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Verfassungswidrige Inhalte

Geschützte Rechtsgüter

Im Wesentlichen bestehen folgende staatsschutzrechtlichen Ein- und Ausfuhrverbote:

  • Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
    Das Verbringen von Propagandamitteln verbotener Parteien und Vereinigungen oder Material von durch solche Parteien oder Vereinigungen vertretenen Regierungen oder Propagandamaterial von ehemaligen Organisationen der NS-Zeit zum Zwecke der Verbreitung nach oder aus Deutschland ist nicht zulässig (§ 86 Strafgesetzbuch - StGB). Dies gilt nicht für Propagandamittel, die z.B. der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Forschung dienen.
  • Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
    Kennzeichen (Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, ...), also in Gegenständen verkörperte Symbole verbotener Organisationen i.S.v. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB, dürfen, sofern sie z.B. zur Verbreitung oder öffentlichen Verwendung bestimmt sind, nicht nach oder aus Deutschland verbracht werden. Auch hier gelten Ausnahmen für Gegenstände, die zum Zwecke der Aufklärung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Forschung verwendet werden (§ 86a StGB).
  • Volksverhetzung
    Schutzobjekte sind Teile der Bevölkerung, insbesondere nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen. Das Aufstacheln zum Hass gegen diese, das Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden dieser Bevölkerungsgruppen ist gemäß § 130 StGB verboten. Dies gilt auch für die Billigung, das Leugnen oder das Verharmlosen von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermorden und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Verboten ist in diesem Zusammenhang u.a. das Verbringen entsprechender Inhalte zur Verbreitung, zum öffentlichen Zugänglichmachen oder zur Überlassung an Minderjährige.
  • Gewaltdarstellung
    Inhalte, die grausame oder unmenschliche (menschenverachtende) Gewalttätigkeiten gegen Menschen schildern, verherrlichen oder verharmlosen fallen unter den Straftatbestand nach § 131 StGB. Solche Inhalte dürfen u.a. dann weder nach noch aus Deutschland verbracht werden, wenn sie verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder an Minderjährige überlassen werden sollen.

Ferner ist es verboten, Schriften nach Deutschland zu verbringen, die zum Angriffskrieg aufstacheln, die den Bundespräsidenten, den Staat und seine Symbole oder Verfassungsorgane verunglimpfen, die zu Straftaten anleiten, die den öffentlichen Frieden stören. Auch das Verbringen von Störpropaganda gegen die Bundeswehr ist verboten.

Rechtsfolge

Wird bei Kontrollen festgestellt, dass ein Verstoß gegen einen der oben genannten Tatbestände des Strafgesetzbuches vorliegt, werden die Waren beschlagnahmt und an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Strafverfahrens weitergeleitet.

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