Einstellungsvoraussetzungen
Bildungsabschluss
Ausländische schulische Bildungsabschlüsse
Eine Zulassung zum mittleren Laufbahnvorbereitungsdienst kann grundsätzlich auch mit ausländischen Bildungsabschlüssen möglich sein. Grundvoraussetzung ist, dass diese einem deutschen Bildungsabschluss gleichwertig sind.
Die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse mit einem Realschulabschluss (oder vergleichbar) wird grundsätzlich durch die Zeugnisanerkennungsstellen der einzelnen Bundesländer festgestellt. Bitte übersenden Sie entsprechende Anträge an die Anerkennungsstelle des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Erstwohnsitz haben oder Ihre Ausbildung beginnen wollen.
Erfahrungsgemäß benötigt ein Zeugnisanerkennungsverfahren einen zeitlichen Vorlauf. Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird eine frühzeitige Antragsstellung bei den zuständigen oben genannten Stellen empfohlen.
Staatsangehörigkeit
Sie sind Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz oder besitzen die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz.
Sie treten jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ein.
Wir erwarten von Ihnen
- Flexibilität und Mobilität
- Teamfähigkeit und Engagement
- Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen
- Leistungsbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein
Weitere Voraussetzungen
- Sie sind körperlich fit und gesundheitlich geeignet. Die gesundheitliche Eignung wird in einer amts- oder betriebsärztlichen Untersuchung festgestellt.
- Sie legen das Deutsche Sportabzeichen - mindestens in Bronze - bis spätestens zum 15. Juni eines Einstellungsjahrs vor. Das vorzulegende Sportabzeichen darf zum Vorlagezeitpunkt nicht älter als 12 Monate sein.
Hinweise zum Deutschen Sportabzeichen - Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen wird ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt. Es gelten für Sie besondere Bedingungen.
Weitere Informationen für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Menschen - Sie sind nicht vorbestraft und leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
- Sie sind grundsätzlich bereit, Dienstkleidung und eine Waffe zu tragen sowie im Schichtdienst zu arbeiten.
- Sie sind bei Ausbildungsbeginn grundsätzlich nicht älter als 49 Jahre.
Einsatz auf einem Zollboot
Haben Sie zusätzlich ein nautisches oder maschinentechnisches Patent? Hier finden Sie Hinweise für den Einsatz auf einem Zollboot.
Voraussetzungen für die Tätigkeit auf einem Zollboot oder Zollschiff