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Feuerwerkskörper

Jedes Jahr vor den Silvesterfeierlichkeiten werden von Reisenden die verschiedensten Arten von pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Feuerwerkskörper) über die Grenze gebracht. Dabei sind sich die Reisenden der von den angebotenen Artikeln ausgehenden Sicherheitsrisiken oft nicht bewusst.

Während in Deutschland alle im Handel erhältlichen pyrotechnischen Artikel getestet und mit einem Zulassungszeichen (CE-Zeichen) versehen sein müssen, fehlt bei eingeführten Waren oftmals eine derartige Zulassung. Es muss auch damit gerechnet werden, dass auf im Ausland gekauften Artikeln gefälschte Zulassungszeichen angebracht sind. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist in Deutschland für die Erteilung von Zulassungen zuständig. Weitere Informationen über die Kennzeichnung von Feuerwerkskörpern finden sich auf den Internetseiten der BAM.

Es gilt grundsätzlich Folgendes:

  • Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr sowie der Durchfuhr aus einem Drittland stets an der Zollstelle anzumelden
  • zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig von Personen über 12 Jahren eingeführt werden
  • zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z.B. Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich ganzjährig von Personen über 18 Jahren eingeführt werden, ausgenommen hiervon sind pyrotechnische Gegenstände, die nur mit besonderer Erlaubnis vertrieben, überlassen oder verwendet werden dürfen. Bei den letztgenannten handelt es sich beispielsweise um Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse, sog. Schwärmer oder auch Knallkörper und Knallkörperbatterien mit sog. Blitzknallsatz.
  • für die Einfuhr von Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich
  • die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar; es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet
  • eingeführte, nicht zugelassene Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt; Reisefreimengen werden nicht gewährt

Beim Verbringen von Feuerwerkskörpern aus Mitgliedstaaten der EU gelten die Bestimmungen zu Reisen aus sogenannten Drittländern - mit Ausnahme der o.a. Anmeldepflicht - sinngemäß. Das bedeutet, dass z.B. auch aus Frankreich, den Niederlanden oder Polen nur zugelassene Feuerwerkskörper verbracht werden dürfen.

Die Überwachung der Einhaltung der sprengstoffrechtlichen Vorschriften obliegt in Deutschland den für das Sprengstoffrecht zuständigen Behörden der Bundesländer sowie der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Im Rahmen ihrer Mitwirkungsbefugnisse unterstützt die Zollverwaltung die für das Sprengstoffrecht zuständigen Behörden bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr und des Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe.

Für eventuelle weitergehende fachliche Fragen zu den Bestimmungen des Sprengstoffrechts und den ggf. erforderlichen Voraussetzungen für die Einfuhr aus Drittländern oder das Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten der EU von Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen (z.B. für Bühne und Theater) informieren Sie sich bitte rechtzeitig bei den für Sie örtlich für das Sprengstoffrecht zuständigen Landesbehörden, den obersten Landesbehörden der Bundesländer oder der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Hinweis

Im Interesse der eigenen Sicherheit sollte auf Feuerwerkskörper verzichtet werden, deren Herkunft man nicht nachvollziehen kann oder die über keine vorgeschriebene Kennzeichnung verfügen.

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