Genussmittel
Rückreise aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
Als Privatperson können Sie für Ihren Eigenbedarf grundsätzlich aus jedem Mitgliedstaat der EU - ausgenommen Sondergebiete - Waren steuerfrei nach Deutschland mitbringen. Die von Ihnen erworbenen Waren dienen Ihrem Eigenbedarf, wenn sie für Ihren persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. In den Fällen, in denen die Waren auch oder ausschließlich für den Bedarf anderer Privatpersonen erworben wurden, liegt unabhängig von den mitgebrachten Mengen kein Eigenbedarf vor. Dabei ist es unerheblich, ob die Waren gegen Entgelt oder unentgeltlich weitergegeben werden.
Manchmal werden allerdings Waren in so großen Mengen mitgebracht, dass ein Erwerb durch Privatpersonen für den Eigenbedarf zweifelhaft erscheinen muss.
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Genussmittel wurden deshalb nachstehende Richtmengen festgelegt, bis zu denen ein Erwerb für den Eigenbedarf angenommen wird:
Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren | Richtmengen innerhalb der EU |
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Zigaretten | 800 Stück |
Zigarillos | 400 Stück |
Zigarren | 200 Stück |
Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak und
Pfeifentabak) | 1 Kilogramm |
Erhitzter Tabak | 800 Stück (Rauchportionen) |
Substitute für Tabakwaren | 1 Liter,
jedoch höchstens 10 Kleinverkaufspackungen |
Alkoholische Getränke | Richtmengen innerhalb der EU |
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Spirituosen
(z.B. Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka, Alkopops, Likör)
| 10 Liter |
Zwischenerzeugnisse
(z.B. Sherry, Portwein und Marsala) |
20 Liter |
Schaumwein | 60 Liter |
Bier | 110 Liter |
Für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten wurde in Deutschland keine Richtmenge festgelegt. Aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht kann Wein in unbegrenzter Menge durch Privatpersonen für den Eigenbedarf mitgebracht werden. Weinrechtliche Vorschriften für die Beförderung von Wein bleiben davon unberührt.
Sonstige verbrauchsteuerpflichtige Waren | Richtmengen innerhalb der EU |
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Kaffee | 10 Kilogramm |
Kaffeehaltige Waren | 10 Kilogramm |
Die Richtmengen gelten nur, wenn die Waren von Ihnen als Privatperson persönlich befördert werden. Dabei ist es erforderlich, dass die von Ihnen in das deutsche Steuergebiet mitgebrachten Genussmittel aus dem "steuerrechtlich/zollrechtlich freien Verkehr" eines anderen EU-Mitgliedstaats bezogen wurden. Dies bedeutet, dass die Genussmittel in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder keiner Verbrauchsteuer unterliegen oder bereits versteuert wurden und auf üblichem Wege, z.B. in einem Supermarkt, käuflich zu erwerben sind.
Wenn Sie mehr als die oben genannten Mengen befördern, besteht die Vermutung, dass Sie die Waren zu gewerblichen Zwecken erworben haben. Diese Annahme kann von Ihnen ausgeräumt werden, indem Sie glaubhaft machen, dass Sie die mitgebrachten Waren tatsächlich zu privaten Zwecken für Ihren Eigenbedarf erworben haben.
Können Sie dies nicht nachweisen, sind die Waren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht. Damit entsteht die jeweilige Verbrauchsteuer, die von Ihnen zu entrichten ist.
Im Falle von Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren entsteht die Tabaksteuer, die von Ihnen zu entrichten ist. Des Weiteren werden die Waren von der deutschen Zollverwaltung sichergestellt und vernichtet.
Besonderheiten für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren
Unabhängig von den oben genannten Richtmengen stellt der Erwerb oder Besitz von Tabakwaren bzw. Substituten für Tabakwaren, die vorschriftswidrig aus einem Drittland bzw. Drittgebiet, also aus einem Land außerhalb der EU bzw. außerhalb des Verbrauchsteuergebiets, in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, eine Steuerhehlerei (§ 374 der Abgabenordnung) dar und kann entsprechend geahndet werden. Das gilt selbst dann, wenn diese Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden. Ob die Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, ist zu erkennen anhand
- der aufgebrachten oder insbesondere der fehlenden Steuerzeichen (nicht bei Substituten für Tabakwaren),
- der aufgebrachten oder insbesondere der fehlenden Gesundheitshinweise (Sprache, Schrift und Bild/Foto),
- der Umstände des Erwerbs (z.B. Preis deutlich niedriger als im Geschäft, für Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren der gleichen Marke gibt es unterschiedliche Preise, Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren werden nicht offen zum Verkauf angeboten).
Ordnungswidrig handelt, wer im deutschen Steuergebiet vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen kein gültiges Steuerzeichen angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Reisen innerhalb der EU durch Nicht-EU-Länder (z.B. Schweiz)
Wenn Sie bei einer Reise innerhalb der EU ein Nicht-EU-Land durchqueren, beachten Sie bitte, dass im Nicht-EU-Land ggf. geringere Freimengen bzw. abweichende nationale Regelungen gelten können.
Bei Ihrer Einreise nach Deutschland können Sie Genussmittel als Eigenbedarf im Rahmen der o.g. Richtmengen steuerfrei einführen, sofern Sie nachweisen können, dass die Waren in einem anderen Mitgliedstaat versteuert erworben wurden und somit aus dem steuerrechtlich/zollrechtlich freien Verkehr der EU stammen. Dieser Nachweis kann z.B. durch die Vorlage von Rechnungen/Kassenbelegen erleichtert werden.
Verbrauchsteuergebiet der EU
Informationen zu Reisen in einen Nicht-EU-Staat
Informationen zur Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat
Kontakt und Hilfe
Bei Fragen hilft Ihnen gern die Zentrale Auskunft des Zolls, welche telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft gibt.
Auskunftsstellen der Zollverwaltung