglementierte Beauftragte) und von Wirtschaftsbeteiligten, die einen Antrag auf eine kombinierte Bewilligung oder den AEOS gestellt haben, muss eine derartige Sicherheitserklärung nicht zusätzlich angefordert werden.
Darüber hinaus kann die Sicherheit auch durch andere Maßnahmen verbessert werden, wie z.B. vertragliche Vereinbarungen über die Sicherheit, Versiegelung der Waren mit Hochsicherheitssiegeln.