Waffen und Munition
Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition als Tourist nach Deutschland
Möchten Sie bei einer Reise nach Deutschland Ihre Waffen oder Munition aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland mitnehmen oder verbringen, sind dieselben waffenrechtlichen Bestimmungen wie im Bereich "Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat" zu beachten.
Informationen zur Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat
Möchten Sie bei einer Reise nach Deutschland Ihre Waffen oder Munition aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland mitnehmen oder verbringen, sind dieselben waffenrechtlichen Bestimmungen wie im Bereich "Reisen innerhalb der EU" zu beachten.
Informationen zu Reisen innerhalb der EU
Island, Norwegen, die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sind aufgrund von Assoziierungsabkommen, die mit der EU geschlossenen wurden, wie andere EU-Mitgliedstaaten anzusehen.
Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig vor Reiseantritt bei der deutschen waffenrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde, ob das von Ihnen beabsichtigte Verbringen bzw. die Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland zulässig ist.
Weitere Informationen
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen und Munition stehen die für Sie waffenrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörden (z.B. Ordnungsamt der Stadt/der Gemeinde, Landratsamt) zur Verfügung.
Für Personen, die keinen Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt als zuständige Behörde für die Erteilung von Verbringungs- und Mitnahmeerlaubnissen
- die Behörde (Ordnungs- oder Landratsamt), in deren Bezirk diese Personen sich aufhalten oder aufhalten wollen (z.B. Ort der Jagd oder der Veranstaltung), oder
- soweit sich dies, wie beispielsweise bei der Durchfuhr, nicht genau ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt.