Bei der Einreise aus den nachfolgend aufgeführten Gebieten gelten besondere zollrechtliche Regelungen.
Die aufgeführten Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet einzelner EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht zum Zollgebiet der EU. Daher gelten für sie die Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat.
Reisemitbringsel aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie innerhalb der Reisefreimengen für Waren aus Nicht-EU-Staaten eingeführt werden.
- Büsingen
- Helgoland
- Waren, deren Wert und Menge die Reisefreimengen im Flug- und Seeverkehr überschreiten, die Verbote und Beschränkungen sowie Formalitäten nach dem Außenwirtschaftsrecht unterliegen, sind von den Reisenden vor dem Verbringen in das Zollgebiet der Union zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beim Zollamt Helgoland anzumelden. Eine spätere zollamtliche Abfertigung auf dem Festland ist nicht mehr möglich.
- die Inselgruppe Färöer
- Grönland
- Saint Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Saint-Barthélemy
- Livigno
- Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten
- Ceuta und Melilla und
- der nördliche (türkische) Teil Zyperns, in dem die Regierung Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt
Die nachfolgend aufgeführten Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet der EU, aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern. Bei der Einreise aus diesen Gebieten gelten daher ebenfalls die zollrechtlichen Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat. Bei Überschreitung der Freigrenzen werden jedoch nur die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben.
- die Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Mayotte, Guadeloupe, Réunion, Französisch-Guayana und Saint-Martin)
- die Kanarischen Inseln
- Campione d'Italia sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio
- die Ålandinseln
- der Berg Athos in Griechenland