Private Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln
Die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, die zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für Waren in privaten Geschenksendungen. Die Einfuhr bestimmter Lebens- und Futtermittel nach Deutschland kann jedoch aufgrund spezieller Regelungen beschränkt oder sogar generell verboten sein. Dies sind zum Beispiel:
- Wildpilze/wild wachsende Beeren
Aufgrund der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl ist immer noch bei vielen Wildpilzen und wild wachsenden Beeren aus bestimmten Drittländern die zulässige Strahlenbelastung weit überschritten. Deshalb ist die Einfuhr derartiger Pilze nur nach vorheriger Untersuchung durch die zuständige Grenzkontrollstelle und mit ordnungsgemäßem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument D (GGED-D) zulässig. Ausnahmen bestehen bis zu einer Menge von 2 Kilogramm Trockenerzeugnis oder 10 Kilogramm frisches Erzeugnis, welche zum eigenen Bedarf bestimmt sind. - Kartoffeln
Die Einfuhr von Kartoffeln, auch in geringen Mengen, ist im Postversand insbesondere wegen der Gefahr der Verbreitung der bakteriellen Ringfäule grundsätzlich verboten. - Kaviar vom Stör
Aufgrund der Gefährdung aller Störarten unterliegt die Einfuhr von Kaviar artenschutzrechtlichen Beschränkungen (Vorlage von CITES-Dokumenten).
Eine Ausnahme von der Dokumentenpflicht besteht selbst für geringe Mengen Kaviar zum persönlichen Verbrauch - anders als im Reiseverkehr - im Postversand nicht. Nahrungsergänzungsmittel
Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate, insbesondere wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden, können in Deutschland als Arzneimittel gelten und unterliegen damit dem Arzneimittelgesetz. Auf die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Präparat angeboten bzw. verkauft wird, kommt es dabei nicht an.
Lebens- und Futtermittel tierischer Herkunft
Für diese Waren bestehen insbesondere aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.
Regelungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
Lebens- und Futtermittel nichttierischer Herkunft
Aufgrund von Erkenntnissen über eine mögliche Gesundheitsgefährdung wurden von der Europäischen Kommission sowie den nationalen Lebensmittelüberwachungsbehörden besondere Schutzmaßnahmen für einige Lebensmittel nichttierischen Ursprungs ergriffen. Die jeweilige Schutzmaßnahme kann für Lebensmittel nichttierischer Herkunft mit Ursprung aus allen Drittländern gelten oder auf bestimmte Drittländer beschränkt sein. Die Einfuhr ist dann nur bei Vorlage bestimmter Bescheinigungen und nach amtlicher Kontrolle zulässig. Für bestimmte Warensendungen (z.B. Tee, Gewürze, Sesamsamen) bestehen gegebenenfalls Befreiungen für Kleinmengen von bis zu 5 kg frischer Erzeugnisse oder 2 kg sonstiger Erzeugnisse. Sogenannte nichtkommerzielle Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen, die ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch gedacht sind.
Vorgenannte Kleinmengen gelten jedoch nicht für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen (z.B. Schnittblumen), Früchten oder Samen, da für diese Waren pflanzengesundheitsrechtliche Regelungen einzuhalten sind (z.B. das Vorhandensein eines Pflanzengesundheitszeugnisses). Lediglich fünf Früchte (Ananas, Kokosnuss, Durio, Banane und Dattel) sind davon ausgenommen und dürfen in unbegrenzter Menge eingeführt werden.
Weitere Informationen zur Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenprodukte im Post- oder Kurierverkehr
Daneben kann die Einfuhr auf bestimmte sogenannte befugte Zollstellen beschränkt sein.
Angaben zu Zollstellen und deren Abfertigungsbefugnissen können der allgemeinen Dienststellensuche entnommen werden. Auf der linken Seite ist der Filter "Abfertigungsbefugnisse" zu setzen und die jeweilige Befugnis auszuwählen.
Allgemeine Dienststellensuche
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Lebensmitteln stehen Ihnen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, die für Ihren Wohnsitz zuständige Lebens- bzw. Futtermittelüberwachungsbehörde und bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren die jeweils örtlich zuständige Zolldienststelle zur Verfügung.