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Pflanzen und Pflanzenprodukte im Reiseverkehr

Allgemeines

Durch das Mitbringen von Pflanzen und Pflanzenprodukten im Reisegepäck können Sie gefährliche Krankheiten und Schädlinge einschleppen, die in Deutschland und den anderen Ländern der Europäischen Union erhebliche Schäden an Pflanzen verursachen können.

Um die Gesundheit unserer Pflanzen zu schützen, gibt es daher EU-weit geltende Regelungen für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenprodukten, die grundsätzlich auch für den privaten Reiseverkehr gelten. Diese Regelungen beinhalten dabei sowohl Einfuhrverbote als auch Einfuhrbeschränkungen.

Einfuhrverbot

Die Einfuhr von besonders gefährlichen Schadorganismen und natürlich auch von Pflanzen und Pflanzenprodukten, die von diesen befallen sind, ist grundsätzlich verboten.

Zudem dürfen Sie im Reiseverkehr einige Pflanzen generell nicht aus einem Nicht-EU-Staat (Ausnahme: Schweiz und Liechtenstein) mitbringen.

Dazu zählen:

  • die meisten Nadelgehölze
  • einige Laubgehölze (Esskastanie, Eiche, Pappel aus Nordamerika)
  • Obstgehölze und Glanzmispeln
  • Weinreben
  • Zitruspflanzen
  • lose Erde und Kultursubstrate
  • Nachtschattengewächse
  • Kartoffelknollen
  • viele Gräserarten

Einfuhrbeschränkung

Wenn Sie dennoch lebende Pflanzen, Pflanzenteile (z.B. Schnittblumen), Früchte oder Samen in ihrem Reisegepäck zum persönlichen Gebrauch nach Deutschland mitbringen wollen, müssen Sie für diese Waren dieselben pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen einhalten wie für gewerbsmäßige Einfuhrsendungen. Dadurch soll die Einschleppung neuer Krankheiten und Schädlinge, die zur Gefährdung unserer Natur sowie unserer Kulturpflanzen führen können, vermieden werden.

Das heißt, Sie müssen für alle Pflanzen und Pflanzenprodukte, die Sie aus einem Nicht-EU-Staat (Ausnahme: Schweiz und Liechtenstein) mitbringen, ein Pflanzengesundheitszeugnis mitführen. Das Pflanzengesundheitszeugnis wird durch die zuständige Pflanzenschutzbehörde des Urlaubslandes ausgestellt. Können Sie kein Pflanzengesundheitszeugnis vorweisen oder liegt ein ausdrückliches Einfuhrverbot vor, so ist die Einfuhr nicht erlaubt und die Waren werden in der Regel vernichtet. Zudem müssen Sie damit rechnen, dass Sie ein Bußgeld zahlen sowie gegebenenfalls die Kosten für die Vernichtung tragen müssen.

Ausnahmen

Nachfolgende Früchte sind von den vorgenannten pflanzenschutzrechtlichen Regelungen ausgenommen und Sie benötigen dafür kein Pflanzengesundheitszeugnis:

  • Ananas
  • Kokosnuss
  • Durio
  • Banane
  • Dattel

Weitere Informationen

Beachten Sie bitte auch, dass der Zoll im Bereich Pflanzenschutz lediglich eine Mitwirkung hat. Federführende Zuständigkeit hat hier die jeweils für den Pflanzenschutz zuständige Länderbehörde. Der Zoll unterstützt diese durch die Überwachung an Grenzen und Flughäfen. Sollten Sie also Fragen in Zweifelsfällen haben, so wenden Sie sich bitte in erster Linie an die für Ihren Wohnort zuständige Länderbehörde. Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie dem Julius-Kühn-Institut - Bundesforschungsanstalt für Kulturpflanzen (JKI).

Pflanzenschutzmittel

Für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln durch Privatpersonen gelten die gleichen Vorschriften, die auch für die gewerbsmäßige Einfuhr zu beachten sind. Weitere Informationen erhalten Sie daher im Bereich Unternehmen.

Pflanzenschutzmittel

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