Mitführende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Deutschland ausreisen, müssen diesen Betrag bei der zuständigen Zollstelle anmelden.
Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Ausreise aus Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.
Anmeldepflichtige Barmittel
Barmittel sind Bargeld und Wertpapiere.
Barmittel sind:
Bargeld, wie z.B.
- Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind
- Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist (z.B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling - Umtausch in Euro ist noch möglich
Übertragbare Inhaberpapiere, wie z.B.
- Solawechsel
- Schecks und Reiseschecks
- Aktien
- Zahlungsanweisungen
und
Gold in Form von
- Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent
- Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent
Ausländische Währungen müssen mit dem Sortenkurs am Tag der Ausreise in Euro umgerechnet werden.
Für die Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen (z.B. "Maple Leaf", "Eagle", "Wiener Philharmoniker") wird nicht der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt.
Anmeldepflicht
Reisende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Deutschland ausreisen, müssen diesen Betrag bei der zuständigen Zollstelle anmelden.
In Einzelfällen kann der Antrag bis auf Weiteres auch noch schriftlich mittels Formular "Anmeldung von Barmitteln" gestellt werden:
- Formular 040000 (deutsche Fassung) mit Zusatzblatt 040050
- Formular 040001 (englische Fassung) mit Zusatzblatt 040051
Sie können das Formular elektronisch oder handschriftlich ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass das Exemplar unterschrieben ist, wenn Sie dieses der Zollstelle vorlegen. Sie können eine amtliche Kopie anfordern.
Formular 040000
Formular 040001
Achten Sie beim Grenzübertritt auf die Hinweisschilder vor Ort und fragen Sie nach den Schaltern, bei denen Sie die Anmeldung abgeben können.
Wenn Sie mit dem Flugzeug reisen, ist die Barmittelanmeldeerklärung bei der Ausreise vor Betreten der Luftsicherheitskontrolle bei der Zollstelle abzugeben.
Sie haben die Pflicht, die Barmittelanmeldeerklärung unaufgefordert abzugeben, auch wenn Sie von Zollbediensteten nicht angehalten und nach mitgeführten Barmitteln gefragt werden.
Besonderheit bei Transitflügen aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland
Die Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr besteht auch für Flugreisende mit Herkunft aus einem Drittland, die sich in der Internationalen Transitzone eines Flughafens eines Mitgliedstaats aufhalten, bevor sie in ein anderes Drittland weiterfliegen.
Anzeigepflichtige gleichgestellte Zahlungsmittel
Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten
- Sparbücher
- Edelsteine (roh oder geschliffen), wie z.B. Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde
Gold in Form von
- Münzen mit einem Goldgehalt von unter 90 Prozent
- Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von unter 99,5 Prozent
- Andere Edelmetalle, wie z.B. Platin oder Silber
Mündliche Anzeigepflicht von gleichgestellten Zahlungsmitteln
Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Ausreise aus Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.
Folgen bei Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht
Wenn Sie mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel pflichtwidrig nicht anmelden bzw. anzeigen, unzutreffende beziehungsweise unvollständige Angaben machen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, müssen zudem für die Durchführung des Bußgeldverfahrens einen bestimmten Geldbetrag an Sicherheit leisten.
Dieser Geldbetrag ist keine Geldbuße, sondern soll die ordnungsgemäße Durchführung des Bußgeldverfahrens sicherstellen und wird bei der zuständigen Zollstelle hinterlegt. Die Höhe errechnet sich aus der zu erwartenden Geldbuße und den Kosten des Bußgeldverfahrens.
Nach Abschluss des Bußgeldverfahrens wird die Sicherheit mit der endgültig festgesetzten Geldbuße verrechnet. Ist der hinterlegte Geldbetrag höher als die Geldbuße, wird der überzahlte Betrag zurückerstattet.
Vorsicht bei Reisen nach Russland, Belarus sowie in die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Ukraine
Bei Reisen nach Russland, Belarus sowie in die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Ukraine müssen für Banknoten, die auf die amtliche Währung eines Mitgliedstaats lauten, weitere Ausfuhrbeschränkungen im Zuge länderbezogener Embargos beachtet werden.
Informationen dazu sind auf folgenden Seiten im Bereich "Fachthemen" zu finden: