Zuständigkeit der Zollverwaltung
Der Zoll übernahm zum 1. Juli 2014 die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer von den Landesfinanzbehörden. Seitdem sind die Hauptzollämter für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig und Ansprechpartner zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer". Daneben hat der Zoll bundesweit ein flächendeckendes Netz von Kontaktstellen eingerichtet. Dort können Sie Anträge und Unterlagen abgeben oder auch Rückstände zur Kraftfahrzeugsteuer einzahlen.
Erteilte Kraftfahrzeugsteuerbescheide behalten ihre Gültigkeit.
Auch bereits gewährte Vergünstigungen müssen nicht neu beantragt werden. Bisherige Verwaltungsvereinfachungen wurden weitgehend übernommen.
Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer
Bitte beachten Sie, dass der Lastschrifteinzug - sofern Sie an diesem teilnehmen - durch die Bundeskasse erfolgt.
Informationen zur Zahlung der Kfz-Steuer und zum SEPA-Lastschriftverfahren
Zuständigkeit der Zulassungsbehörden
An- und Ummeldungen, Halterwechsel sowie Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind bei den Zulassungsbehörden vorzunehmen.
Auch Änderungen von Halterdaten, beispielsweise Namensänderung oder Änderung der Anschrift bei Umzug, sind Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen. Die Zulassungsbehörde übermittelt die Daten anschließend automatisiert zur Aktualisierung an Ihr zuständiges Hauptzollamt.