Was ist mit der Nachbarschaftshilfe oder wenn mir jemand aus Gefälligkeit hilft? Ist eine geringe Entlohnung bereits Schwarzarbeit?
Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.
Dienst- oder Werkleistungen, die
- von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe
erbracht werden, gelten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet erbracht werden.
Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht
Nicht jede Tätigkeit löst Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften aus. Wenn beispielsweise ein Junge gelegentlich den Rasen seiner Nachbarin mäht, so macht er dies in der Regel nicht mit fortdauernder Gewinnerzielungsabsicht. Der Gesetzgeber hat dies lediglich insoweit verdeutlicht, als insbesondere Tätigkeiten, die gegen kein oder nur ein geringes Entgelt erbracht werden, als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gelten (§ 1 Abs. 4 Satz 2 SchwarzArbG). Eine konkrete Grenze ist bewusst nicht gesetzt worden, weil die nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht in jedem Einzelfall variiert.
Bei bestehender Wiederholungsabsicht liegt jedoch eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht vor, sodass auch in der Regel gesetzliche Verpflichtungen entstehen, auch wenn nur ein geringes Entgelt bezahlt wird.
Beispiel: Ein Mann erledigt regelmäßig samstags für seine Nachbarin Garten- und sonstige häusliche Arbeiten und erhält dafür jeweils 20 Euro für drei Stunden.
Angehörige und Lebenspartner
Angehörige im Sinne des § 15 AO sind Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Sie ist rechtlich wirksam, soweit sie bei der jeweils zuständigen kommunalen Behörde (zumeist Standesamt) registriert wurde.
Gefälligkeit
Gefälligkeit liegt in der Regel vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens, im Rahmen üblicher gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden (zum Beispiel Pannenhilfe, provisorische Schadensbehebung an einer Wasserleitung und Ähnliches). Eine Leistung aus Gefälligkeit wird begriffsnotwendig grundsätzlich unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht.
Nachbarschaftshilfe
Nachbarschaftshilfe liegt regelmäßig dann vor, wenn Hilfeleistungen von Personen, die zueinander persönliche Beziehungen pflegen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht werden. Unter Nachbarschaftshilfe fällt nicht nur die Mithilfe von Wohnungs- und Hausnachbarn desselben Straßenzugs oder Ortsbereichs, sondern auch die Unterstützung zwischen Personen, die persönliche Beziehungen zueinander pflegen (zum Beispiel Mitgliedschaft beim gleichen Verein). Mit zunehmender räumlicher Entfernung müssen die Beziehungen zueinander enger sein. In der Regel wird man Nachbarschaftshilfe insbesondere dann annehmen können, wenn die Hilfe unentgeltlich oder gegen lediglich geringes Entgelt erfolgt, auf Gegenseitigkeit beruht oder dies zumindest unterstellt werden kann und sich die erbrachte Hilfe nicht als Beihilfe zu einer gewerblichen Tätigkeit erweist.
Selbsthilfe
In Anlehnung an § 12 Abs. 1 Satz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und § 36 Abs. 2 und 4 II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) werden zur Selbsthilfe die Arbeitsleistungen gerechnet, die zur Durchführung eines Bauvorhabens zu erbringen sind
- vom Bauherrn beziehungsweise Bewerber selbst,
- von seinen Angehörigen oder
- von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.
Selbsthilfe wird verneint, wenn der Betroffene ein Haus zum Zwecke der späteren gewerblichen Nutzung (Vermietung, Verpachtung, Verkauf) errichtet.