Gefährliche Hunde
Die Angriffe von gefährlichen Hunden auf Menschen - mit zum Teil tödlichen Folgen - haben zum Schutz der Bevölkerung ein Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde erforderlich gemacht. Somit ist 2001 das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) in Kraft getreten. Es enthält unter anderem ein Einfuhr- bzw. Verbringungsverbot für als gefährlich eingestufte Hunde.
Die Zollverwaltung wirkt bei der Überwachung der Einfuhr dieser Hunde mit.
Nach diesem Gesetz dürfen bestimmte Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden.
Dies sind Hunde (auch Welpen) der Rassen:
- Pitbull-Terrier
- American Staffordshire-Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Bullterrier
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen dürfen aus dem Ausland ebenfalls nicht eingeführt oder verbracht werden, sofern nach den Vorschriften des Bundeslands, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird.
Regelungen der Bundesländer (Stand August 2024)
Ebenfalls zu beachten sind die Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren aus Nicht-EU-Staaten.
Regelungen für die Einfuhr von Heimtieren
Ausnahmen vom Einfuhrverbot
Zur Vermeidung übermäßiger Beschwernisse wurden mittels der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO) Regelungen geschaffen, die es in folgenden Fällen ermöglichen, als gefährlich eingestufte Hunde trotzdem mitzubringen:
- Hunde, die von Personen mitgeführt werden, die sich nicht länger als vier Wochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (insbesondere Touristenverkehr), sowie
- Diensthunde, Behindertenbegleithunde, Blindenhunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes.
Hierbei ist es zwingend erforderlich, dass der Hundehalter über die zur Überprüfung des Hundes erforderlichen Papiere verfügt (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamts) sowie die Zweckbestimmung bzw. die Ungefährlichkeit des Hundes nachweisen kann.
Dokumente sind im Original vorzulegen und müssen - sofern sie in einer fremden Sprache verfasst sind - über eine beglaubigte deutsche Übersetzung verfügen.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von gefährlichen Hunden stehen Ihnen die für den Wohnsitz zuständigen Ordnungsämter, die Zentrale Auskunft des Zolls bei allgemeinen Fragen und die für Sie örtlich zuständige Zolldienststelle bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren zur Verfügung.