Einsatz auf einem Zollboot oder Zollschiff
Der Zoll ist Teil der Küstenwache der Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt gemeinsam mit anderen Behörden die Grenzaufsicht an den Wassergrenzen, insbesondere der Seeküste sowie auf dem Bodensee im Dreiländereck Deutschland, Österreich und Schweiz wahr. Zu den Aufgaben zählen auch der Umweltschutz auf See und die Hilfeleistung in Seenotfällen.
Die Kontrolleinheiten Zollboot oder -schiff (KEZB/KEZS) verhindern Schmuggel, bekämpfen grenzüberschreitende Kriminalität und erheben Zölle und Verbrauchsteuern. Neben den klassischen Aufgaben des Zolls nehmen sie auch sogenannte dem Zoll übertragene Aufgaben wahr. So stellen sie die Verkehrs- und Schiffssicherheit auf See sicher, schützen Seeanlagen wie Windparks und Förderplattformen, führen Fischereikontrollen durch und überwachen die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der (Meeres-)Umwelt.
Um diese vielfältigen Aufgaben erfüllen zu können, stehen dem Zoll neben insgesamt 29 Zollbooten auch zwei moderne SWATH-Schiffe (Small Waterplane Area Twin Hull) zur Verfügung. Die Besatzungen bestehen in erster Linie aus Zöllnerinnen und Zöllnern mit nautischen oder schiffstechnischen Patenten oder aus Beschäftigten, die im Rahmen einer maritimen Fortbildung die erforderlichen Qualifikationen erworben haben.
Voraussetzungen für die Tätigkeit auf einem Zollboot oder Zollschiff im mittleren Dienst
Für eine Einstellung in den mittleren nichttechnischen Zolldienst und einen späteren Einsatz auf einem Zollboot oder Zollschiff (und der damit verbundenen Überführung in den mittleren technischen Dienst) ist - neben dem Vorliegen der allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen - eines der folgenden nautischen oder technischen Befähigungszeugnisse (Minimalqualifikationen) erforderlich:
Informationen zu den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen (mittlerer Zolldienst)
- Befähigungszeugnis als "Nautische Wachoffizierin/Nautischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen bis 500 Bruttoraumzahl in der nationalen Fahrt" oder
- Befähigungszeugnis für die Fischerei (BKW) mit der Befähigung "Wahrnehmen der Aufgaben einer nautischen Schiffsoffizierin/eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei" oder
- Befähigungszeugnis als "Schiffsmaschinistin/Schiffsmaschinist im Technischen Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 kW".
Bei Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen der Deutschen Marine werden folgende abgeschlossene militärfachliche Ausbildungen (Lehrgang F 2, Bootsmann) in nachstehenden Verwendungsreihen als gleichwertig der oben angeführten Minimalvoraussetzungen anerkannt:
- Decksdienst (Verwendungsreihe 11)
- Navigationsdienst (Verwendungsreihe 26)
- Antriebstechnik (Verwendungsreihe 42)
- Elektrotechnik (Verwendungsreihe 43)
- Schiffsbetriebstechnik (Verwendungsreihe 44)