Geschenksendungen
Grundsätzlich werden für alle Warensendungen aus Drittländern Einfuhrabgaben erhoben.
Für Geschenksendungen sind aber Befreiungen möglich.
Was ist eine Geschenksendung?
Geschenksendungen sind nur Sendungen:
- von einer Privatperson an eine andere Privatperson
ohne kommerziellen Zweck, das heißt sie erfolgen
- gelegentlich,
- ausschließlich zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers (es liegen also keine geschäftlichen Absichten vor) und
- ohne Bezahlung an den Absender
- mit einem Sachwert von bis zu 45 Euro
Für Sendungen, die diesen Wert überschreiten, werden Abgaben erhoben (siehe dazu Gesamtwert über 45 Euro bis 700 Euro, Gesamtwert über 700 Euro).
Bitte beachten Sie, dass eine Sendung als "Geschenksendung" nur dann abgabenfrei ist, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Befreiung von den Einfuhrabgaben kann nur gewährt werden, wenn dies durch den Post- und Kurierdienstleister beantragt wird. Die Zollverwaltung geht in der Regel von einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung der Post- und Kurierdienstleister aus.
Lieferungen von Unternehmen oder an Unternehmen können nicht als "Geschenksendung" anerkannt werden, auch wenn sie unentgeltlich sind.
Online-Käufe zwischen zwei Privatpersonen über Auktionsplattformen sind ebenfalls keine "Geschenke".
Tauschsendungen zu Sammelzwecken sind auch nicht befreit.
Bitte beachten Sie hier die ergänzenden Hinweise zu Geschenken:
Fragen und Antworten
Wie wird der Sachwert der Sendung ermittelt?
Der Sachwert der Sendung wird aus den Angaben der elektronisch übermittelten Daten zur Zollinhaltserklärung (CN 22 oder CN 23) ermittelt. Der Sachwert wird für die Prüfung verwendet, ob eine Sendung abgabenfrei ist. Der Begriff "Sachwert" entspricht nicht dem "Zollwert".
Bei Geschenksendungen ist der Sachwert der Preis, der für die Waren zu zahlen wäre, wenn ein drittländischer Verkäufer diese Waren an einen Kunden in der Europäischen Union verkauft. Sind in einem solchen Preis Transport- und Versicherungskosten enthalten und nicht erkennbar, verbleiben sie im Sachwert.
Bei Postsendungen sind für die Zollabfertigung in Deutschland die aus dem Drittland elektronisch übermittelten Daten aus der Zollinhaltserklärung des Absenders ausschlaggebend. Für die Zollanmeldung sind vollständige und zutreffende Angaben in den elektronisch übermittelten Daten zur Zollinhaltserklärung in Deutsch oder in Englisch erforderlich. Elektronische Daten oder Zollinhaltserklärungen in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch führen unweigerlich zu Rückfragen. Dies hat zur Folge, dass die Sendungen vom Beförderer zurückgesandt werden können.
Sind die Angaben in den elektronisch übermittelten Daten zur Zollinhaltserklärung unklar oder unvollständig, kann der Sendungsinhalt durch das Öffnen der Sendung kontrolliert werden.
Bei Fragen zur Zollinhaltserklärung (CN 22, CN 23) oder zu den dazu elektronisch übermittelten Daten wenden Sie sich bitte an den Post- oder Kurierdienstleister, da es sich hierbei nicht um ein Formular der Zollverwaltung handelt.
Wie hoch sind die Einfuhrabgaben?
Für die Feststellung, ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben anfallen, wird zwischen drei Wertgrenzen unterschieden:
1. Geschenksendungen (Sachwert bis 45 Euro)
Geschenksendungen im Sachwert von bis zu 45 Euro sind zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.
Beispiel 1:
Der Gesamtbetrag enthält den Wert für die Waren einschließlich der Portokosten. Die Portokosten werden gesondert aufgeführt.
Wert der Ware: 40 Euro
Portokosten: 10 Euro
Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 40 Euro.
Beispiel 2:
Der Gesamtbetrag beinhaltet die Portokosten. Es ist nicht erkennbar, ob und in welcher Höhe Portokosten enthalten sind.
Gesamtbetrag insgesamt: 50 Euro.
Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 50 Euro.
Innerhalb dieser Wertgrenze (Sachwert bis zu 45 Euro) ist zu beachten, dass bei den nachstehenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren folgende Höchstmengen nicht überschritten werden dürfen.
Beim Überschreiten der Wertgrenzen (Sachwert bis zu 45 Euro) oder Freimengen werden Einfuhrabgaben erhoben.
Tabakwaren
Die Befreiung gilt nur bis zu folgenden Höchstmengen:
- 50 Zigaretten oder
- 25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
- 10 Zigarren oder
- 50 Gramm Rauchtabak (hierunter fallen auch erhitzter Tabak und Wasserpfeifentabak) oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Substitute für Tabakwaren
Substitute für Tabakwaren sind bis zu einem Warenwert von 45 Euro von der Tabaksteuer befreit.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke
Die Befreiung gilt nur bis zu folgenden Höchstmengen:
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder
- 1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol oder weniger,
- Schaumweine oder Likörweine oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 2 Liter nicht schäumende Weine
Parfüms, Eau de Toilette*
Die Befreiung gilt nur bis zu folgenden Höchstmengen:
- 50 Gramm Parfüms oder
- 0,25 Liter Eau de Toilette
*Parfüms und Eau de Toilette sind keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Kaffee*
Die Befreiung gilt nur bis zu folgenden Höchstmengen:
- 500 Gramm Kaffee oder
- 200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee
*Die Zollbefreiung gilt weiterhin.
2. Sachwert über 45 Euro und bis 700 Euro
Für Sendungen mit einem Sachwert über 45 Euro und bis zu 700 Euro ist eine vereinfachte Abgabenberechnung mit sogenannten "Pauschalierten Abgabensätzen" möglich. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen (mit Ausnahme der Wertbegrenzung von bis zu 45 Euro) für eine Geschenksendung.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder ist eine Pauschalierung vom Zollanmelder nicht erwünscht, werden die Einfuhrabgaben mit Hilfe der Abgabenerhebung nach dem Zolltarif berechnet. Einfuhrabgaben von weniger als 5 Euro werden nicht erhoben.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Internetbestellungen
Der pauschalierte Abgabensatz beträgt insgesamt. 17,5 Prozent. Darin sind Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. die Verbrauchsteuer bereits enthalten. Bei der Berechnung der Einfuhrabgaben wird der Gesamtbetrag der Sendung inklusive der Portokosten zugrunde gelegt. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Zollwert.
Beispiel 1:
Der Gesamtbetrag setzt sich aus dem Wert für die Waren und den Portokosten zusammen.
Wert der Ware: 50 Euro
Portokosten: 10 Euro
Der Zollwert der Ware beträgt in diesem Fall 60 Euro.
Beispiel 2:
Der Gesamtwert beinhaltet die Portokosten. Es ist nicht erkennbar, ob und in welcher Höhe Portokosten enthalten sind.
Gesamtbetrag insgesamt: 60 Euro.
Der Zollwert beträgt in diesem Fall 60 Euro.
Waren, für die eine Präferenz gewährt wird, unterliegen einem ermäßigten pauschalierten Abgabensatz in Höhe von 15 Prozent.
Für bestimmte Waren sind besondere pauschalierte Abgabensätze heranzuziehen. In ihnen sind alle auf die Waren entfallenden Einfuhrabgaben (der Zoll, die Verbrauchsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer) enthalten.
Für Bier ist eine Pauschalierung nicht möglich. Die Einfuhrabgaben sind nach den Abgabensätzen des Zolltarifs und des Biersteuergesetzes zu ermitteln.
Pauschalierte Abgabensätze für bestimmte Waren
3. Sachwert über 700 Euro
Bei Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 700 Euro werden die Einfuhrabgaben nach den Abgabensätzen des Zolltarifs berechnet.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Internetbestellungen
Ist die Sendung teilbar?
Teilbare und unteilbare Sendungen
Teilbare Sendungen
Eine Sendung ist teilbar, wenn sich die Sendung aus verschiedenen einzelnen Artikeln zusammensetzt. Der einzelne Artikel kostet hierbei weniger als 45 Euro. In Summe überschreiten sie jedoch die 45 Euro-Wertgrenze für eine Geschenksendung. Der pauschalierte Abgabensatz wird nur für den Teil, der den Freibetrag von 45 Euro überschreitet angewendet. Auf eine Abgabenerhebung auf die Warenwertsumme unterhalb von 45 Euro wird verzichtet.
Die Aufteilung ist nur möglich, wenn die einzelnen Artikel für sich allein verwendbar oder handelsüblich erwerbbar sind. Eine lediglich aus transporttechnischen Gründen zerlegt eingeführte Ware ist als eine einheitliche, unteilbare Handelsware zu bewerten.
Der Sachwert einer Sendung beträgt 75 Euro.
Die Sendung besteht aus
- einer Gymnastikmatte im Wert von 30 Euro,
- einem Gymnastikball im Wert von 15 Euro und
- einem Hantelset im Wert für 30 Euro.
Ergebnis: In Summe liegen die Gymnastikmatte und der Gymnastikball innerhalb der Wertgrenze für eine Geschenksendung (bis zu 45 Euro). Damit sind sie abgabenfrei.
Für das Hantelset werden mit dem pauschalierten Abgabensatz von 17,5 Prozent von 30 Euro Abgaben in Höhe von 5,25 Euro berechnet.
Unteilbare Sendungen
Eine Sendung ist nicht teilbar, wenn sich der Sachwert der Sendung aus einem Artikel zusammensetzt, dessen Wert über 45 Euro liegt.
Eine Privatperson A schickt ein Paar Schuhe im Sachwert von 50 Euro als Geschenk aus den USA an eine andere Privatperson B. Ein Befreien bis 45 Euro und Erheben von Abgaben auf den Rest von 5 Euro ist nicht möglich. Ein Schuh ist für sich allein nicht verwendbar. In diesem Fall werden die Einfuhrabgaben auf der Grundlage des Zollwertes der Sendung von 50 Euro bemessen.
Ergebnis: Durch die Anwendung des pauschalierten Abgabensatzes von 17,50 Prozent ergibt sich ein Einfuhrabgabenbetrag von 8,75 Euro.
Weitere Beispiele für unteilbare Sendungen sind Inline-Skates, Socken oder Handschuhe.