Welcher Körperschmuck ist nicht erwünscht?
Für die Bewertung von Körperschmuck (Tätowierungen, Piercings, Flesh Tunnel, Flesh Plugs, Brandings und so weiter) an sichtbaren Körperstellen anlässlich der Bewerbung für die Einstellung in den Verwaltungsdienst der Zollverwaltung gelten folgende Hinweise:
Nach Einstellung in die Zollverwaltung werden Sie Bundesbeamtin beziehungsweise Bundesbeamter. In dieser Funktion repräsentieren Sie die Bundesrepublik Deutschland. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, gelten hinsichtlich Ihres äußeren Erscheinungsbildes bestimmte Anforderungen, mit denen Sie sich bereits im Bewerbungsprozess auseinandersetzen sollten.
Das Tragen von Körperschmuck der oben genannten Art an sichtbaren Körperstellen (insbesondere Arme, Hals und Kopf) kann zu Einschränkungen bei Ihrer dienstlichen Verwendung führen und ist grundsätzlich nicht erwünscht.
Einstellungshinderungsgründe bestehen insbesondere, wenn der oben genannte Körperschmuck Kennzeichen von verfassungsfeindlichen Organisationen, wie zum Beispiel Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke oder Parolen darstellt, mit solchen verwechselt werden kann oder anderweitig das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder der Zollverwaltung beeinträchtigt. Von einer Ansehensschädigung ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Motive
- rechts- oder linksradikale beziehungsweise extremistische,
- entwürdigende,
- sexistische oder das Geschlecht, Alter, Herkunft diffamierende,
- gewaltverherrlichende oder menschenverachtende
Darstellungen beinhalten.