Privatperson als Auftraggeber
Wenn Sie als Privatperson jemanden mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragen, können Sie in manchen Fällen steuerliche Vorteile genießen. Dabei müssen Sie gewisse Regeln einhalten. Hintergrund dieser Regelungen ist, auch im privaten Bereich die Schwarzarbeit einzudämmen.
Privater Bauherr
Als privater Bauherr und Eigenheimbesitzer müssen Sie bestimmte Pflichten beachten:
Wenn Sie eine steuerpflichtige, im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Werklieferung oder sonstige Leistung ausführen lassen, sind Sie verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre lang aufzubewahren. Werklieferungen oder sonstige Leistungen an einem Grundstück umfassen dabei Bauleistungen, planerische Leistungen, Instandhaltungsleistungen, Reparatur- und Wartungsleistungen, Reinigungsleistungen sowie Leistungen im gärtnerischen Bereich.
Die zweijährige Aufbewahrungsfrist für Privatpersonen ist verbunden mit der Pflicht des ausführenden Unternehmers oder Handwerkers, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Weiter ist er verpflichtet, neben der Rechnungsstellung einen entsprechenden Hinweis auf der Rechnung anzubringen, die den Leistungsempfänger, also die Privatperson, auf die neuen Aufbewahrungsfristen von zwei Jahren hinweist.
Der Zoll hat zur Durchführung seiner Prüfungen die Befugnis, Einsicht in diese Rechnungsunterlagen zu nehmen. Sie sind dabei zur Mitwirkung bei der Prüfung verpflichtet und haben insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die oben genannten Dokumente vorzulegen.
Verstöße gegen die Rechnungsausstellungspflicht des Unternehmers können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht der Privatperson mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Beauftragung einer Werkleistung nur dann Mängelansprüche geltend machen können, wenn zwischen Ihnen und dem ausführenden Unternehmen ein rechtmäßiger Werkvertrag geschlossen wurde. Rechtmäßig ist ein Werkvertrag, wenn er nicht gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstößt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 1. August 2013 entschieden. Einzelheiten zum Urteil finden Sie unter dem angegebenen Link unter "Weitere Informationen".
Umgekehrt gilt:
Vereinbart ein Handwerker zwecks Verheimlichung seines Umsatzes gegenüber den Finanzbehörden (Schwarzgeldabrede) seine Handwerkerleistungen ganz oder teilweise ohne Rechnung zu erbringen, so kann er von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen. Auch bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede ist der geschlossene Werkvertrag insgesamt nichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. April 2014 entschieden. Einzelheiten zum Urteil finden Sie unter dem angegebenen Link unter "Weitere Informationen".
Sie haben als privater Bauherr auch die gesetzliche Verpflichtung, mithelfende Verwandte, Bekannte, Freunde etc. zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) anzumelden.
Weitere Einzelheiten sowie ein Merkblatt für Bauherren finden Sie im Internetangebot der Berufsgenossenschaft.
Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen
Wenn Sie in Ihrem Haushalt Dienst- oder Handwerksleistungen erbringen lassen, können Sie die Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen und damit Steuern sparen.
Personen, die der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen sind oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben haben oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, dürfen Sie als Privatperson nicht wissentlich tätig werden lassen.
Die Beauftragung von Schwarzarbeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.