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Kategorisierung von Feuerwerkskörpern

Im Sprengstoffrecht werden pyrotechnische Artikel ihrer Gefährlichkeit nach in Kategorien eingeteilt. Für Feuerwerkskörper gelten die folgenden Kategorien F1 bis F4.

Kategorie F1 (Kleinstfeuerwerke)

Hierbei handelt es sich um Feuerwerke, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und ganzjährig von Personen, die (mindestens) 12 Jahre alt sind, eingeführt und verwendet werden dürfen.

Zum Beispiel:
Feuerwerkscherzartikel und Tischfeuerwerk, wie Wunderkerzen, Brummkreisel oder kleine Vulkane

Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke)

Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Im Allgemeinen dürfen Feuerwerkskörper dieser Kategorie von Personen, die (mindestens) 18 Jahre alt sind, eingeführt oder aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland verbracht werden.

Zum Beispiel:
Raketen, Batterien und Böller

Bitte bedenken Sie, dass für bestimmte Feuerwerkskörper der Kategorie F2 jedoch eine Erlaubnis der zuständigen Überwachungsbehörde erforderlich ist (z.B. sog. "Celebration Cracker" (Blitzknallsätze), Raketen mit mehr als 20 g NEM etc.).

Kategorien F3 (Mittelfeuerwerke)

Feuerwerkskörper, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind. Wer Feuerwerk dieser Kategorie einführen oder aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland verbringen will, hat mit einer Erlaubnis der zuständigen Überwachungsbehörde nachzuweisen, dass er zum Umgang berechtigt ist.

Kategorien F4 (Großfeuerwerke)

Feuerwerkskörper, von denen eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet. Wer Feuerwerk dieser Kategorie einführen oder aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland verbringen will, hat mit einer Erlaubnis der zuständigen Überwachungsbehörde nachzuweisen, dass er zum Umgang berechtigt ist.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen erhalten Sie bei den für das Sprengstoffrecht zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer. Welche Behörden dies sind (z. B. Landkreise, kreisfreie Städte, Bezirksämter, Regierungspräsidien etc.), richtet sich nach Landesrecht.

Weitere Informationen zu den Produktanforderungen für pyrotechnische Gegenstände (z.B. Kennzeichnung, Kategorisierung etc.) erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

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