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Energieerzeugnisse (Kraft- und Heizstoffe)

Rückreise aus einem anderen EU-Mitgliedstaat

Kraftstoffe

Als Privatperson können Sie Energieerzeugnisse, wie z.B. Benzin oder Dieselkraftstoff, in einem anderen Mitgliedstaat der EU für Ihren Eigenbedarf erwerben und grundsätzlich steuerfrei nach Deutschland mitbringen. Der Kraftstoff muss dabei von Ihnen persönlich befördert werden.

Es ist erforderlich, dass der Kraftstoff in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert und auf üblichem Wege, z.B. an einer Tankstelle, käuflich erworben wurde.

Hinweis

Kraftstoff dürfen Sie nur dann energiesteuerfrei aus einem EU-Mitgliedstaat einführen, wenn er sich im Tank Ihres Fahrzeugs oder in mitgeführten Reservebehältern befindet. Dabei wird eine Kraftstoffmenge von bis zu 20 Litern in den Reservebehältern nicht beanstandet. Der in den Reservebehältern mitgeführte Kraftstoff muss jedoch für den Motor des jeweiligen Fahrzeuges geeignet sein. Ebenso sind die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Besitz und die Beförderung gefährlicher Stoffe einzuhalten.

Es ist grundsätzlich nicht gestattet, gekennzeichnete Energieerzeugnisse als Kraftstoff bereitzuhalten, abzugeben, mitzuführen oder zu verwenden. Ein Energieerzeugnis, das Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthält, darf nur dann als Kraftstoff nach Deutschland verbracht und verwendet werden, wenn es sich ausschließlich im Hauptbehälter (Tank) Ihres Fahrzeugs befindet und wenn die Verwendung des Energieerzeugnisses als Kraftstoff

  • in einem Wasserfahrzeug der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt in dem Land der Betankung oder
  • in einem anderen Fahrzeug als Wasserfahrzeuge in dem Land der Fahrzeugzulassung

erlaubt ist.

Informationen zur Kennzeichnungspflicht

Hinweis

Zum Nachweis für eventuelle Kontrollen ist es erforderlich, dass Sie die Tankbelege gut aufbewahren.

Heizstoffe

Das Energiesteuerrecht räumt Privatpersonen die Möglichkeit ein, Flüssiggas in Flaschen für den Eigenbedarf, wie z.B. Propangas für Campingzwecke, aus dem "verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr" eines anderen EU-Mitgliedstaats zu erwerben und steuerfrei nach Deutschland mitzubringen. Voraussetzung ist, dass Sie die Ware selbst befördern. Für andere flüssige Heizstoffe gilt diese Steuerbefreiung jedoch nicht. Sofern Sie flüssige Heizstoffe aus einem anderen Mitgliedstaat mitbringen, entsteht die Steuer mit dem Verbringen, das bedeutet zum Zeitpunkt des Passierens der deutschen Grenze.

Einzelstaatliche Bestimmungen über den Besitz und die Beförderung gefährlicher Stoffe sind einzuhalten.

Hinweis

Für einige Gasöle, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten, gelten besondere Bestimmungen, damit sie überhaupt nach Deutschland verbracht werden dürfen. Entscheidend ist hierbei insbesondere der Verwendungszweck, (z.B. Verheizen, § 1a Nr. 12 EnergieStG).

Holz-Pellets

Da Brennstoffpellets aus Holz keine Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuerrechts sind und somit nicht der Energiesteuer unterliegen, dürfen Sie die Ware in einem anderen Mitgliedstaat kaufen und abgabenfrei nach Deutschland mitbringen.

Reisen innerhalb der EU durch Nicht-EU-Länder (z.B. Schweiz)

Wenn Sie bei einer Reise innerhalb der EU ein Nicht-EU-Land durchqueren, beachten Sie bitte, dass im Nicht-EU-Land gegebenenfalls geringere Freimengen bzw. abweichende nationale Regelungen gelten können.

Bei Ihrer Einreise nach Deutschland können Sie Energieerzeugnisse im Rahmen der oben genannten Richtmengen steuerfrei einführen, sofern Sie nachweisen können, dass die Waren aus dem freien Verkehr der EU stammen. Dieser Nachweis kann z.B. durch die Vorlage von Rechnungen/Kassenbelegen erleichtert werden.

Verbrauchsteuergebiet der EU
Informationen zu Reisen in einen Nicht-EU-Staat
Informationen zur Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat

Kontakt und Hilfe

Bei Fragen hilft Ihnen gern die Zentrale Auskunft des Zolls, welche telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft gibt.

Auskunftsstellen der Zollverwaltung

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