Die besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Zollverwaltung ist in den meisten Fällen zu beantragen. Die Form des Antrags ist nicht vorgeschrieben. Er kann z. B. schriftlich, elektronisch, per Fax oder auch mündlich gestellt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der beantragten kostenpflichtigen Amtshandlung besteht nicht. Die Entscheidung darüber, ob eine Amtshandlung wie beantragt stattfindet, trifft die Zollstelle im Rahmen ihrer organisatorischen und personellen Möglichkeiten.