Korruptionsprävention in der Zollverwaltung
Die Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung sind in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden und müssen uneigennützig und transparent handeln.
Korruption untergräbt das Vertrauen in die Integrität und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Eine Verwaltung, die von der Bevölkerung nicht als integer empfunden wird, verliert ihre Legitimation.
Das Verhalten jedes einzelnen Beschäftigten ist prägend für die Wahrnehmung der Verwaltung. Zu Recht erwarten die Bürgerinnen und Bürger von der Verwaltung, dass korruptes Verhalten verhindert und gegebenenfalls konsequent verfolgt und geahndet wird.
Aus diesen Gründen tritt auch die Zollverwaltung der Korruption mit den Mitteln der Kontrolle, Aufdeckung und Sanktion entschieden entgegen. Zur Korruptionsprävention ist daher in jeder Behörde der Zollverwaltung (das heißt in der Generalzolldirektion, in den Hauptzollämtern und in den Zollfahndungsämtern) der jeweiligen Behördenleitung eine Ansprechperson zur Korruptionsprävention unmittelbar zugeordnet.
Rechtliche Grundlage der Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004.
Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004
Aufgabe der Ansprechperson für Korruptionsprävention ist unter anderem
- die Beratung der Behördenleitung in Fragen der Korruptionsprävention,
- die Sensibilisierung der Beschäftigten hinsichtlich möglicher Korruptionsgefahren sowie
- die Entgegennahme und Prüfung von Hinweisen auf Korruption.