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Arzneimittel und Betäubungsmittel

Der Verkehr mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln unterliegt in Deutschland zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden und zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen strengen Vorschriften.
Hier erfahren Sie, was zu beachten ist, wenn Sie Arzneimittel auch auf Reisen mitführen.

Arzneimittel als Reisebedarf

Rechtliche Grundlagen

Die Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln finden Sie im Arzneimittelgesetz (AMG).

Was sind Arzneimittel?

Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die

  • zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (sogenannte Präsentationsarzneimittel, weil sie allein aufgrund ihrer Darbietung, z.B. der Verpackung oder Verpackungsbeilage, unabhängig von ihrem Inhalt vom Verbraucher als solche angesehen werden) oder
  • im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder

    1. die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
    2. eine medizinische Diagnose zu erstellen

    (sogenannte Funktionsarzneimittel, die unabhängig von ihrer Darbietung, allein aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft Arzneimittel sind).

Einreise

Bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland dürfen Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge eingeführt werden. Als üblicher persönlicher Bedarf ist dabei ein Bedarf für maximal drei Monate je Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen, anzusehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Arzneimittel bereits aus Deutschland mitgenommen wurden und hierher zurück verbracht werden oder ob sie im Ausland erworben wurden. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die Arzneimittel in Deutschland zugelassen bzw. registriert sind.

Jedoch ist zu beachten, dass Präparate, die im Ausland frei gehandelt werden, wie z.B. Nahrungsergänzungsmittel, hoch dosierte Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel, insbesondere wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden, in Deutschland als Arzneimittel gelten können und damit dem Arzneimittelgesetz unterliegen. Auf die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Präparat erworben wurde, kommt es dabei nicht an.

Verbotene Arzneimittel im Reiseverkehr

Es gibt jedoch auch Arzneimittel, die selbst für den eigenen Bedarf von Reisenden nicht nach Deutschland verbracht werden dürfen. Hierunter fallen

  • gefälschte Arzneimittel, z.B. eine Nachahmung eines am Markt bereits zugelassenen Arzneimittels, welches aber nicht vom eigentlichen Hersteller stammt, oder
  • besonders gefährliche und häufig im Doping verwendete Stoffe, die in der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz (z.B. Testosteron, Nandrolon, Clenbuterol) aufgelistet sind, und deren Besitz oder Verbringen nach Deutschland zu Dopingzwecken im Sport in einer "nicht geringen Menge" bereits verboten ist. Die Festsetzung der "nicht geringen Menge" für die einzelnen Stoffe, erfolgt durch die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV).

Weitere zu beachtende Vorschriften

Daneben können Präparate, die bestimmte pflanzliche oder tierische Stoffe enthalten, auch den artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

Weitere Informationen zu den artenschutzrechtlichen Bestimmungen

Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen

Rechtliche Grundlagen

Die Vorschriften über den Verkehr mit Betäubungsmittel finden Sie im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und in der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV).

Was sind Betäubungsmittel?

Betäubungsmittel sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Eine nicht amtliche Übersicht dieser dem BtMG unterstellten Stoffe, Stoffgruppen und davon ganz oder teilweise ausgenommene Zubereitungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Betäubungsmittelhaltige Arzneimittel als Reisebedarf

Besondere Bestimmungen sind für Arzneimittel zu beachten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (z.B. Morphin) und damit einer besonderen Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht durch den behandelnden Arzt bedürfen.
Die aufgrund dieser ärztlichen Verschreibung für den eigenen Bedarf erworbenen Betäubungsmittel darf ein Reisender in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge aus Deutschland ausführen oder nach Deutschland einführen. Als Nachweis für die Ausnahme einer Erlaubnispflicht gilt die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung.

Einreise aus Staaten des Schengener Abkommens

Bei der Einreise bis zu 30 Tagen aus einem Staat des Schengener Abkommens ist bei der Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor Antritt der Reise durch die zuständige Gesundheitsbehörde zu beglaubigen ist, mitzuführen. Weitere Einzelheiten hierzu, das vorgenannte Formular (PDF-Datei zum Download), sowie die für die Beglaubigung der Bescheinigung zuständigen Behörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln bei der Einreise nach Deutschland gilt auch dann, wenn Betäubungsmittel mitgeführt werden, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in Deutschland verschreibungsfähig sind.

Einreise aus Ländern außerhalb des Schengen-Raums

Bei der Einreise aus anderen Länder als den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens sollten sich Patienten vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält und dies auf der Reise mit sich führen. Die Form dieser Bescheinigung ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Zusätzlich sind die jeweiligen Bestimmungen der Transitländer, die vorab bei den diplomatischen Vertretungen erfragt werden können, zu beachten. Außerhalb des Schengen-Raumes bestehen keine einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln für Reisende.

Weitere Informationen zum Arzneimittelrecht in den Fachthemen
Weitere Informationen zum Betäubungsmittelrecht in den Fachthemen
Weitere Informationen der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

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