Allgemeines
Das Verwaltungshandeln der Zollbehörden ist grundsätzlich kostenfrei. Für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung einer Zollbehörde (kostenpflichtige Amtshandlung), die im Regelfall vorab beantragt werden muss, können auf Grundlage der Zollkostenverordnung Gebühren erhoben oder Auslagenerstattung verlangt werden.
Kostenpflichtig ist zum Beispiel:
- die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten
- die Lagerung von Nicht-Unionswaren durch die Zollstelle
- eine erforderliche Amtshandlung auf einem Flugplatz, der nicht Zollflugplatz ist
- die amtliche Bewachung und Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren
- die Warenuntersuchung in bestimmten Fällen
- die Fertigung von Ablichtungen
Die Zollkosten werden für eine durch die Zollverwaltung tatsächlich erbrachte Leistung zusätzlich zu gegebenenfalls anfallenden Ein- oder Ausfuhrabgaben erhoben.
Neben den Kostenerhebungstatbeständen der Zollkostenverordnung können sich weitere Tatbestände aus anderen Gesetzen wie zum Beispiel dem Zollkodex der Union oder dem Außenwirtschaftsgesetz ergeben.