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Vorübergehende Verwendung eines nicht in der EU zugelassenen Kraftfahrzeugs

Befindet sich Ihr Wohnsitz außerhalb der EU, können Sie Ihr nicht in der EU zugelassenes Kraftfahrzeug abgabenfrei nach Deutschland einführen und verwenden. Dies ist in den Zollvorschriften geregelt. Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist auf sechs Monate begrenzt. Abweichend von dieser Sechs-Monate-Frist können:

  • Studenten und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthalts zollfrei privat benutzen
  • Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Arbeitsstelle in der EU (sogenannte Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen

Befindet sich Ihr Wohnsitz in der EU, so dürfen Sie im Ausnahmefall ein im Nicht-EU-Mitgliedstaat verkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EU einführen und hier vorübergehend verwenden, wenn:

  • das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird
    (Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EU aufhalten.)
  • Sie das Fahrzeug bei einem professionellen Vermietungsunternehmen gemietet haben. Das Fahrzeug muss jedoch innerhalb von 8 Tagen wiederausgeführt werden.
  • das Firmenfahrzeug für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen beruflichen Aufgabe oder für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz genutzt wird

    Merkblatt "Vorübergehende Verwendung von Firmenwagen"PDF | 76 KB

Hinweis

Denken Sie bitte daran, an Ihrem im Drittland zugelassenen Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger vor der Einreise nach Deutschland ein Nationalitätszeichen anzubringen. Das Nationalitätszeichen ist zusätzlich zum nationalen Autokennzeichen zu führen.

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