Im Post- oder Kurierverkehr sind die artenschutzrechtlichen Regelungen und Dokumentenpflichten sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausfuhr uneingeschränkt zu beachten.
Ausnahmen von den Dokumentenpflichten, wie sie im Reiseverkehr für Gegenstände des persönlichen Gebrauchs bestehen, gelten im Post- oder Kurierverkehr nicht. Es sei denn, es handelt sich um nachgesandte Jagdtrophäen (z.B. nach erfolgter Präparation im Ausland), für die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch im Falle des Mitführens bei der Einreise eine Befreiung von der Dokumentenpflicht besteht.