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Sie müssen hier noch nichts tun. Aus einem Drittland eingeführte Warensendungen werden normalerweise von den Beförderern, das heißt von den Post-, Express- oder Kurierdienstleistern, anhand der elektronisch übermittelten Daten beim Zoll angemeldet und anschließend an den Empfänger ausgeliefert. Ausschließlich der Beförderer kann Ihre Sendung anhand der Sendungsnummer finden, denn beim Zoll werden die Sendungen nicht mit den Sendungsnummern der Beförderer registriert. Wenn in den Sendungsinformationen (Track & Trace) "In Zollbehandlung", "In Transit" oder ähnliche Formulierungen angegeben werden, ist die Sendung zwar beim Beförderer eingetroffen, aber noch nicht unbedingt bereits beim Zoll angemeldet. Die Beförderer setzen diese Sendungsinformation bereits dann, wenn sie ihrerseits die Zollabfertigung vorbereiten.
Sollten die für die Zollabfertigung benötigten Unterlagen fehlen (z.B. die Rechnung), werden Sie in der Regel vom Beförderer kontaktiert, dem Sie dann die angeforderten Dokumente und Angaben zur Verfügung stellen sollten. Der Beförderer erledigt dann die Formalitäten beim Zoll und stellt Ihnen die Sendung zu.
Wurde Ihre Sendung bereits an das örtlich zuständige Zollamt weitergeleitet, werden Sie schriftlich vom Beförderer über die weitere Verfahrensweise informiert. Informationen dazu finden Sie unter der Frage: Meine Sendung liegt beim Zollamt - was ist zu tun?
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Sämtliche Warensendungen aus Drittländern müssen durch die Post-, Express- oder Kurierdienstleister bei der Eingangszollstelle gestellt werden. Unter Gestellung ist die Mitteilung an die Zollstelle zu verstehen, dass Waren eingetroffen sind. Der Post-, Express- oder Kurierdienstleister gibt hierbei in Vertretung des Empfängers eine Zollanmeldung ab. Bei der Sendungsinformation "Nicht-EU-Sendung - Vorprüfung zur Einfuhr" wurde die Sendung noch nicht beim Zoll angemeldet.
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Sendungen können zum Beispiel dann nicht direkt dem Empfänger zugestellt werden, wenn in den aus dem Drittland übermittelten elektronischen Datensätzen die Angaben zum Inhalt oder Wert der Sendung fehlen oder möglicherweise unvollständig oder fehlerhaft sind, die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen, z.B. Medikamente oder gefälschte Waren, wegen handelspolitischer Maßnahmen oder Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts besondere Förmlichkeiten erfordern oder bei Geschenksendungen in den elektronischen Daten nicht klar erkennbar ist, dass die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung vorliegen.
Bei Sendungen, die von einem Kurier- oder Expressdienstleister befördert werden, wird der Dienstleister die Angaben ergänzen und sich dazu möglicherweise mit Ihnen in Verbindung setzen.
Postsendungen, die im Rahmen des Weltpostvertrages befördert werden, werden dann an ein Zollamt weitergeleitet, wenn Angaben in den elektronischen Daten fehlen oder möglicherweise unvollständig oder fehlerhaft sind. Informationen dazu finden Sie unter der Frage: Meine Sendung liegt beim Zollamt - was ist zu tun?
Bei Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, gelten Sonderregelungen. Ausführliche Informationen zu Einschränkungen bei einzelnen Waren erhalten Sie hier:
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Post- oder Kuriersendungen mit Waren, die
- keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen und
- keinerlei Genehmigungspflichten aufgrund von handelspolitischen Maßnahmen oder Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts unterliegen,
- sowohl eine korrekte Handelsrechnung als auch eine vollständige Zollinhaltserklärung enthalten,
können direkt zugestellt werden.
Es ist zu unterscheiden, ob die Sendung durch die Deutsche Post AG oder durch einen Kurierdienst befördert wird.
Beförderung durch die Deutsche Post AG
Wenn keine Einfuhrabgaben entstehen und die Sendung keine Waren enthält, die Verboten und Beschränkungen unterliegen und keine anderen Hinderungsgründe vorliegen, kann die Sendung direkt durch einen Zusteller der Deutschen Post AG ausgeliefert werden. Wenn allerdings Zweifel bestehen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist die direkte Zustellung in der Regel nicht möglich.
Wenn wegen der Überschreitung von Wertgrenzen Einfuhrabgaben entstehen, aber keine weiteren Hinderungsgründe entgegenstehen, kann die Sendung trotzdem durch einen Zusteller der Deutschen Post ausgeliefert werden. In diesen Fällen übernimmt die Deutsche Post AG die zollamtliche Abfertigung in Vertretung des Anmelders oder Empfängers.
Ob und in welcher Höhe Abgaben entstehen, richtet sich nach dem Wert der Sendung. Die Abgaben werden in der Regel durch den Zusteller vereinnahmt. Abfertigungsgebühren entstehen nicht.
Beförderung durch einen Kurierdienst
Kurierdienste übernehmen die zollamtliche Abwicklung in Vertretung des Anmelders bzw. Empfängers.
Allgemein werden die Sendungen, sofern keine Waren enthalten sind, die Verboten und Beschränkungen unterliegen oder besondere Förmlichkeiten erfordern, durch die Zusteller der Kurierdienstleister ausgeliefert. Die gegebenenfalls fälligen Abgaben und die Gebühren des Kurierdienstleisters werden i.d.R. durch den Zusteller vereinnahmt. Ob und in welcher Höhe Abgaben entstehen, richtet sich nach dem Wert der Sendung. Die Sendungen werden nicht an das für Ihren Wohnort zuständige Zollamt weitergeleitet.
Bitte entnehmen Sie die Verfahrensweise und die Höhe der gegebenenfalls entstehenden Gebühren für die Serviceleistung den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kurierdienstleisters.
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Eine Nachforschungsmöglichkeit bezüglich eingehender Sendungen besteht für die Zollverwaltung nicht. Auskünfte über den Verbleib von Paketen kann nur der Beförderer, also die Deutsche Post AG bzw. die Kurier- oder Expressdienste, erteilen.
Die Zollverwaltung kann den Zeitpunkt der Gestellung der Ware und den Zeitpunkt der Einreichung des Zollantrags und die Weiterbeförderung der Päckchen nicht beeinflussen.
Auch die internen Tracking-Nummern der Post oder Kurierdienste lassen keinen Rückschluss auf die abfertigende Zollstelle zu.
Die Deutsche Post AG und die Kurier- oder Expressdienste haben in Deutschland entsprechende Service-Telefonnummern eingerichtet. Wenden Sie sich bitte unter Angabe der Tracking-Nummer an das entsprechende Transportunternehmen.
Falls Sie eine derartige Benachrichtigungskarte nicht erhalten haben und die Auskunft erhalten sollten, Ihre Sendung läge beim Zoll, lassen Sie sich von der Stelle, die diese Auskunft erteilt hat, die Registriernummer des Zollbeleges mitteilen.
In Fällen in denen die Ware nicht auffindbar ist, kann der Verlust gegebenenfalls im Rahmen einer Schadensersatzforderung auf privatrechtlicher Basis bei dem Transportunternehmen geltend gemacht werden.
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Eine Freigrenze gibt es nicht. Das bedeutet, dass Sie in der Regel für jede Ware, die Sie in einem Drittland bestellen Einfuhrabgaben bezahlen müssen. Abgaben von weniger als einem Euro werden allerdings nicht erhoben.
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Für die Feststellung, ob Wertgrenzen eingehalten sind, ist der Sachwert der Ware maßgebend. Bei Waren zu kommerziellen Zwecken ist der Sachwert der Preis der Waren selbst ohne Beförderungs- und Versicherungskosten. Sind diese jedoch im Preis enthalten und nicht in der Rechnung eindeutig erkennbar, verbleiben sie im Sachwert. Beförderungskosten sind aber in der Regel in die Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhebung einzubeziehen.
Weitere Informationen zum Sachwert und Beispiele finden Sie unter dem Thema Internetbestellungen.
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Antidumpingzölle werden nur in Zusammenhang mit Zöllen erhoben. Sofern die außertarifliche Abgabenbefreiung für Sendungen geringen Werts gem. Art. 23 ZollbefreiungsVO einschlägig ist, gilt dies auch für Antidumpingzölle.
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Möglicherweise hat sich der Verkäufer zur Teilnahme am Import One Stop Shop (IOSS) in einem der EU-Mitgliedstaaten registrieren lassen. In diesem Fall entstehen bei Waren mit einem Wert von höchstens 150 Euro, die Sie außerhalb der EU kaufen, beim Zoll keine zusätzlichen Einfuhrabgaben, da eine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung gewährt wird. Da der Verkäufer jedoch verpflichtet ist, die fälligen Steuern über das oben genannte Mehrwertsteuersystem an die EU zu zahlen, sind diese Abgaben in der Regel bereits im Rechnungsendbetrag des Verkäufers enthalten. Abgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben.
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Gemäß Art. 221 Abs. 4 UZK-IA können Zollanmeldungen, für die eine außertarifliche Zollbefreiung gem. Art. 23 und 25 ZollbefreiungsVO gilt, d.h. kommerzielle Sendungen bis 150 Euro und Geschenke bis 45 Euro, nur noch in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, abgegeben werden. Für kommerzielle Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro gilt das nicht, wenn das Verfahren Import One Stop Shop (IOSS) genutzt wird.
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Geschenksendungen sind nicht grundsätzlich abgabenfrei.
Auch bei der Einfuhr einer Geschenksendung aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören sind grundsätzlich Einfuhrabgaben, das heißt Zoll sowie die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls andere Verbrauchsteuern, zu entrichten.
Von diesem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
So sind bei Waren, die von einer Privatperson an eine andere Person gesandt werden, keine Einfuhrabgaben zu entrichten, wenn es sich um eine gelegentliche, nichtkommerzielle Sendung (unentgeltlich) handelt, deren Gesamtwert den Betrag von 45 Euro nicht übersteigt. Sendungen, die unentgeltlich von oder an ein Unternehmen gesandt werden, gelten nicht als abgabenfreie Geschenksendungen. Die Wertgrenze bezieht sich auf den Betrag in Euro, nicht US-Dollar oder eine andere Währung.
Bei Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie bei Parfüm und Eau de Toilette dürfen darüber hinaus bestimmte Mengengrenzen nicht überschritten werden.Wenn Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Sendung tatsächlich um ein Geschenk handelt oder die Sendung von einem Unternehmen abgesandt wurde oder an ein Unternehmen gerichtet ist, ist vielfach eine direkte Zustellung ohne die Erhebung von Abgaben nicht möglich.
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Seit dem 1. Juli 2021 sind umfangreiche Änderungen in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt müssen grundsätzlich alle Sendungen elektronisch angemeldet werden. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel der Beförderer der Waren, z.B. der zuständige Post- bzw. Kurierdienst in Vertretung für den Empfänger.
Für die Serviceleistung (Anmeldung der Sendung beim Zoll und Zahlung der Abgaben) verlangt der Post- bzw. Kurierdienst in der Regel auch eine Servicepauschale. Ob und in welcher Höhe gegebenenfalls eine Servicepauschale verlangt wird, erfragen Sie bitte bei dem zuständigen Post- bzw. Kurierdienst oder entnehmen diese den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Die Beförderer, also die Post- und Kurierdienstleister in Deutschland, erhalten die erforderlichen Anmeldedaten von dem jeweiligen Post- und Kurierdienstleister im Drittland mittels eines elektronischen Datensatzes zum Beispiel auf Grundlage der (elektronischen) Zollinhaltserklärung im Postverkehr.
Die Post- und Kurierdienstleister im Drittland übernehmen in der Regel die Daten, die vom Versender auf dem Paket in einer papiermäßigen Zollinhaltserklärung oder in einer elektronisch erstellten Zollinhaltserklärung vorgegeben werden. Dabei kann es vorkommen, dass diese Daten nicht richtig oder nicht vollständig übernommen werden. Darauf haben weder der Post- oder Kurierdienst in Deutschland noch die Zollverwaltung Einfluss.
Sind diese elektronischen Daten nicht eindeutig (z.B. wenn die Angabe "Geschenk" in den elektronischen Daten fehlt) oder nicht verwertbar, kann es zu Verzögerungen oder Rücksendungen kommen. Dies kann auch dazu führen, dass Einfuhrabgaben bezahlt werden müssen, obwohl die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr vorlagen bzw. die Sendung eindeutig als Geschenk erkennbar gewesen wäre (z.B. weil "Geschenk" auf der Sendung angekreuzt war).
Leider wird von einigen gewerblichen Versendern/Verkäufern im Drittland der Begriff "Geschenk" oder die englische Übersetzung "gift" bei den Angaben zur Sendung benutzt, um Einfuhrabgaben zu umgehen.
Häufig wird die Angabe "Geschenk" auch bei Sendungen in Zusammenhang mit Online-Verkäufen auf Auktionsplattformen verwendet, obwohl in diesem Fall die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr nicht vorliegen.
Deshalb können nicht alle als "Geschenk" gekennzeichnete Sendungen als solche anerkannt werden.
Die Aufgabe der Post- und Kurierdienstleister ist es, eine korrekte Zollanmeldung abzugeben, was aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben nicht immer einfach ist. Die Zollverwaltung geht in der Regel von einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung der Post- und Kurierdienstleister aus. Daher kann die Befreiung von den Einfuhrabgaben nur dann gewährt werden kann, wenn dies auch durch den Post- und Kurierdienstleister beantragt wird.
Durch den Zoll werden "Geschenksendungen" stichprobenweise überprüft und ggf. Abgaben erhoben, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr nicht vorliegen.
Falls es bei Geschenksendungen zu einer Abgabenerhebung gekommen ist, obwohl alle Voraussetzungen für eine Abgabenfreiheit vorlagen, können Sie beim zuständigen Hauptzollamt die Erstattung der Einfuhrabgaben beantragen oder aber auch einen Rechtsbehelf (Einspruch) einlegen.
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In einem ersten Schritt prüfen Sie anhand des Abgabenbescheides in welcher Höhe Einfuhrabgaben von Ihnen erhoben wurden. Sollte Ihnen der Abgabenbescheid nicht vorliegen, wenden Sie sich bitte an Ihren Dienstleister (Deutsche Post AG oder anderer Paketdienstleister).
Die Servicepauschale, die durch die Deutsche Post AG oder andere Paketdienstleister erhoben wird, ist keine Einfuhrabgabe und somit nicht erstattungsfähig.
Für die Beantragung der Erstattung steht das Formular 0223 (Antrag auf Erstattung/Erlass) zur Verfügung. Der Antrag kann auch formlos bei dem zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Einfuhrabgabenbetrag mitgeteilt wurde. Das zuständige Hauptzollamt können Sie dem Abgabenbescheid entnehmen.
Der Antrag ist zu unterschreiben und mittels Papierpost, elektronischer Post (eingescannter, unterschriebener Antrag) oder per Telefax einzureichen. Eine Antragstellung per einfacher E-Mail ist nicht möglich.
Der Antrag ist innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung des Einfuhrabgabenbetrages zu stellen. Dem Antrag sind der Einfuhrabgabenbescheid sowie Unterlagen, die eine erneute Berechnung der Einfuhrabgaben begründen, beizufügen (z.B. Rechnung). Für die Erstattung geben Sie bitte Ihre komplette Kontoverbindung an.
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Bei der Abfertigung von abgabenpflichtigen Einfuhrsendungen erstellt die Zollstelle einen Abgabenbescheid, welcher dem Anmelder oder seinem Vertreter ausgehändigt wird.
Soweit Ihre Sendung von der Deutschen Post AG beziehungsweise einem Kurier- oder Expressdienst als Ihr Vertreter beim Zoll angemeldet wurde, wird der Abgabenbescheid auch an die Deutsche Post AG beziehungsweise den Kurier- oder Expressdienst übersandt.
Bei Auslieferung des Pakets oder Päckchens wird der Abgabenbescheid dem Empfänger ausgehändigt oder übersandt. Soweit Ihnen der Bescheid nicht übergeben wurde, müssen Sie diesen direkt bei der Deutschen Post AG beziehungsweise beim betreffenden Kurier- oder Expressdienst anfordern.
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Für Sendungen über 45 Euro und bis zu 700 Euro ist eine vereinfachte Abgabenberechnung mit sogenannten "Pauschalierten Abgabensätzen", ggf. unter Berücksichtigung bestehender Präferenzregelungen, möglich.
Pauschalierte Abgabensätze für bestimmte Waren
Bei Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 700 Euro werden die Einfuhrabgaben nach den Abgabensätzen des Zolltarifs, ggf. auch unter Berücksichtigung der bestehenden Präferenzregelungen, berechnet.
Bestimmte Vergünstigungen, hierzu zählen auch Präferenzen, können nur gewährt werden, wenn sie zuvor in der Zollanmeldung beantragt werden. Die Zollverwaltung prüft die Angaben in der vom Anmelder oder dessen Vertreter (z.B. Post- und Kurierdienstleister) abgegebenen Zollanmeldung und setzt die Einfuhrabgaben fest.
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Bei der Berechnung der Einfuhrabgaben wird der Gesamtwert der Sendung inklusive der Portokosten zugrunde gelegt.
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Der Zoll darf trotz Brief- und Postgeheimnis Post- oder Kuriersendungen öffnen lassen und ihren Inhalt prüfen.
Oft ist die Freude getrübt, wenn man feststellen muss, dass die erwartete Geschenksendung offensichtlich schon einmal geöffnet wurde. In einer solchen Situation werden Sie sich sicherlich auch fragen "Wer hat das Päckchen geöffnet?" oder "Darf es überhaupt geöffnet werden? - Es gibt doch ein Postgeheimnis".
Alle Post- oder Kuriersendungen, die in die Europäische Gemeinschaft verbracht oder aus dieser versandt werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Im Rahmen dieser Überwachung prüft der Zoll beispielsweise:
- ob für die Sendung Einfuhrabgaben zu zahlen sind,
- ob in der Sendung Waren enthalten sind, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen,
- ob alle für die Sendung erforderlichen Angaben und Dokumente vorliegen.
Dazu ist es wichtig, dass der Zollbeamte genau weiß, was sich in einem Päckchen befindet. Die Beschreibung des Päckcheninhalts auf der Zollinhaltserklärung oder anderen Unterlagen reicht hierzu häufig nicht aus.
Deshalb dürfen die Zollbehörden Sendungen, die im Post- oder Kurierverkehr befördert werden öffnen lassen und inhaltlich prüfen. Das Brief- und Postgeheimnis ist in dieser Hinsicht eingeschränkt. Die hierfür notwendigen rechtlichen Grundlagen befinden sich unter anderem im Unionszollkodex und im Zollverwaltungsgesetz.Unter den Voraussetzungen des Zollverwaltungsgesetzes dürfen auch innerhalb der EU beförderte Sendungen kontrolliert werden.
Erhärten sich Anhaltspunkte für eine Straftat, so sind die Zollbehörden befugt, die betroffenen Waren der Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung und Entscheidung über eine Beschlagnahme der Sendung (§ 99 Strafprozessordnung) vorzulegen. -
Bei der Abfertigung von abgabenpflichtigen Einfuhrsendungen erstellt die Zollstelle einen Abgabenbescheid, welcher dem Anmelder oder seinem Vertreter ausgehändigt wird.
Soweit Ihre Sendung von der Deutschen Post AG beziehungsweise einem Kurier- oder Expressdienst als Ihr Vertreter beim Zoll angemeldet wurde, wird der Abgabenbescheid auch an die Deutsche Post AG beziehungsweise den Kurier- oder Expressdienst übersandt.
Bei Auslieferung des Pakets oder Päckchens wird der Abgabenbescheid dem Empfänger ausgehändigt oder übersandt. Soweit Ihnen der Bescheid nicht übergeben wurde, müssen Sie diesen direkt bei der Deutschen Post AG beziehungsweise beim betreffenden Kurier- oder Expressdienst anfordern.
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Sie können innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung des Einfuhrabgabenbetrages einen Erstattungsantrag stellen.
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In einem ersten Schritt prüfen Sie anhand des Abgabenbescheides in welcher Höhe Einfuhrabgaben von Ihnen erhoben wurden. Sollte Ihnen der Abgabenbescheid nicht vorliegen, wenden Sie sich bitte an Ihren Dienstleister (Deutsche Post AG oder anderer Paketdienstleister).
Die Servicepauschale, die durch die Deutsche Post AG oder andere Paketdienstleister erhoben wird, ist keine Einfuhrabgabe und somit nicht erstattungsfähig.
Für die Beantragung der Erstattung steht das Formular 0223 (Antrag auf Erstattung/Erlass) zur Verfügung. Der Antrag kann auch formlos bei dem zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Einfuhrabgabenbetrag mitgeteilt wurde. Das zuständige Hauptzollamt können Sie dem Abgabenbescheid entnehmen.
Der Antrag ist zu unterschreiben und mittels Papierpost, elektronischer Post (eingescannter, unterschriebener Antrag) oder per Telefax einzureichen. Eine Antragstellung per einfacher E-Mail ist nicht möglich.
Der Antrag ist innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung des Einfuhrabgabenbetrages zu stellen. Dem Antrag sind der Einfuhrabgabenbescheid sowie Unterlagen, die eine erneute Berechnung der Einfuhrabgaben begründen, beizufügen (z.B. Rechnung). Für die Erstattung geben Sie bitte Ihre komplette Kontoverbindung an.
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Handelspolitische Maßnahmen sind nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden sind. Beispielhaft können Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen oder Ein- und Ausfuhrverbote genannt werden.
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Wichtig ist, dass die Sendungen keine Waren enthalten, die Verboten und Beschränkungen unterliegen oder die wegen handelspolitischer Maßnahmen oder Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts besondere Förmlichkeiten erfordern (z.B. Genehmigungspflichten).
Um erkennen zu können, ob und in welcher Höhe Abgaben zu erheben sind, ist wichtig, dass vollständige und plausible Angaben zum Inhalt und Wert der Ware gemacht werden. Ausschlaggebend sind hier nicht die Angaben in der Zollinhaltserklärung, die auf der Außenseite der Sendung angebracht ist, sondern die Angaben in dem elektronischen Datensatz zum Beispiel auf Grundlage der (elektronischen Zollinhaltserklärung), die von der absendenden Post bzw. vom Versender übermittelt werden.
Sind diese elektronischen Daten nicht eindeutig (z.B. wenn in den elektronischen Daten bei Mustern kein Wert angegeben wurde) oder nicht verwertbar, kann es zu Verzögerungen oder Rücksendungen kommen. Bei Sendungen, die durch die Deutsche Post AG befördert werden, haben fehlerhafte Angaben in den elektronischen Daten in der Regel zur Folge, dass die Sendung nicht bei einer Zentralstelle der Deutschen Post AG abgefertigt werden kann, sondern an das zuständige Zollamt gesandt wird. -
Bei der Abfertigung von abgabenpflichtigen Einfuhrsendungen erstellt die Zollstelle einen Abgabenbescheid. Dieser Bescheid enthält u.a. die erhobenen Einfuhrabgaben nach Art und Höhe, die festsetzende Zollstelle, das Registrierkennzeichen sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Einspruchsfrist. Damit ist es möglich, die Berechnung der Einfuhrabgaben nachzuvollziehen und gegebenenfalls gegen den Bescheid Einspruch einzulegen.
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Es besteht die Möglichkeit, einen einfacheren Weg zur Bezahlung der Umsatzsteuer zu wählen. Achten Sie beim Online-Kauf darauf, ob der Verkäufer oder die Plattform den neu geschaffenen Import One Stop Shop (IOSS) nutzt. Die Umsatzsteuer in Deutschland in Höhe von 7 Prozent bzw. 19 Prozent wird Ihnen dann direkt vom Verkäufer bzw. der Plattform in Rechnung gestellt; bei der Einfuhr entstehen in diesem Fall keine zusätzlichen Abgaben.
In der Regel wird durch die Post- oder Kurierdienstleister bei Nutzung des IOSS keine zusätzliche Servicepauschale in Rechnung gestellt und die Sendung kann Ihnen direkt zugestellt werden. Ob und in welcher Höhe vom Post- oder Kurierdienstleister eine Servicepauschale in Rechnung gestellt wird, entnehmen Sie bitte den jeweiligen Geschäftsbedingungen.
Wenn die Sendungen nach der Einfuhr dennoch wegen offener Fragen oder Unstimmigkeiten an das für Sie zuständige Zollamt weitergeleitet wurde, müssen Sie die Sendung nicht in jedem Fall selbst dort abholen. Wenn Sie Ihre Sendung mit einem Sachwert bis 150 Euro mit der Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) anmelden, können Sie sich die Sendung nach der Abfertigung wahlweise zusenden lassen. Hierzu ist eine vorherige Übermittlung einer Postwertmarke erforderlich, da die Deutsche Post AG bzw. ein Express- oder Kurierdienstleister, der Ihre Sendung während der Öffnungszeiten beim Zollamt abholt, für den Transport Ihrer Sendung einen erneuten Beförderungsauftrag (Inlandfrankierung mit Haftung für Paketsendungen) benötigt.
Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich.
Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls.
Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.
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Ab einem Sachwert von mehr als 150 Euro werden die Abgaben nach dem Zolltarif, ggf. auch unter Berücksichtigung der bestehenden Präferenzregelungen, berechnet.
Abgabenberechnung nach dem Zolltarif
Bestimmte Vergünstigungen, hierzu zählen auch Präferenzen, können nur gewährt werden, wenn sie zuvor in der Zollanmeldung beantragt werden. Die Zollverwaltung prüft die Angaben in der vom Anmelder oder dessen Vertreter (z.B. Post- und Kurierdienstleister) abgegebenen Zollanmeldungen und setzt die Einfuhrabgaben fest.
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Postsendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, werden an ein Zollamt weitergeleitet, wenn die Deutsche Post AG anhand der ihr vorliegenden Daten nicht in der Lage ist, eine Zollanmeldung abzugeben, weil Angaben fehlen oder möglicherweise unvollständig oder fehlerhaft sind, wie z.B.
- Angaben zum Wert und/oder zum Inhalt der Sendung,
- Angabe der EORI-Nummer bei Wirtschaftsbeteiligten,
- Nachweise für Rückwaren,
- Nachweise bei Reparaturen usw.
Ausschlaggebend sind hier nicht die Angaben in der Zollinhaltserklärung, die auf der Außenseite der Sendung angebracht ist, sondern die Angaben in den elektronischen Daten, die von der absendenden Post bzw. vom Versender übermittelt werden.
Falls bei den versandten Waren Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verboten und Beschränkungen vorliegen, kann die Sendung ebenfalls in der Regel nicht von der Deutschen Post AG angemeldet werden, sondern es sind ergänzende Angaben oder Unterlagen des Empfängers notwendig.
Die Deutsche Post AG informiert Sie, wenn Ihnen eine Sendung nicht zugestellt werden konnte, weil weitere Fragen zu klären sind. In dem Benachrichtigungsschreiben finden Sie wichtige Hinweise zu den weiteren Schritten und bei welchem Zollamt und für welchen Zeitraum Ihre Sendung lagert.
Bitte melden Sie sich kurzfristig bei dem Zollamt, das im Benachrichtigungsschreiben angegebenen ist!
Briefsendungen werden 7 Tage und Pakete 9 Tage bei den Zollämtern gelagert und danach an den Versender zurückgeschickt.
Die Lagerung von Postsendungen bei der Zollstelle ist kostenpflichtig - ab einer Lagerdauer von 10 Tagen werden Lagerkosten in Höhe von mindestens 5 Euro erhoben.Briefsendungen umfassen Briefe, Päckchen und Wurfsendungen bis zu einem Gewicht von bis zu 2 Kilogramm. Diese Sendungen können Waren wie zum Beispiel Kinderkleidung, Schuhe oder Smartphones beinhalten.
Ein Hinweis, ob es sich bei Ihrer Sendung um einen Brief oder um ein Paket handelt, können Sie dem Kundenanschreiben der Deutschen Post AG entnehmen.
Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen nun zur Wahl:
- persönliche Abholung der Sendung beim Zollamt
- Selbstständige elektronische Zollanmeldung mittels Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK)
- Postabfertigung von zu Hause
- Verweigerung der Annahme der Sendung, Rücksendung an den Versender
Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich. Dazu ist eine Registrierung im Zoll-Portal notwendig, die zunächst mit ELSTER-Zertifikat oder elektronischem Personalausweis erfolgen muss.
Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls.
Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" [Anmeldung notwendig]
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Sie können die Sendung entweder selbst beim Zollamt abholen oder einen Vertreter bitten, die Sendung für Sie abzuholen. Beachten Sie, dass für gewerbliche Anmelder seit dem 1. April 2024 eine mündliche Zollanmeldung nicht mehr zulässig ist.
Bitte bringen Sie unbedingt folgende Unterlagen zum Zollamt mit:
- das Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG
Ausdrucke der fehlenden Unterlagen
Geeignete Unterlagen sind z.B. die Handelsrechnung oder ein Zahlungsnachweis (Paypal Beleg oder ähnliches). Aus den Unterlagen muss sich der vollständige Kaufpreis der Ware einschließlich des Portos klar ergeben. Bei Besonderheiten bringen Sie bitte unbedingt die weiteren Nachweise mit, zum Beispiel, wenn die Sendung nach einer Reparatur im Ausland zurückgeschickt worden ist.
eine unterschriebene Vollmacht
Eine unterschriebene, formlose Vollmacht ist dann erforderlich, wenn ein Vertreter die Zollanmeldung im Namen des Empfängers abgibt, das heißt, dass der Empfänger Zollschuldner und Anmelder wird. Wenn der Vertreter die Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt, das heißt selbst Zollschuldner und Anmelder wird, ist keine Vollmacht erforderlich.
- eine elektronische bzw. eine elektronisch übermittelte Zollanmeldung
Eine elektronische (ATLAS) bzw. eine elektronisch übermittelte Zollanmeldung (Internet-Zollanmeldung-Einfuhr, kurz IZA) ist immer erforderlich, wenn es sich um eine kommerzielle Sendung mit einem Wert von mehr als 150 Euro handelt (z.B. Kauf im Internet) oder wenn Besonderheiten vorliegen (z.B. bei Verboten und Beschränkungen).
Ausführliche Informationen zu den Formen der Zollanmeldung einschließlich der Internet-Zollanmeldung-Einfuhr-IZA erhalten Sie hier:
Für Privatpersonen und Unternehmen, welche nicht im Rahmen des Teilnehmerverfahrens auftreten wollen oder können, steht im Zoll-Portal der Zollanmeldungstyp IPK (Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro) Verfügung.
Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung mit ELSTER- Zertifikat oder elektronischem Personalausweis für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich.
Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls.
Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.
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Zum Zollamt weitergeleitete Postsendungen können ohne Ihre persönliche Anwesenheit beim Zollamt abgefertigt werden.
Wenn Sie die Benachrichtigung der Deutschen Post AG erhalten, dass Ihre Sendung beim Zollamt liegt, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Sendung selbst mit der IPK elektronisch anzumelden. Den Zugang zur IPK erhalten Sie über eine Internet-Plattform, das Zoll-Portal. Dort können Sie die Zollanmeldung für Ihre Sendung mit den Ihnen vorliegenden Daten selbst vornehmen.
Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich.
Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls.
Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" [Anmeldung notwendig]
Nach erfolgter Abfertigung und ggf. Zahlung der Einfuhrabgaben, kann Ihnen Ihre Sendung zugeschickt werden. Hierzu ist eine vorherige Übermittlung einer Paketwertmarke erforderlich, da die Deutsche Post AG oder ein Post- und Kurierdienstleister, der Ihre Sendung während der Öffnungszeiten beim Zollamt abholt, für den Transport Ihrer Sendung einen erneuten Beförderungsauftrag (Inlandfrankierung mit Haftung für Paketsendungen) benötigt. Weitere Zollgebühren werden nicht fällig. Alternativ können Sie die Postsendung beim Zollamt selbst abholen.
Die Lagerdauer beträgt bei Briefsendungen 7 Tage und bei Paketsendungen 9 Tage ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sendung durch die Deutsche Post AG an das Zollamt, d.h. diese Frist kann bereits laufen, obwohl Sie von der Deutschen Post AG noch keine Benachrichtigung erhalten haben.
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Zum Zollamt weitergeleitete Postsendungen können ohne Ihre persönliche Anwesenheit beim Zollamt abgefertigt werden. Die Abfertigungsform der "Postabfertigung von zu Hause" steht nur Privatpersonen zur Verfügung.
Für Wirtschaftsbeteiligte ist eine elektronische oder elektronisch übermittelte Zollanmeldung erforderlich (als Teilnehmer der Fachanwendung ATLAS oder mit der Internetzollanmeldung (IZA) oder der Importanmeldung für Post- und Kuriersendungen bis 150 Euro (IPK), für die Ihre Anwesenheit auf dem Zollamt jeweils ebenfalls nicht erforderlich ist).
Wenn Sie die Benachrichtigung der Deutschen Post AG erhalten, dass Ihre Sendung beim Zollamt liegt, setzen Sie sich bitte zeitnah mit diesem in Verbindung, sofern Sie Ihre Sendung nicht wie gewohnt beim Zollamt abholen möchten. Die Kontaktdaten des zuständigen Zollamts entnehmen Sie bitte der Benachrichtigung der Deutschen Post AG.
Nach Kontaktaufnahme mit Ihrem Zollamt erhalten Sie ein Formular, mit dem Sie erklären, dass Sie Ihre Zollanmeldung als "Postabfertigung von zu Hause" abgeben werden.
Das Formular können Sie auch hier abrufen:
- Erklärung für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro oder Geschenke
- Erklärung für kommerzielle Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 Euro
Diese Erklärung senden Sie anschließend (per Post, E-Mail oder Fax) mit den ggf. erforderlichen Unterlagen innerhalb der Lagerdauer Ihrer Sendung an das Zollamt. Die Lagerdauer beträgt bei Briefsendungen 7 Tage und bei Paketsendungen 9 Tage ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sendung durch die Deutsche Post AG an das Zollamt, d.h. diese Frist kann bereits laufen, obwohl Sie von der Deutschen Post AG noch keine Benachrichtigung erhalten haben.
Nach Erhalt der Erklärung und Ihrer Unterlagen fertigt das Zollamt die Sendung ab. Sie können dies auch selbst übernehmen mithilfe der Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen bis 150 Euro (IPK).
Nach erfolgter Abfertigung und ggf. Zahlung der Einfuhrabgaben, kann Ihnen Ihre Sendung zugeschickt werden. Hierzu ist eine vorherige Übermittlung einer Paketwertmarke erforderlich, da die Deutsche Post AG oder ein Post- und Kurierdienstleister, der Ihre Sendung während der Öffnungszeiten beim Zollamt abholt, für den Transport Ihrer Sendung einen erneuten Beförderungsauftrag (Inlandfrankierung mit Haftung für Paketsendungen) benötigt. Weitere Zollgebühren werden nicht fällig. Alternativ können Sie die Postsendung beim Zollamt selbst abholen. Erledigen Sie dies bitte innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt Ihres Abgabenbescheids, denn ab dem 10. Lagertag werden Lagergebühren berechnet.
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Mit der Darstellung wird die Reihenfolge des Verfahrensablaufs der Postabfertigung von zu Hause (PvzH) beispielhaft wiedergegeben:
- Darstellung über das Ausfüllen des Formulars "Erklärung zur Zollanmeldung Ihrer Postsendung"
- Darstellung zur Übersendung des Formulars und von Unterlagen an das Zollamt:
Als Beispiel das Formular "Erklärung zur Zollanmeldung Ihrer Postsendung", einer Rechnung und einer Bestellbestätigung zur Ware - Darstellung zur Zahlung von Abgaben, Bild eines stilisierten Steuerbescheids
- Darstellung der Übersendung einer Paketmarke an das Zollamt anhand eines Symbols für einen Briefumschlag
- Darstellung für den Versand des Pakets nach Zahlungseingang beim Zollamt mithilfe eines Symbols für ein Paket
Darunter ebenfalls als Punkt 4:
Die alternative Möglichkeit, die Sendung auf dem Zollamt persönlich abholen, abgebildet sind ein Gebäude mit der Beschriftung "Zollamt", ein Symbol für eine Person und ein Bild von einem Paket.
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Die Deutsche Post AG hat Ihre Serviceleistung der "nachträglichen Postverzollung" eingestellt. Im gleichen Zug wurde der neue Service "Wertermittlung" eingeführt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Post AG.
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Die Deutsche Post AG hat ab dem 1. November 2022 den neuen kostenpflichtigen Service "Wertermittlung" eingeführt. Dieser Service löst die "Nachträgliche Postverzollung" ab. Mit dem Service sollen wertbezogene Fragestellungen direkt mit den Empfängern geklärt werden, ohne dass die Sendungen an die zuständigen Zollstellen weitergeleitet werden. Bei weiteren Fragen zu diesem Service sowie zu den Kosten wenden Sie sich bitte an die Deutsche Post AG.
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Bitte teilen Sie der Deutschen Post AG oder dem Zollamt kurzfristig mit, wenn Sie die Annahme der Sendung verweigern möchten.
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Sie können eine Sendung, die Sie im Rahmen eines Fernabsatzvertrages erworben haben, komplett oder auch nur teilweise zurückschicken und hierfür die Erstattung der Einfuhrabgaben beantragen. Die Einfuhrzollanmeldung wird in diesen Fällen für ungültig erklärt. Die Ungültigerklärung der Einfuhrzollanmeldung und die Erstattung erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag auf Ungültigerklärung muss innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme der Einfuhrzollanmeldung bei der Abfertigungszollstelle eingereicht werden, der Antrag auf Erstattung bei dem der Abfertigungszollstelle übergeordneten Hauptzollamt. Die entsprechenden Adressen ergeben sich aus dem Abgabenbescheid bzw. aus der Abgabenberechnung.
Der Antrag auf Ungültigerklärung kann aber auch mit dem Erstattungsantrag verbunden und zusammen mit diesem beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden.
Die Anträge können formlos gestellt werden.
Voraussetzung für die Ungültigerklärung bzw. Erstattung ist, dass die Waren an die Anschrift des ursprünglichen Lieferanten oder an eine andere von dem ursprünglichen Lieferanten angegebene Anschrift ausgeführt wurden.
Die tatsächliche Ausfuhr muss anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden (z.B. Einlieferungsschein bei der Post bzw. ein ähnlicher Beleg eines Kurierdienstes und/oder die Empfangsbestätigung des Verkäufers/Versandhauses in Verbindung mit dem Gutschriftbeleg über den Kaufpreis).
Bitte geben Sie für die Erstattung Ihre komplette Kontoverbindung an.
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Sie als Wirtschaftsbeteiligter, das heißt als Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind (Art. 5 Nr. 5 UZK), benötigen eine EORI-Nummer.
Personen sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen (z.B. AG, GmbH) oder rechtsfähige Personenmehrheiten (insbesondere Personengesellschaften z.B. GbR, OHG, KG).Eine Geschäftstätigkeit muss vorliegen. Diese ist grundsätzlich bei jeder Tätigkeit gegeben, für die eine Anmeldung zum Handelsregister und/oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist/sind, oder die im Rahmen eines freien Berufs ausgeübt wird.
Schließlich muss eine Tätigkeit vorliegen, die unter das Zollrecht fällt. Dies ist z.B. gegeben, wenn eine Zollanmeldung oder eine summarische Anmeldung abgegeben wird (auch als Vertreter) oder Waren gestellt werden.
Datenübermittlungsdienstleister und technische Nachrichtensender, die im Auftrag eines Anmelders oder seines Vertreters Nachrichten mit der Zollverwaltung austauschen, gelten auch als Wirtschaftsbeteiligte.
Personen, die nur mittelbar von solchen Tätigkeiten betroffen sind, gelten nicht als Wirtschaftsbeteiligte. Insbesondere liegt eine Geschäftstätigkeit, die unter das Zollrecht fällt, nicht vor, wenn z.B. eine einzelne Einfuhr veranlasst wird, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht (z.B. Bestellung von Schokolade in einem Drittland durch eine Anwaltskanzlei).
Sollten Sie kein Wirtschaftsbeteiligter sein, ist eine EORI-Nummer dennoch erforderlich, wenn andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats diese verlangen.
Die Vergabe der EORI-Nummer ist kostenlos.
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Eine Privatperson (Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter im Sinne von Art. 5 Nr. 5 UZK ist) benötigt grundsätzlich keine EORI-Nummer. Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht nur gelegentlich Zollanmeldungen abgegeben werden (Art. 6 UZK-DA). Als gelegentlich wird die Abgabe von weniger als zehn Zollanmeldungen pro Jahr angesehen.
In ATLAS kann eine Person, die nicht verpflichtet ist, eine EORI-Nummer anzugeben, unter Angabe der Adressdaten angemeldet werden.Hinweis: Eine Pflicht zur Angabe einer EORI-Nummer besteht jedoch generell für Privatpersonen bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren, wenn diese im Verwaltungsverfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) benötigt wird.
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Es gelten die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen. Der Anmelder bzw. der Vertreter muss in der Lage sein, alle für die Einfuhr der Waren erforderlichen Informationen beizubringen und die Ware bei der Zollstelle zu gestellen. Der Anmelder bzw. der Vertreter muss grundsätzlich in der EU ansässig sein.
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Gemäß Art. 221 Abs. 4 UZK-IA können Zollanmeldungen, für die eine Abgabenbefreiung gem. Art. 23 oder 25 der ZollbefreiungsVO gilt, nur in dem Bestimmungsland der Ware abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt für Anmeldungen mit Verwendung von IOSS. Mit ATLAS-IMPOST können bei Verwendung des IOSS auch Anmeldungen für Empfänger in anderen Mitgliedstaaten abgegeben werden. Bitte beachten Sie, dass der IOSS nicht für alle Sendungen genutzt werden kann und z.B. für Lieferungen an Unternehmen ("B2B") und Geschenke von Privatpersonen an Privatpersonen gem. Art. 25 ZollbefreiungsVO nicht anwendbar ist (siehe auch grundsätzliche Regelungen zu IOSS).
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Für die Warenbeschreibung in der Fachanwendung ATLAS-IMPOST kann neben der deutschen auch die englische Sprache genutzt werden.
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Die Fachanwendung ATLAS-IMPOST kann für Sendungen bis zu einem Wert von 150 EURO bzw. für Geschenke von Privat an Privat bis zu einem Wert von 45 EURO unabhängig vom Beförderer genutzt werden.
Für ATLAS-Teilnehmer steht der Zollanmeldungstyp APK (Anmeldungen von Post- und Kuriersendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro) zur Verfügung.
Für Privatpersonen und Unternehmen, welche nicht im Rahmen des Teilnehmerverfahrens auftreten wollen oder können, steht der Zollanmeldungstyp IPK (Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro) im Zoll-Portal zur Verfügung.
Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich. Dazu ist eine Registrierung im Zoll-Portal notwendig, die zunächst mit ELSTER-Zertifikat oder elektronischem Personalausweis erfolgen muss.
Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls.
Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.
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Die IPK richtet sich an Privatpersonen und Wirtschaftsbeteiligte, die nicht Teilnehmer am ATLAS-Verfahren sind. Es können hier nur Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro und Geschenksendungen bis 45 Euro elektronisch angemeldet werden. Die Sendungen dürfen keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die IPK wird im Zoll-Portal bereitgestellt und ist erst nach vorheriger Registrierung bzw. Anmeldung mit ELSTER-Zertifikat oder elektronischem Personalausweis verfügbar.
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Wenn Sie für Ihre Zollanmeldung die IPK nutzen, müssen Sie nicht unbedingt persönlich oder Ihr Vertreter auf dem Zollamt erscheinen. Für Sie können außerdem Kosten entfallen, die Ihnen ein Zolldienstleister oder der Post- oder Kurierdienstleister für die elektronische Zollanmeldung berechnen würde (beispielsweise eine Servicepauschale). Außerdem beschleunigt eine korrekt übermittelte IPK die Bearbeitung durch die Zollstelle.
Nach der Freigabe Ihrer Sendung besteht die Möglichkeit, dass Sie sich die Sendung nach Übersendung einer Paketmarke/gegen Aufpreis zuschicken lassen. Ein persönlicher Besuch auf dem Zollamt ist dann nicht mehr erforderlich.
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Informationen finden Sie hier:
- ATLAS IMPOST
- Internetbestellungen von Privatpersonen
- Post- und Kuriersendungen an Unternehmen
- Ausfüllhilfe zur IPK (Stand Februar 2024)
Im Zoll-Portal befindet sich ebenfalls eine umfangreiche Beschreibung der IPK.
Zoll-Portal: Hilfeseiten
Innerhalb der Dienstleistung begleiten Hilfetexte die Eingabefelder.Auf den Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG sind außerdem QR-Codes zum Scannen dargestellt, die zu den Informationen auf www.zoll.de als auch auf die Startseite des Zoll-Portals verlinken.
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Die IPK kann ohne eine vorherige Zertifizierung für die ATLAS Fachanwendungen verwendet werden. Sie richtet sich an Privatpersonen und an Unternehmen, die nicht ATLAS-Teilnehmer sind.
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Der Zollanmeldetyp Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro (IPK) wurde für Privatpersonen und Unternehmen geschaffen, die nicht ATLAS-Teilnehmer sind. Die IPK wird im Zoll-Portal bereitgestellt und ist nach vorheriger Registrierung bzw. Anmeldung mit ELSTER- Zertifikat oder elektronischem Personalausweis verfügbar.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" [Anmeldung notwendig]
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Das europäische Zollrecht sieht bei kommerziellen Sendungen bis auf wenige Ausnahmen elektronische Zollanmeldungen vor. Privatpersonen können weiterhin mündliche Zollanmeldungen abgeben und auch die Postabfertigung von zu Hause nutzen. Für Wirtschaftsbeteiligte/Unternehmen ist für geringwertige Sendungen bis 150 Euro hingegen die Anwendung der IPK verpflichtend.
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Gelegentliche Geschenksendungen von einer Privatperson an eine andere Privatperson können bei einem Sachwert bis 45 Euro innerhalb der vorgesehenen Mengen- und Wertgrenzen (z.B. für verbrauchsteuerpflichtige Waren) mit der IPK angemeldet werden.
Die Bestimmungen zu Geschenksendungen, z.B. zu den Mengen- und Wertgrenzen finden Sie hier:
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Für folgende Waren bzw. Sendungen ist eine Anmeldung mit der IPK ausgeschlossen:
- Sendungen mit Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen
- Verbrauchsteuerpflichtige Waren (z.B. Alkohol, Parfüm, Tabakprodukte mit Erhebung von Abgaben, das heißt oberhalb der Mengen- und Wertgrenzen für Geschenksendungen)
- Waren mit einem Sachwert von mehr als 150 Euro
- Geschenksendungen mit einem Sachwert von mehr als 45 Euro (Pauschalierte Abgabensätze sind in der IPK nicht möglich.)
- Waren, die zu einem anderen Zollverfahren als zur Überlassung zum freien Verkehr angemeldet werden sollen
- Waren für die eine außertarifliche Abgabenbefreiung als Rückware, Muster, Probe oder ähnliches beantragt werden soll
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Ja, die Ausfüllhilfe finden Sie hier:
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Anstelle der IPK kann auch die Internetzollanmeldung (IZA) abgegeben werden. Für Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 Euro ist die IZA zwingend, für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro kann sie abgegeben werden.
Ausfüllhilfe zur Internet-Zollanmeldung-Einfuhr - IZA (insbesondere für Postkunden) Stand Juni 2023
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Auch nach der erfolgten Verzollung einer Postsendung mit der IZA haben Sie die Wahl, die Sendung entweder persönlich beim Zollamt abzuholen oder sie sich nach vorheriger Übersendung einer Paketmarke zusenden zu lassen.
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Sie erhalten generell über das Zoll-Portal eine entsprechende elektronische Nachricht zum Bearbeitungsstand Ihrer Zollanmeldung, z.B. auch darüber, wenn weitere Unterlagen angefordert werden.
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Der Abgabenbescheid wird im Postkorb in der IPK-Anwendung des Zoll-Portals hinterlegt. Sie erhalten hierüber eine Nachricht in Form einer automatisiert übermittelten E-Mail.
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Die Einfuhrabgaben sind in bar oder per Überweisung zu zahlen. Die Zahlung mit PayPal ist nicht möglich.
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Vier Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist erhalten Sie automatisch eine Zahlungserinnerung in Ihrem Zoll-Portaleingangskorb. Wird der Abgabenbetrag nicht binnen der Zahlungsfrist beglichen, so erfolgt eine automatische Stornierung der Anmeldung. Auch darüber erhalten Sie automatisch eine Information in Ihrem Zoll-Portaleingangskorb. Im nächsten Schritt kann die Sendung vom Zoll an den Beförderer zur Wiederausfuhr abgegeben werden.
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Sie erhalten eine elektronische Nachricht darüber, dass Ihre Sendung überlassen worden ist - dies bedeutet, dass Ihre Sendung jetzt abgefertigt wurde und beim Zollamt abgeholt oder Ihnen zugeschickt werden kann.
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"Überlassen" bedeutet, dass Sie Ihre Sendung beim Zollamt abholen oder sich nach Übersendung einer Paketmarke zuschicken lassen können.
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Zollanmeldungen werden unverzüglich bearbeitet. Rückfragen oder unvollständige Unterlagen können die Abfertigung verzögern.
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Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt)
Informationen des BZSt zum IOSS
Weitere Informationen finden Sie auch auf dieser Seite:
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In Deutschland erfolgt die Registrierung über das Bundeszentralamt für Steuern. Weitere Informationen finden Sie auf dessen Internetseite.
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Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die
- Fernverkäufe von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro an Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union (EU) tätigen.
- eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern.
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Alle von den Steuerbehörden in den EU-Mitgliedstaaten erteilten IOSS-Registriernummern werden allen Zollbehörden in der EU elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Datenbank der IOSS-Registriernummern ist nicht öffentlich.
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Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern.
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Ein Lieferer oder eine elektronische Schnittstelle, der bzw. die die Einfuhrregelung (IOSS) in Anspruch nimmt, stellt die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf dieser Gegenstände an Erwerber in der EU in Rechnung.
Dem Erwerber (Empfänger in Deutschland) bleibt nur, den Lieferer oder die elektronische Schnittstelle zu kontaktieren, um die zum Zeitpunkt der Lieferung zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurückzufordern. So sehen es auch die "Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr" vor.Weitere Informationen können Sie auch den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern entnehmen.
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Nein, in einer Zollanmeldung können keine unterschiedlichen IOSS-Registriernummer angegeben werden.
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Als Käufer erkennt man die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung durch einen Verkäufer daran, dass die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf in Rechnung gestellt bzw. spätestens bei Abschluss des Bestellvorgangs angegeben ist.
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Um die Inanspruchnahme des IOSS-Verfahrens anmelden zu können, sind in ATLAS die folgenden Angaben zu machen:
Feld "Verfahrenscode": 4000
Feld "EU-Code": C07+F48
Feld "Zusätzliche steuerliche Verweise (Kennnummer)": IOSS-ID
(Stelle 01-03 "FR5", Stelle 04-05 "IM", Stelle 06-15 individuelle Zeichenkette - keine Leerzeichen verwenden!)
Wichtig: Für 9.0er Nachrichten ist die IOSS-ID im Feld "USt-IdNr." in der obenstehenden Schreibweise zu erfassen! -
Die Teilnahme am IOSS-Verfahren und die Nutzung der Selbstverzollung an der Binnenzollstelle schließen sich gegenseitig aus.
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Grundsätzlich sind Zollanmeldungen in elektronischer Form abzugeben. Eine Besonderheit gilt für Sendungen, die im Postverkehr an die für Sie zuständige Zollstelle weitergeleitet werden und für die Sie die zollrechtliche Abwicklung selbst durchführen. Bis auf Weiteres erfasst der Zoll in der Regel bei Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro die Daten für Sie. Hierzu ist unter anderem auch die Angabe der IOSS-Nummer des Verkäufers erforderlich. Sofern es sich um eine gültige IOSS-Registriernummer handelt, werden dann keine Abgaben durch die Zollstelle erhoben.
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Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Der häufigste ist, dass dem Beförderer, der die Zollanmeldung für Sie abgibt, vom bei IOSS registrierten Verkäufer die IOSS-Registriernummer nicht zur Verfügung gestellt oder eine ungültige oder fehlerhafte IOSS-Registriernummer übermittelt wurde.
Leider kann das IOSS-Verfahren nur in Anspruch genommen werden, wenn in der Zollanmeldung die nötigen Angaben enthalten sind. Deswegen muss der Verkäufer der Ware unbedingt demjenigen, der die Zollanmeldung abgibt, also in der Regel dem Post- oder Kurierdienstleister, die IOSS-Registriernummer auf dem vorgesehenen Weg übermitteln. In der Regel ist dazu die Übermittlung in einem elektronischen Datensatz vorgesehen, es reicht nicht aus, die IOSS-Registriernummer nur auf dem Paket oder in der Rechnung zu übermitteln.
Wenn die IOSS-Registriernummer nicht in der Zollanmeldung enthalten war, kann die bei der Einfuhr erhobenen Einfuhrumsatzsteuer nicht vom Zoll erstattet werden. Bitte wenden Sie sich wegen der beim Verkauf erhobenen Umsatzsteuer an den bei IOSS registrierten Verkäufer der Ware. (siehe auch Antwort zur Frage: Wie erhalte ich meine an den IOSS-Verkäufer gezahlte Umsatzsteuer zurück?)
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Die Sonderregelung wird als alternatives, vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in Fällen eingeführt, in denen weder die Einfuhrregelung (IOSS) noch das Standardverfahren für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr in Anspruch genommen werden. Ähnlich wie bei der Einfuhrregelung (IOSS) ist die Inanspruchnahme der Sonderregelungen nicht zwingend vorgeschrieben und richtet sich insbesondere an Post- und Kurierdienste oder andere Zollagenten in der EU. Die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen gelten ohne Einschränkung.
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Für die Inanspruchnahme des Verfahrens Special Arrangement sind in ATLAS die folgenden Angaben zu machen:
Feld "Verfahrenscode": 4000
Feld "EU-Code": C07+F49
Feld "Zahlungsart": "E", "F", "G" oder "Z" (Zahlungsaufschub)
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