Zoll

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Tiererzeugnisse

Die Verwendung von Katzen- und Hundefellen unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen.

Katzen- und Hundefelle

Es ist grundsätzlich verboten, Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, in der EU in Verkehr zu bringen und in die EU ein- bzw. aus ihr auszuführen.

Bestimmte Katzenfelle können neben tierschutzrechtlichen auch artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Daher ist auch das Artenschutzrecht zu beachten.

Abschließende Informationen

Gegebenenfalls sind außerdem die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Beachten Sie bitte, dass in diesem Bereich der Zollverwaltung lediglich eine Mitwirkung zukommt. Originär zuständig ist das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sollten Sie also weitere Fragen haben, so richten Sie diese bitte an das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung.

Weitere Informationen zum Tierseuchenrecht in den Fachthemen

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