Feuerwerkskörper sind als Gefahrgut vom normalen Postversand ausgeschlossen und unterliegen den speziellen Versand- und Transportvorschriften des Gefahrgutrechts. Im Falle eines Versands sollten daher unbedingt bei der Post oder bei dem beauftragten Frachtführer Erkundigungen eingeholt werden.
Im Übrigen gelten für Post-, Kurier- und Internetsendungen die Hinweise aus dem Bereich Reisen innerhalb der EU entsprechend.