Feuerwerkskörper sind als Gefahrgut vom normalen Post- oder Kurierversand ausgeschlossen und unterliegen den speziellen Versand- und Transportvorschriften des Gefahrgutrechts. Im Fall eines Versands sollte daher unbedingt bei der Post oder bei dem beauftragten Frachtführer Erkundigungen eingeholt werden.
Im Übrigen gelten für Post-, Kurier- und Internetsendungen die Hinweise für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat entsprechend.