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Auswahlverfahren

Nach Prüfung Ihrer Bewerberunterlagen und dem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden Sie nach dem Prinzip der Bestenauslese zu einem Auswahlverfahren eingeladen.

Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Schriftliches Auswahlverfahren

Dieser Teil dauert vier Stunden und besteht aus folgenden fünf Modulen.

Mathematik

Hier weisen Sie insbesondere Ihre mathematischen Fähigkeiten nach:

  • Anwenden der mathematischen Grundregeln
  • Dreisatz- beziehungsweise Wahrscheinlichkeitsrechnung
  • Prozentrechnen
  • Rechnen mit Potenzen und Logarithmen
  • Textaufgaben und Ähnliches

Für die Lösung der Aufgaben ist kein Taschenrechner zugelassen.

Logik

Hier weisen Sie insbesondere Ihre Fähigkeiten nach durch die Bearbeitung von:

  • Zahlenreihen, -pyramiden, -matrizen
  • Symbolrechenaufgaben
  • Figurenreihen
  • Sprachanalogien und Schlussfolgerungen

Deutschkenntnisse

Hier zeigen Sie

  • Kenntnisse der deutschen Rechtschreibung und Grammatik,
  • Sprachverständnis,
  • sichere Textanalyse,
  • Umgang mit Rechtsvorschriften und deren Anwendung.

Englischkenntnisse

Hier stellen Sie unter Beweis, dass Ihnen der Umgang mit der englischen Sprache sicher gelingt. Ihre Aufgabe ist es, einen englischen Text zu verstehen und Fragen zu beantworten.

Weiterhin lösen Sie Aufgaben zur englischen Grammatik.

Allgemeinwissen und IT-Basiswissen

Es werden Fragen aus dem Bereich der Allgemeinbildung gestellt.

Darüber hinaus stellen Sie unter Beweis, dass "Informationstechnik" kein Fremdwort für Sie ist.

Mündliches Auswahlverfahren

Nach Bestehen des schriftlichen Teils laden wir Sie nach dem Prinzip der Bestenauslese zum mündlichen Auswahlverfahren ein.

Sie stellen sich persönlich vor und präsentieren Ihre Fähigkeiten

  • in einem Rollenspiel,
  • bei einer Präsentation sowie
  • in einem Interview.
Hinweis

Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des Bundesgleichstellungsgesetzes und schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs IX bevorzugt berücksichtigt.

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