Jugendgefährdende Inhalte oder Medien
Dazu zählen vor allem Inhalte oder Medien mit unsittlichem, verrohend wirkendem oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass aufstachelndem Inhalt.
Eine Liste entsprechend eingestufter Medien nach dem Jugendschutzgesetz wird bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt. Diese Produkte werden daher auch als indizierte Medien bezeichnet. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes gelten allerdings auch für Trägermedien, die (noch) nicht in der Liste enthalten sind, aber mit einem indizierten Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind oder einen schwer jugendgefährdenden Inhalt besitzen. Zu den schwer jugendgefährdenden Medien gehören Medien, die
- den Krieg verherrlichen,
- Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
- besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
- Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
- offensichtlich dazu geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
Verbote
Die Beschränkungen ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Jugendschutzgesetz (JuSchG).
Die einschränkenden Regelungen zur Verbreitung jugendgefährdender Inhalte oder Medien enthalten die §§ 130, 131 und 184 ff. des StGB sowie § 15 JuSchG. Danach bestehen Verbote für das Verbringen von jugendgefährdenden Inhalte oder Medien zum Zwecke der Verbreitung bzw. Abgabe an Personen unter 18 Jahren.
Bei Inhalte oder Medien, die den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen beinhalten, ist bereits der Besitz verboten.
Rechtsfolgen
Ergeben sich bei Kontrollen Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Verbote der §§ 130, 131 und 184 ff. des StGB sowie § 15 JuSchG verstoßen wird, werden die Waren beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Strafverfahrens übergeben.