Privatpersonen als Arbeitgeber
Eine Haushaltshilfe kann eine große Erleichterung bedeuten, insbesondere wenn im Haushalt eine pflegebedürftige Person lebt.
Die Tätigkeit einer Hilfe im Haushalt oder Garten erfolgt üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis. Auch durch einen vorgelegten Gewerbeschein wird die Hilfe nicht zu einer Selbstständigen.
Nach dem Mindestlohngesetz hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt dieser 12,41 Euro brutto je Zeitstunde.
Werden Haushaltshilfen von einem Verleiher an einen Haushalt zur Arbeit überlassen, benötigt der Verleiher eine spezielle Verleih-Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.
Häufig geben sich Verleiher nicht als solche zu erkennen und treten beispielsweise als Vermittler auf. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen an die für Sie zuständige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit.
Näheres zur Zeitarbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung
Sozialversicherung/Steuer
Beschäftigte Haushaltshilfen müssen Sie als Arbeitgeber zur gesetzlichen Sozialversicherung anmelden. Diese umfasst die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Unfallversicherung.
Zudem müssen Sie prüfen, ob Lohnsteuer abzuführen ist.
Ist die Beschäftigung geringfügig, liegt ein "Minijob" vor.
Ein Minijob liegt vor,
- wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538 Euro nicht übersteigt,
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538 Euro im Monat übersteigt.
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen, wenn
- in bis zu maximal zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres
- die Überschreitung jeweils maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.076 Euro) beträgt.
Auf Jahressicht wird ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Geringfügigkeitsgrenze möglich sein.
Eine Minijobberin oder ein Minijobber dürfen also grundsätzlich 6.456 Euro über 12 Monate und im unvorhersehbaren Ausnahmefall unter den vorgenannten Rahmenbedingungen höchstens 7.532 Euro im Jahr verdienen.
Ergibt die Zusammenrechnung mehrerer Minijobs eines Arbeitnehmers, dass die Zeit- bzw. Entgeltgrenzen überschritten werden, kann dies zur Folge haben, dass keines der Arbeitsverhältnisse als Minijob zu behandeln ist.
Bei Minijobs gelten hinsichtlich der Sozialversicherung und der Lohnsteuer Sonderregelungen. Die Anmeldung der Haushaltshilfe können Sie in diesem Fall im Haushaltsscheckverfahren vornehmen. Dies ist ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zwischen Privathaushalt und Minijob-Zentrale.
Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro, gelten die besonderen Bestimmungen der Beschäftigungen in der Gleitzone.
Sind Sie unsicher, ob Sie tatsächlich Arbeitgeber oder Auftraggeber eines Selbstständigen sind, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.
Weitere Informationen
Ausführliche Hinweise zum Minijob erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn-See.
Minijob-Zentrale
Auskünfte zu Fragen die Lohnsteuer betreffend sowie über Regelungen bezüglich der Steuerermäßigungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen erteilt das örtlich zuständige Finanzamt.
Suche des örtlich zuständigen Finanzamts
Auskünfte zum Statusfeststellungsverfahren erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Deutsche Rentenversicherung Bund
Informationen über die Anmeldung und Beitragspflicht zur Sozialversicherung
Aufenthaltstitel
Ausländische Arbeitnehmer, wie etwa ausländische Hilfen im Haushalt oder Garten, dürfen von Ihnen nur beschäftigt werden, wenn sie im Besitz eines Aufenthaltstitels sind und kein Verbot sowie keine Beschränkung entgegensteht.
Weitere Informationen zu aufenthaltsrechtlichen Pflichten und Übersicht der Aufenthaltstitel