Schulische Bildungsabschlüsse
Im Regelfall ergeben sich die Art und die Gültigkeit Ihres Bildungsabschlusses bereits unmittelbar aus dem jeweiligen Abschlusszeugnis. Soweit sich die Gültigkeit Ihres Abschlusses für das Land Nordrhein-Westfalen nicht unmittelbar aus dem Zeugnis ergibt, ist darauf hinzuweisen, dass die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnisse
- der allgemeinen Hochschulreife, die den Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) entsprechen, einschließlich der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife nach Ablegen einer Externenprüfung und Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife nach Ablegen der Abiturprüfung an einer Waldorfschule,
- die an deutschen Schulen im Ausland erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz entsprechen,
- die Zeugnisse der Fachhochschulreife, die den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz oder einer Vereinbarung über die Anerkennung der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen mit einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und
- die an deutschen Schulen im Ausland erworbenen Zeugnisse der Fachhochschulreife, die den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz entsprechen oder die vom für Schulen zuständigen Ministerium anerkannt wurden,
dem Nachweis einer (Fach)Hochschulreife des Landes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich gleichgestellt sind. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für den erlangten schulischen Teil der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder einem einjährigen gelenkten Praktikum gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung.
Sofern im Einzelfall klärungsbedürftig ist, ob die vorgenannten Voraussetzungen auf Ihren Bildungsabschluss zutreffen, erfragen Sie dies bitte bei der zeugnisausstellenden Stelle und lassen sich das Ergebnis schriftlich bestätigen. Einen beglaubigten Abdruck dieser Erklärung fügen Sie bitte auch Ihrer Bewerbung bei.
Kann eine Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit der (Fach)Hochschulreife des Landes Nordrhein-Westfalen auch hiernach nicht getroffen werden, können die Bildungsnachweise auch durch die jeweils zuständige Bezirksregierung geprüft und anerkannt werden. Die Zuständigkeit richtet sich hierbei nach dem Wohnort beziehungsweise dem Ort, an dem der Abschluss erworben wurde. Die jeweils zuständigen Anerkennungsstellen finden Sie im Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen.
Anerkennungsstellen - Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen
Einen beglaubigten Abdruck des Anerkennungsbescheides fügen Sie bitte Ihrer Bewerbung bei.
Erfahrungsgemäß benötigt ein Zeugnisanerkennungsverfahren einen zeitlichen Vorlauf. Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird eine frühzeitige Antragsstellung bei den zuständigen oben genannten Stellen empfohlen.
Qualifizierung in der beruflichen Bildung
In bestimmten Fällen können auch in der beruflichen Bildung qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne schulische (Fach)Hochschulzugangsberechtigung zum Auswahlverfahren zugelassen werden. Dies betrifft zum Beispiel bestimmte Abschlüsse einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach § 2 Absatz 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung.
Gegebenenfalls kann auch der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in Verbindung mit einer anschließenden Tätigkeit in dem Ausbildungsberuf oder in einem der Berufsausbildung fachlich entsprechenden Beruf über die Dauer von mindestens drei Jahren in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit fachlich den Studieninhalten des gehobenen Laufbahnvorbereitungsdienstes in der Zollverwaltung in wesentlichen Teilen entsprechen muss (beispielsweise eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung im öffentlichen Dienst in der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbar).
In diesen Fällen ist es hilfreich, neben den notwendigen Abschlusszeugnissen gegebenenfalls auch die Ausbildungs- beziehungsweise beruflichen Inhalte darzustellen und/oder eine entsprechende Zeugniserläuterung zu übersenden. Dies erleichtert den Ausbildungshauptzollämtern eine Einschätzung, ob Ihre berufliche Ausbildung und Tätigkeit dem Studium beim Zoll fachlich wesentlich entsprechen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Probestudium beziehweise eine Zugangsprüfung für den Zugang zum Diplomstudium "Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes" als gehobenen Laufbahnvorbereitungsdienst der Zollverwaltung nicht angeboten wird.
Ausländische schulische Bildungsabschlüsse
Eine Zulassung zum gehobenen Laufbahnvorbereitungsdienst kann grundsätzlich auch mit ausländischen Bildungsabschlüssen möglich sein. Grundvoraussetzung ist, dass das Zeugnis nach dem Recht des Staates, in dem es erworben wurde, eine Hochschulzugangsqualifikation darstellt und der Abschluss einem deutschen Bildungsabschluss gleichwertig ist.
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ist die zentrale Stelle für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland, unter anderem auch für schulische (Fach)Hochschulqualifikationen. Die durch der ZAB bereitgestellte Datenbank "anabin" (Bereich "Schulabschlüsse mit Hochschulzugang") bietet Informationen zur Bewertung ausländischer Schulabschlüsse im Hinblick auf den Hochschulzugang in Deutschland.
Mithilfe der Datenbank können Sie feststellen, ob Ihr ausländischer Bildungsabschluss einer (Fach)Hochschulreife vergleichbar ist.
Datenbank "anabin"
Falls eine Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Bildungsabschlusses nicht anhand der oben genannten Datenbank erfolgen kann, können deutsche Bewerberinnen und Bewerber, die über eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung verfügen, ihre Bildungsnachweise durch die zentrale Zeugnisanerkennungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf prüfen lassen.
Die Adresse sowie der Link zur Homepage der Anerkennungsstelle stehen im Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung.
Anerkennungsstelle – Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen
Einen beglaubigten Abdruck des Anerkennungsbescheides fügen Sie bitte Ihrer Bewerbung bei.
Erfahrungsgemäß benötigt ein Zeugnisanerkennungsverfahren einen zeitlichen Vorlauf. Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird eine frühzeitige Antragsstellung bei den zuständigen oben genannten Stellen empfohlen.
Zur Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht anhand der Datenbank "anabin" festgestellt werden kann, fordern die Ausbildungshauptzollämter bei der oben genannten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ein Gutachten zur Vergleichbarkeit ausländischer Bildungsnachweise an.
Da dies ebenfalls eines entsprechenden zeitlichen Vorlaufs bedarf, sollten ausländische Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Bildungsabschluss ihre Bewerbung rechtzeitig vorlegen.