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Folterwerkzeuge im Postverkehr

Für Postsendungen in einen Nicht-EU-Staat sind diverse Beschränkungen wie Verbote oder Genehmigungspflichten zu beachten - unter anderem betrifft dies die Regelungen der Verordnung (EU) 2019/125 des Parlamentes und des Rates vom 16. Januar 2019, der sogenannten Anti-Folter-Verordnung.

Diese regelt den Handel mit Gütern, die für Folgendes verwendet werden könnten:

  • zur Vollstreckung der Todesstrafe
  • zum Zweck der Folter
  • für andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Die Verordnung enthält im Anhang II eine Güterliste für Waren, die ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe dienen. Diese Güter dürfen deshalb nicht in einen Nicht-EU-Staat ausgeführt bzw. versendet werden, wie zum Beispiel:

  • Peitschen mit mehreren Riemen,
  • bestimmte Elektroschockgeräte.

Weiterhin enthält die Verordnung im Anhang III eine Güterliste für Waren, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Deren Ausfuhr oder Versendung ist nur mit vorheriger Genehmigung erlaubt. Dabei handelt es sich beispielsweise um:

  • bestimmte Fesseln und Einzelschellen
  • Spuckschutzhauben
  • bestimmte tragbare Elektroimpulswaffen
  • tragbare Waffen und Ausrüstungen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen (wie Tränengas oder Pfefferspray)

Mit Anhang IV enthält die Verordnung außerdem eine Güterliste für Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und deren Ausfuhr oder Versendung ebenfalls nur mit Genehmigung erlaubt ist. Dabei handelt es sich um:

  • kurz und intermedär wirkende Barbiturate und deren Erzeugnisse (wie pharmazeutische Produkte)

Zuständige Behörde für Genehmigungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Weitere Informationen zu Folterwerkzeugen in den Fachthemen

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