Verfassungswidrige Inhalte
Geschützte Rechtsgüter
Im Wesentlichen bestehen folgende staatsschutzrechtlichen Ein- und Ausfuhrverbote:
- Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
Die Einfuhr und die Ausfuhr nach bzw. aus Deutschland von Propagandamitteln verbotener Parteien oder Vereinigungen oder Material von durch solche Parteien oder Vereinigungen vertretenen Regierungen oder Propagandamaterial von ehemaligen Organisationen der NS-Zeit zum Zwecke der Verbreitung ist nicht zulässig (§ 86 Strafgesetzbuch - StGB). Dies gilt nicht für Propagandamittel, die z.B. der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Forschung dienen. - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Kennzeichen (Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, ...), also in Gegenständen verkörperte Symbole verbotener Organisationen i.S.v. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB dürfen, sofern sie z.B. zur Verbreitung oder öffentlichen Verwendung bestimmt sind, nicht ein- oder ausgeführt werden. Auch hier gelten Ausnahmen für Gegenstände, die zum Zwecke der Aufklärung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Forschung verwendet werden (§ 86a StGB). - Volksverhetzung
Schutzobjekte sind Teile der Bevölkerung, insbesondere nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen. Das Aufstacheln zum Hass gegen diese, das Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden dieser Bevölkerungsgruppen ist gemäß § 130 StGB verboten und strafbar. Dies gilt auch für die Billigung, das Leugnen oder das Verharmlosen von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Verboten ist in diesem Zusammenhang unter anderem die Ein- und Ausfuhr entsprechender Inhalte zur Verbreitung, zum öffentlichen Zugänglichmachen oder zur Überlassung an Minderjährige. - Gewaltdarstellung
Inhalte, die grausame oder unmenschliche (menschenverachtende) Gewalttätigkeiten gegen Menschen schildern, verherrlichen oder verharmlosen, fallen unter den Straftatbestand nach § 131 StGB. Solche Inhalte dürfen unter anderem dann weder ein- noch ausgeführt werden, wenn sie verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder an Minderjährige überlassen werden sollen.
Ferner ist es verboten, Inhalte einzuführen, die zum Angriffskrieg aufstacheln, die den Bundespräsidenten, den Staat und seine Symbole oder Verfassungsorgane verunglimpfen, die zu Straftaten anleiten, die den öffentlichen Frieden stören. Auch ist die Einfuhr von Störpropaganda gegen die Bundeswehr verboten.
Rechtsfolge
Wird bei Kontrollen festgestellt, dass ein Verstoß gegen einen der oben genannten Tatbestände des Strafgesetzbuchs vorliegt, werden die Waren beschlagnahmt und an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Strafverfahrens weitergeleitet.