Artenschutz
Allgemeines
Die artenschutzrechtlichen Regelungen betreffen alle Reisenden gleichermaßen, ob sie nun in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen.
Ausgestopfte Tiere, Gegenstände, die aus Tierteilen hergestellt wurden, oder durch ihre Fremdartigkeit faszinierend wirkende Pflanzen können anziehend auf uns wirken. Oft werden uns solche Souvenirs auf Urlaubsreisen angeboten. Doch hierbei ist äußerste Vorsicht geboten.
Möglicherweise sind diese Tiere oder Pflanzen (auch wenn sie bereits tot sind oder nur noch Teile davon vorhanden sind) artengeschützt.
Lassen Sie sich Ihre Bedenken dahingehend nicht von Händlern ausreden, die Ihnen eine "Ausfuhrbescheinigung" ausstellen wollen. Nur die hierfür zuständigen Behörden des Urlaubslandes sind befugt, eine amtliche Genehmigung auszustellen.
Über das ganze Jahr verteilt - jedoch hauptsächlich in den Hauptreisezeiten - müssen sehr viele artengeschützte Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellte Gegenstände vom Zoll beschlagnahmt werden, weil sie ohne die hierfür erforderlichen Genehmigungen mitgebracht werden.
Bei der Mitnahme von artengeschützten Tieren, Pflanzen oder daraus hergestellten Gegenständen droht nicht nur die Beschlagnahme, sondern auch die Verhängung einer Geldstrafe.
Das Wichtigste für Reisende im Überblick
Beachten Sie bitte auch, dass nicht nur lebende, sondern auch tote Tiere oder Pflanzen sowie Teile davon und Produkte, die Bestandteile davon enthalten (z.B. Stör-Kaviar, Hautcreme, Arzneimittel der asiatischen Medizin und Nahrungsergänzungsprodukte, Touristensouvenirs), dem Artenschutz unterliegen können.
Artengeschützte Exemplare benötigen für die Zollabfertigung grundsätzlich artenschutzrechtliche Genehmigungen. Dies gilt für die Einfuhr ebenso wie für die Ausfuhr.
Folgende Auflistung soll Ihnen dabei helfen, zu erkennen, was unter den Artenschutz fällt. Für derartige Fälle ist ein artenschutzrechtliches Dokument erforderlich. Beachten Sie bitte, dass diese Auflistung lediglich der Orientierung dienen kann und keinesfalls eine abschließende Aufzählung darstellt:
- Elfenbein oder Elefantenleder (z.B. Skulpturen und Schnitzereien aus Elfenbein, Taschen aus Elefantenleder oder präparierte Elefantenfüße als Schirmständer)
- Jagdtrophäen von geschützten Tierarten
- exotische Felle und Pelzmäntel
- sämtliche wild lebenden Katzenarten
- alle Affen, einschließlich Fleisch wie "Bushmeat"
- Nashornprodukte (z.B. Hörner, präparierte Nashornfüße, Potenzmittel aus Nashornpulver)
- lebende oder ausgestopfte Vögel (vor allem Greifvögel)
- Krokodile, Kaimane und Schlangen (z.B. verarbeitet zu Schuhen, Gürteln oder Uhrenarmbändern)
- Meeresschildkröten und Produkte aus Schildpatt
- Kakteen oder kakteenähnliche Pflanzen, Tillandsien und Orchideen
- Korallen, Muschel- und Schneckenschalen (z.B. verarbeitet zu Schmuck)
Ausnahmsweise dürfen pro Person im Reisegepäck zum persönlichen Gebrauch folgende tote Exemplare von Arten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet sind, dokumentenfrei mitgeführt werden:
- Kaviar vom Stör (Acipenseriformes spp.) bis zu einer Menge von 125 Gramm in vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern
- bis zu drei Regenstöcke aus Kaktus (Cactaceae spp.)
- bis zu vier Lederwarenerzeugnisse von Krokodilen (Crocodylia spp.)
- bis zu drei Gehäuse der Fechterschnecke (Strombus gigas)
- bis zu vier Seepferdchen (Hippocampus spp.)
- bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.), insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann
- Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) - bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder)
Postsendungen fallen nicht unter diese Ausnahmeregelungen.
Mit der Anwendung "Artenschutz im Urlaub" bieten Ihnen die Zollverwaltung und das Bundesamt für Naturschutz eine Informationsmöglichkeit, mit der Sie vor Ihrer Reise feststellen können, welche geschützten Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse daraus Ihnen in den verschiedenen Urlaubsländern zum Kauf angeboten werden könnten.
Beachten Sie bitte auch, dass der Zoll im Bereich Artenschutz lediglich eine Mitwirkung hat. Federführende Zuständigkeit hat hier das Bundesamt für Naturschutz. Der Zoll unterstützt hierbei durch die Überwachung an Grenzen und Flughäfen. Sollten Sie also Fragen in Zweifelsfällen haben, so wenden Sie sich bitte in erster Linie an das Bundesamt für Naturschutz.
Weitere Informationen zum Schutz der Tierwelt in den Fachthemen
Fragen und Antworten
Welche weiteren Ausnahmen gibt es von der Dokumentenpflicht?
Welche weiteren Ausnahmen gibt es von der Dokumentenpflicht?
Für den persönlichen Gebrauch bestehen weitere Befreiungen von der Dokumentenpflicht. Detaillierte Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den Seiten des Bundesamts für Naturschutz.
Informationen des Bundesamts für Naturschutz zum "persönlichen Gebrauch"
Viele Jagdtrophäen unterliegen artenschutzrechtlichen Beschränkungen. Eine Liste der sogenannten jagdrelevanten Arten mit den dafür geltenden Regeln finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Naturschutz. Vor einer beabsichtigten Jagd ist außerdem eine telefonische Nachfrage beim Bundesamt für Naturschutz zu empfehlen. Sofern eine Ausnahme von der Dokumentenpflicht besteht, gilt diese auch für Jagdtrophäen, die zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. nach erfolgter Präparation im Jagdland) eingeführt werden.
Informationen des Bundesamts für Naturschutz zur Einfuhr von Jagdtrophäen
Wo kann ich eigenständig geschützte Arten recherchieren?
Wo kann ich eigenständig geschützte Arten recherchieren?
In der Artenschutzdatenbank des Bundesamts für Naturschutz - WISIA - sowie unter "Artenschutz im Urlaub" können Sie selbstständig eine unverbindliche Recherche durchführen, um herauszufinden, ob ein bestimmtes Tier oder eine bestimmte Pflanze dem Artenschutz unterliegt.
Artenschutzdatenbank des Bundesamts für Naturschutz (WISIA)
Artenschutz im Urlaub
Welche Zolldienststellen sind befugt, artenschutzrechtlich abzufertigen?
Welche Zolldienststellen sind befugt, artenschutzrechtlich abzufertigen?
Beachten Sie an dieser Stelle bitte, dass nicht jede Zollstelle die Befugnis zur artenschutzrechtlichen Abfertigung hat. Dienststellen mit einer solchen Befugnis sind mit dem Satz "Abfertigung von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft (z.B. VO (EG) Nr. 338/97) bzw. nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten unterliegen, gemäß § 49 Abs. 3 BNatSchG" gekennzeichnet.
Nutzen Sie die Filterfunktion "Abfertigungsbefugnisse" der Dienststellensuche, um zu ermitteln, ob Ihr nächstgelegenes Zollamt zur artenschutzrechtlichen Abfertigung befugt ist.
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