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Informationen zum Hinweisgeberschutz in der Zollverwaltung

Mit dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSch-RL) soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen (sogenannte Whistleblower) ausgebaut werden. Ziel des HinSchG ist es, den Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen zu stärken und sicherzustellen, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes keine Benachteiligungen drohen. Es soll Rechtsklarheit darüber schaffen, wann und durch welche Vorgaben sie bei der Meldung oder Offenlegung von Verstößen geschützt sind.

Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes

Hinweisgebende Personen können auf den Schutz des HinSchG vertrauen, wenn sie folgende Verstöße (das heißt, rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit) gemäß § 2 HinSchG melden:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind (zum Beispiel Vorteilsannahme gemäß § 331 Strafgesetzbuch - StGB, Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353 b StGB und Betrug gemäß § 263 StGB)
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (zum Beispiel Bußgeldvorschriften zum Arbeitsschutz gemäß § 25 Arbeitsschutzgesetz)
  • sonstige Verstöße, die insbesondere folgende Rechtsgebiete betreffen:

    • Öffentliches Auftragswesen
    • Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
    • Datenschutz
    • Informationssicherheit
    • Produktsicherheit und -konformität
    • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
    • Tiergesundheit und Tierschutz
    • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
    • Öffentliche Gesundheit
    • Verbraucherschutz
    • Umweltschutz
    • Verkehrssicherheit inklusive Eisenbahnsicherheit, Seeverkehr und die Luftverkehrssicherheit
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

Meldestellen und Meldekanäle

Hinweisgebende Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können sich an

  • die zentrale interne Meldestelle "Hinweisgeberschutz Zoll" der Zollverwaltung
    oder
  • die zuständige externe Meldestelle

wenden.

Diese Personen sollten jedoch in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.

Interne Meldestelle - Verfahren, Folgemaßnahmen und Rückmeldung

Die interne Meldestelle "Hinweisgeberschutz Zoll" prüft zunächst, ob der persönliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) eröffnet ist, das heißt, ob eine hinweisgebende Person vorliegt.

Hinweisgebende Personen sind gemäß § 1 Abs. 1 HinSchG natürliche Personen,

  • die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Zollverwaltung
    oder
  • die im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit

Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Liegt eine hinweisgebende Person vor, wird wie folgt verfahren:

Die interne Meldestelle "Hinweisgeberschutz Zoll"

  1. versendet eine Eingangsbestätigung an die hinweisgebende Person spätestens nach sieben Tagen,
  2. prüft, ob ein Verstoß nach § 2 HinSchG vorliegt (siehe oben)
    und
  3. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung, gegebenenfalls unter Ersuchen der hinweisgebenden Person um weitere (ergänzende) Informationen.

Liegt ein Verstoß im Sinne des HinSchG vor und ist die Meldung hinreichend stichhaltig, ergreift die interne Meldestelle "Hinweisgeberschutz Zoll" angemessene Folgemaßnahmen (§ 18 HinSchG).

Die interne Meldestelle "Hinweisgeberschutz Zoll" gibt der hinweisgebenden Person spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.

Auch in den Fällen, in denen einer Meldung in Ermangelung der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs beziehungsweise der Stichhaltigkeit nicht weiter nachgegangen und das Verfahren ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen wird, ist eine Rückmeldung an die Person vorgesehen. Diese Rückmeldung erfolgt spätestens innerhalb von drei Monaten und sieben Tagen.

Externe Meldestellen

Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an die zuständige externe Meldestelle zu wenden.

Die Zuständigkeiten und Kontaktdaten der externen Meldestellen und externen Meldekanäle sind in der Übersicht "Externe Meldestellen und Meldekanäle" dargestellt.

Externe Meldestellen und MeldekanälePDF | 116 KB | Datei ist nicht barrierefrei

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