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Waffen und Munition

Das deutsche Waffengesetz (WaffG) umfasst Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände, bestimmte tragbare Gegenstände sowie Munition (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG). Die waffenrechtlichen Vorschriften gelten auch für das Verbringen bzw. die Mitnahme von Waffen und Munition aus oder in andere EU-Mitgliedstaaten.

Verbringen oder Mitnahme innerhalb der EU

Verbringen bezeichnet das Transportieren einer Waffe oder Munition über die Grenze mit dem Ziel des dortigen Verbleibs oder dem Ziel des Besitzerwechsels (z.B. durch Verkauf).

Hinweis

Das Verbringen von Waffen und Munition in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.

Mitnahme bedeutet, Waffen oder Munition ohne Aufgabe des Besitzes, vorübergehend über die Grenze zur Verwendung mitzuführen (z.B. für einen Wettkampf).

Hinweis

Für die Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder durch Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist grundsätzlich ein Erlaubnisschein erforderlich.

Sonderfälle:

  • Bei Jägern, Sportschützen und Brauchtumsschützen ist für die Mitnahme von Waffen und Munition in einen anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Mitgliedstaat nach oder durch Deutschland ein Europäischer Feuerwaffenpass ausreichend, sofern die weiteren in § 32 Absatz 3 Waffengesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Mitnahmegrund, z.B. Einladung oder Teilnehmerkarte am Wettkampf, ist nachzuweisen.
  • Inhaber von inländischen Erwerbs- und Besitzerlaubnissen (z.B. Waffenbesitzkarte) benötigen für die Mitnahme von Waffen und Munition nach oder durch Deutschland keine weiteren waffenrechtlichen Dokumente.

Für oben aufgeführte Sonderfälle ist es nicht erforderlich, stets die explizit in § 32 Waffengesetz genannten Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition zusammen mitzunehmen. Die Mitnahme kann unabhängig voneinander erfolgen.

Die Erlaubnis muss von der deutschen waffenrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde bereits vor dem Verbringen bzw. der Mitnahme nach oder durch Deutschland ausgestellt werden. Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig, ob das von Ihnen beabsichtigte Verbringen bzw. die Mitnahme von Waffen und Munition zulässig ist.

Innerhalb der Mitgliedstaaten der EU existieren zwar die gleichen zollrechtlichen, jedoch verschiedene waffenrechtliche Regelungen. Möchten Sie Waffen oder Munition aus Deutschland in ein anderes EU-Land verbringen oder mitnehmen, ist es auch ratsam, sich bei den dortigen Fachbehörden über aktuelle Vorschriften zu informieren.

Hinweis

Island, Norwegen, die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sind aufgrund von Assoziierungsabkommen, die mit der EU geschlossenen wurden, wie andere EU-Mitgliedstaaten anzusehen.

Verbotene Waffen und Munition

Bedenken Sie bitte auch, dass in anderen Ländern frei erhältliche Waffen nur unter bestimmten Voraussetzungen oder möglicherweise überhaupt nicht in oder durch die Bundesrepublik verbracht oder mitgenommen werden dürfen. Das illegale Verbringen bzw. die Mitnahme von Waffen und Munition in die Bundesrepublik kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Beispiele für verbotene Waffen und Munition

Erlaubnisfreies Verbringen oder erlaubnisfreie Mitnahme

Bestimmte Waffen und Munition dürfen durch volljährige Personen erlaubnisfrei nach oder durch Deutschland mitgenommen oder verbracht werden.

Weitere Informationen zur erlaubnisfreien Mitnahme oder dem erlaubnisfreien Verbringen von Waffen und Munition finden Sie in den Fachthemen

Mitwirkung der Zollverwaltung

Während die Erteilung waffenrechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse in den Zuständigkeitsbereich der gemeindlichen Ordnungsämter, der Kreisverwaltungsbehörden oder der Kreispolizeibehörden fällt, überwacht die Zollverwaltung gemäß § 33 WaffG den Warenverkehr an den Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft und im Inland durch mobile Kontrollen. Die Nichtbeachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen führt grundsätzlich zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Beschlagnahme der eingeführten Gegenstände, Waffen oder Munition.
Zwingend sind hierbei noch die außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen zu beachten.

Informationen zum Außenwirtschaftsrecht

Weitere Informationen

Für Fragen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen und Munition steht für Sie auch die waffenrechtlich zuständige Verwaltungsbehörde (z.B. Ordnungsamt der Stadt bzw. der Gemeinde, Landratsamt) zur Verfügung.

Für Personen, die keinen Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt als zuständige Behörde für die Erteilung von Verbringungs- und Mitnahmeerlaubnissen

  • die Behörde (Ordnungs- oder Landratsamt), in deren Bezirk diese Personen sich aufhalten oder aufhalten wollen (z.B. Ort der Jagd oder der Veranstaltung) sowie
  • soweit sich dies, wie beispielsweise bei der Durchfuhr, nicht genau ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt.

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