Gegenseitige Anerkennung mit Drittländern und Nutzung der Vorteile
Was ist eine gegenseitige Anerkennung beim Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und warum ist das wichtig?
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO - Authorized Economic Operator) kann von jedem Unternehmen, das in der Europäischen Union ansässig ist und am Zollgeschehen beteiligt ist, bei den zuständigen Zollbehörden beantragt werden.
Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher.
Hierzu ist eine weltweite Anerkennung des AEO-Status und der entsprechenden Programme anderer Länder notwendig.
Bisher wurden Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ("C-TPAT" als vergleichbares Programm), Japan, der Schweiz, Norwegen, China, dem Vereinigten Königreich und der Republik Moldau unterzeichnet. Weitere Verhandlungen werden derzeit mit Kanada ("PIP"-Programm - "Partner in Protection") geführt. Diese Abkommen werden auch als "MRA - Mutual Recognition Agreement" bezeichnet.
Die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status ist ein Schlüsselelement, um die Sicherheit der Lieferkette vom Anfang bis zum Ende zu stärken.
Aus den entsprechenden Abkommen ergeben sich für den Inhaber eines AEO S- oder kombinierten Bewilligung einige Vorteile. Wesentliche Vorteile sind die Berücksichtigung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei der Risikobewertung mit der Folge reduzierter Kontrollen und die Berücksichtigung bei anderen sicherheitsbezogenen Maßnahmen.
Die Bewilligungsinhaber können allerdings nur dann von diesen Vorteilen profitieren, wenn eine Zustimmung zum gegenseitigen Datenaustausch vorliegt. Der Datenaustausch zwischen den Partnerstaaten in ihren jeweiligen IT-Zollsystemen ist in der praktischen Umsetzung der Abkommen unerlässlich.
Diese Zustimmung ist zwar nicht verpflichtend, aber ohne deren Erteilung ist es nicht möglich, die Vorteile zu gewähren.
Welche Varianten gibt es bei der gegenseitigen Anerkennung des AEO-Status?
Beim Import von Waren in das Gebiet der Europäischen Union haben drittländische Wirtschaftsbeteiligte, deren AEO-Status im Rahmen eines Abkommens anerkannt worden ist, eine sogenannte "EU-MRA-Nummer", die im Format und Aufbau der EORI-Nummer entspricht, von der EU erhalten. Über die EU-MRA-Nummer wird - sofern zulässig - der drittländische Beteiligte als Partnerland-AEO (MRA) im Rahmen des Mutual Recognition Agreement in den IT-Systemen der Zollverwaltung identifiziert.
Bei der Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union in anerkannte Drittländer sind zur Identifikation als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ebenfalls verschiedene Kennnummern seitens der Partnerländer zu vergeben.
Um die Vorteile bei der Ausfuhr in die Vereinigten Staaten genießen zu können, muss die von der Zollverwaltung erteilte EORI-Nummer mit dem amerikanischen Pedant, der sogenannten MID-Nummer (Manufacturer Identification Number) verknüpft werden. Grund hierfür ist, dass das IT-System der amerikanischen Zollbehörde CBP nicht mit der EORI-Nummer kompatibel ist. Die MID-Nummer wird bei der Erstausfuhr in die Vereinigten Staaten generiert. Falls diese nicht bekannt ist, sollte eine Kontaktaufnahme mit dem US-Handelspartner erfolgen.
Als EU-AEO-S oder -Bewilligungsinhaber muss eine Registrierung in der "MR-web-application" mit der EORI-Nummer erfolgen. Anhand dieser Anwendung wird die EORI-Nummer dann mit der MID-Nummer verknüpft.
MR-web-application (in englischer Sprache)
EU-AEO-Bewilligungsinhaber im Handel mit Japan, die die Zustimmung zum Datenaustausch erteilt haben, haben von der Europäischen Kommission auf dem Postwege Ihre persönlichen 12-stelligen japanischen Identifikationsnummern erhalten.
Was muss getan werden, damit die Vorteile der gegenseitigen Anerkennung genutzt werden können?
Der Beförderer in der EU muss die oben genannte EU-MRA-Nummer des drittländischen Handelspartners in der Summarischen Eingangsanmeldung im Abschnitt "Versender" in das Feld für die EORI-Nummer eintragen.
Damit anderen Personen als dem in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung genannten Versender entsprechende Erleichterungen gewährt werden können, wurden die Anhänge 30A, 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zum 1. Dezember 2014 angepasst, so dass die von jeweiligen Drittland der Union mitgeteilte individuelle Kennnummer der betreffenden Person angegeben werden kann. Dementsprechende Eintragungen sind nun in den Abschnitten "Empfänger", "Beförderer" und "Meldeanschrift" - sowohl in der summarischen Eingangs- als auch Ausgangsanmeldung - möglich. Details können in der DVO (EU) Nr. 174/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 nachgelesen werden.
DVO (EU) Nr. 174/2014
Für die Gewährung von Vorteilen bei der Ausfuhr von Waren in anerkannte Drittländer sollten die Handelspartner sensibilisiert werden, die erteilten und erläuterten Identifikationsnummern in den jeweiligen Zollanmeldungen anzugeben, um den EU-AEO-Bewilligungsinhaber ausweisen zu können, der Anspruch auf die mit der gegenseitigen Anerkennung verbundenen Vorteile hat.
Nur durch die konsequente Angabe der EU-MRA-Nummer bzw. der Identifikationsnummern ist es den Zollbehörden möglich, entsprechende Vorteile zu gewähren und die Stärkung der Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten.
Weitere Informationen zur gegenseitigen Anerkennung des AEO-Status finden Sie auf der Homepage der Europäischen Kommission und unter anderem eine Anleitung zur Verknüpfung der EORI- mit der MID-Nummer
Europäische Kommission