Was versteht man unter Schwarzarbeit?
Nach § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei:
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen)
- als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt (Steuerhinterziehung)
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt (Leistungsmissbrauch)
- als Erbringer von Dienst- und Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nach § 55 GewO nicht erworben hat (gewerberechtliche Verstöße)
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen entgegen § 1 der Handwerksordnung (HwO) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (handwerksrechtliche Verstöße)
Unter Dienst- oder Werkleistungen werden sowohl die Tätigkeit des Arbeitnehmers als auch die Tätigkeit des selbstständigen Unternehmers (zum Beispiel selbstständiger Handwerker) verstanden. Die Dienst- oder Werkleistungen müssen für einen Dritten erbracht werden.
Werkverträge, bei denen auch nur eine teilweise Schwarzgeldabrede zugrunde liegt, sind insgesamt nichtig mit der Konsequenz, dass auf Seiten des ausführenden Handwerkers weder ein Anspruch auf die vereinbarte Zahlung noch auf die Erstattung des Wertes der bereits erbrachten handwerklichen Leistungen besteht. Der Auftraggeber kann keine Mängelansprüche aus einem nichtigen Werkvertrag geltend machen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
Privatperson als Auftraggeber
Warum habe ich keinen Nutzen durch Schwarzarbeit?
Auch wenn Sie durch Schwarzarbeit kurzfristig einen finanziellen Vorteil genießen, so schaden Sie sich letztlich mehr, da Sie bei Ausübung einer nicht angemeldeten Tätigkeit keine Ansprüche in der Rentenversicherung erwerben und somit Ihre Alterssicherung gefährden.
Darüber hinaus schaden Sie der Solidargemeinschaft. Die Bundesrepublik Deutschland kann im europäischen Vergleich ein gut funktionierendes System der sozialen Sicherung vorweisen. Es kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn dazu jeder seinen Beitrag leistet. Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung entziehen diesem System gesetzlich geschuldete Beiträge und Steuern, verschaffen dem Einzelnen ungerechtfertigte finanzielle Vorteile auf Kosten der Allgemeinheit und verstoßen damit gegen die Grundregeln der Solidarität der Versicherten und Steuerpflichtigen.
Die Folgen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind insbesondere:
- die Förderung von Arbeitslosigkeit, denn legale Arbeitsplätze werden gefährdet, die Schaffung neuer Arbeitsplätze wird behindert
- Betrug an der Solidargemeinschaft, wenn Leistungsbezieher (zum Beispiel von Arbeitslosengeld) die Aufnahme einer Beschäftigung vorsätzlich pflichtwidrig dem Leistungsträger (zum Beispiel der Arbeitsagentur) nicht anzeigen, obwohl dies Einfluss auf die Höhe der Zahlung hat
- Wettbewerbsverzerrung, denn Unternehmen, die legale Arbeit ausführen und sich an die Gesetze halten, sind gegenüber illegal arbeitenden Konkurrenten im Nachteil
- Steigerung der Beitragslast in der Sozialversicherung, wenn für versicherungspflichtige Tätigkeiten keine oder zu wenig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden
- Steuerhinterziehung, die zu Einnahmeverlusten des Staates führt
Bitte beachten Sie auch, dass Ihnen nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß Urteil vom 1. August 2013 keine Mängelansprüche zustehen, wenn Sie ein Unternehmen beauftragen, eine Werkleistung ohne Rechnungsstellung und gegen Barzahlung auszuführen, da der Werkvertrag insofern nichtig wäre. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik "Privatperson als Auftraggeber".
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2013
Was wird unter illegaler Beschäftigung verstanden?
Eine gesetzliche Definition von illegaler Beschäftigung gibt es nicht, hierunter wird folgendes verstanden:
Illegale Beschäftigung ist:
die Beschäftigung von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigung und die Beschäftigung solcher Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer (illegale Ausländerbeschäftigung)
Hinweis: Seit dem 28. August 2007 benötigen auch selbstständig tätige Drittausländer einen Aufenthaltstitel, der sie zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit berechtigt.
- die Beschäftigung, ohne dass der Mindestlohn nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes (MiLoG), Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) gezahlt wird oder ohne dass die Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG (zum Beispiel Urlaub, Urlaubskassenbeiträge) eingehalten werden
- der illegale Verleih von Arbeitnehmern an Dritte (illegale Arbeitnehmerüberlassung); der Verleih von Arbeitnehmern ist grundsätzlich erlaubnispflichtig, der Verleih von Arbeitnehmern an ein Bauunternehmen ist grundsätzlich verboten
Die hier aufgeführten Pflichten und Bedingungen, für deren Prüfung die Behörden der Zollverwaltung zuständig sind, ergeben sich dabei nicht aus dem Schwarzarbeitsgesetz, sondern aus anderen Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel aus dem Sozialgesetzbuch, dem Einkommensteuergesetz, der Gewerbeordnung, dem Aufenthaltsgesetz, Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Wo kann ich Schwarzarbeit melden und welche Angaben sind dabei erforderlich?
Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sind in Deutschland die Hauptzollämter mit ihrem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständig, bei denen Sie Ihre Hinweise auf mögliche Schwarzarbeit schriftlich oder telefonisch abgeben können.
Grundsätzlich unterliegen Ihr Name und Ihre Angaben datenschutzrechtlichen Bestimmungen, sodass Ihre Daten nicht unbefugt weitergegeben werden dürfen.
Ihre Hinweise können Sie selbstverständlich auch anonym abgeben.
Direkt zur Dienststellensuche
Die Zollverwaltung ist nur für die Ahndung von Mindestlohnverstößen Ihres Arbeitgebers zuständig. Ihren Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns gegenüber Ihrem Arbeitgeber müssen Sie auf zivilrechtlichem Weg durchsetzen.
Klagerecht des Arbeitnehmers
Was ist mit der Nachbarschaftshilfe oder wenn mir jemand aus Gefälligkeit hilft? Ist eine geringe Entlohnung bereits Schwarzarbeit?
Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.
Dienst- oder Werkleistungen, die
- von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe
erbracht werden, gelten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet erbracht werden.
Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht
Nicht jede Tätigkeit löst Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften aus. Wenn beispielsweise ein Junge gelegentlich den Rasen seiner Nachbarin mäht, so macht er dies in der Regel nicht mit fortdauernder Gewinnerzielungsabsicht. Der Gesetzgeber hat dies lediglich insoweit verdeutlicht, als insbesondere Tätigkeiten, die gegen kein oder nur ein geringes Entgelt erbracht werden, als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gelten (§ 1 Abs. 4 Satz 2 SchwarzArbG). Eine konkrete Grenze ist bewusst nicht gesetzt worden, weil die nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht in jedem Einzelfall variiert.
Bei bestehender Wiederholungsabsicht liegt jedoch eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht vor, sodass auch in der Regel gesetzliche Verpflichtungen entstehen, auch wenn nur ein geringes Entgelt bezahlt wird.
Beispiel: Ein Mann erledigt regelmäßig samstags für seine Nachbarin Garten- und sonstige häusliche Arbeiten und erhält dafür jeweils 20 Euro für drei Stunden.
Angehörige und Lebenspartner
Angehörige im Sinne des § 15 AO sind Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Sie ist rechtlich wirksam, soweit sie bei der jeweils zuständigen kommunalen Behörde (zumeist Standesamt) registriert wurde.
Gefälligkeit
Gefälligkeit liegt in der Regel vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens, im Rahmen üblicher gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden (zum Beispiel Pannenhilfe, provisorische Schadensbehebung an einer Wasserleitung und Ähnliches). Eine Leistung aus Gefälligkeit wird begriffsnotwendig grundsätzlich unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht.
Nachbarschaftshilfe
Nachbarschaftshilfe liegt regelmäßig dann vor, wenn Hilfeleistungen von Personen, die zueinander persönliche Beziehungen pflegen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht werden. Unter Nachbarschaftshilfe fällt nicht nur die Mithilfe von Wohnungs- und Hausnachbarn desselben Straßenzugs oder Ortsbereichs, sondern auch die Unterstützung zwischen Personen, die persönliche Beziehungen zueinander pflegen (zum Beispiel Mitgliedschaft beim gleichen Verein). Mit zunehmender räumlicher Entfernung müssen die Beziehungen zueinander enger sein. In der Regel wird man Nachbarschaftshilfe insbesondere dann annehmen können, wenn die Hilfe unentgeltlich oder gegen lediglich geringes Entgelt erfolgt, auf Gegenseitigkeit beruht oder dies zumindest unterstellt werden kann und sich die erbrachte Hilfe nicht als Beihilfe zu einer gewerblichen Tätigkeit erweist.
Selbsthilfe
In Anlehnung an § 12 Abs. 1 Satz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und § 36 Abs. 2 und 4 II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) werden zur Selbsthilfe die Arbeitsleistungen gerechnet, die zur Durchführung eines Bauvorhabens zu erbringen sind
- vom Bauherrn beziehungsweise Bewerber selbst,
- von seinen Angehörigen oder
- von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.
Selbsthilfe wird verneint, wenn der Betroffene ein Haus zum Zwecke der späteren gewerblichen Nutzung (Vermietung, Verpachtung, Verkauf) errichtet.
Habe ich Anspruch auf den Mindestlohn?
Der allgemeine Mindestlohn in Höhe von 12,41 Euro brutto je Zeitstunde gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für bestimmte Praktikantinnen und Praktikanten.
Weitere Informationen zum allgemeinen Mindestlohn finden Sie hier:
Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz
sowie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
Fragen und Antworten zum MindestlohnPDF | 613 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Sie haben stets zumindest Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). In bestimmten Branchen haben Sie einen vorrangigen Anspruch auf den Branchen-Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Dies hängt davon ab, ob Sie Tätigkeiten ausüben, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. In der Zeitarbeitsbranche, das heißt bei Arbeitnehmerüberlassung, können Sie anstelle eines Anspruchs auf den allgemeinen Mindestlohn oder Branchenmindestlohn Anspruch auf ein Mindeststundenentgelt als Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) haben.
Räumlicher Geltungsbereich des Tarifvertrags: Dieser beschreibt das Gebiet, in welchem der Tarifvertrag zur Anwendung kommt.
Betrieblicher Geltungsbereich des Tarifvertrags: Dieser beschreibt, welche Betriebe unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrags fallen. Jeder Tarifvertrag beschreibt seinen betrieblichen Geltungsbereich.
Persönlicher Geltungsbereich des Tarifvertrags: Der persönliche Geltungsbereich beschreibt, welche Arbeitnehmergruppen unter den Anwendungsbereich fallen.
Sollten Sie darüber hinaus mehr Informationen benötigen, so wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Tarifvertragsparteien, die in den jeweiligen Tarifvertragswerken aufgeführt sind.
Informationen zum Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und zur Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Bereich Fachthemen
Welchen Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bekomme ich, wenn ich an einem anderen Ort als dem Ort meiner Einstellung eingesetzt oder beschäftigt werde?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da die Tarifverträge der einzelnen Branchen unterschiedliche Regelungen vorsehen. So gilt zum Beispiel nach dem Tarifvertrag über den Mindestlohn im Baugewerbe der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
Weitere Informationen zum Thema:
Mindestlohn nach dem AEntG, Lohnuntergrenze nach dem AÜG