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Schutz des Kulturgutes

Was muss ich bei der Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat beachten?

Schutz des irakischen Kulturgutes

Bei der Rückkehr aus einem Land außerhalb der Europäischen Union sind unter anderem die Vorschriften zu beachten, die zum Schutz des irakischen Kulturgutes erlassen wurden.

Zahlreiche im Irak illegal erworbene Kulturgüter sind in Folge der Golfkriege außer Landes gebracht worden oder werden weiterhin gesetzeswidrig aus ihrem Ursprungsland geschmuggelt, um sie auf dem europäischen Kunstmarkt anzubieten.

Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak enthält unter anderem Bestimmungen, die die Einfuhr irakischer Kulturgüter und anderer Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung in die Europäische Union untersagen.

Rote Liste der gefährdeten Kulturgüter des Irak (2003 - in englischer Sprache)PDF | 160 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Rote Liste der gefährdeten Kulturgüter des Irak (2015)PDF | 160 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Schutz des syrischen Kulturgutes

Ebenfalls verboten sind die Einfuhr syrischen Kulturgutes in den Binnenmarkt der Europäischen Union sowie der Handel mit syrischem Kulturgut in der Europäischen Union.

Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Weitergabeverbot umfasst Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände archäologischer, historischer, kultureller oder besonderer wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung. Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien enthält eine Liste entsprechender Güter. Die Auflistung ist jedoch nicht abschließend. Gleichfalls verboten ist die Bereitstellung dazugehöriger Vermittlungsdienste.

Rote Liste der gefährdeten Kulturgüter SyriensPDF | 160 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Schutz von Kulturgut aus Drittstaaten

Um dem illegalen Handel mit Kulturgütern und der Plünderung archäologischer Stätten sowie Raubgrabungen zu begegnen, hat die Europäische Kommission Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut aus Drittstaaten getroffen. Die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern schützt Kulturgut aus Drittstaaten vor illegaler Verbringung in das Zollgebiet der Union und seiner dortigen Vermarktung.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 ist es verboten, Kulturgüter nach Teil A des Anhangs dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union zu verbringen, wenn sie illegal aus einem Drittstaat ausgeführt wurden.

Rote Listen Datenbank (in englischer Sprache)

Kulturgut eines UNESCO-Vertragsstaates

Das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut soll einerseits den illegalen Handel mit antiken Gegenständen und Kunstgegenständen verhindern und andererseits die unrechtmäßige Verbringung von Kulturgut eines Vertragsstaats rückgängig machen.
Geschützte Kulturgüter aus einem Vertragsstaat (§ 2 Abs. 1 Nr. 19 Kulturgutschutzgesetz) dürfen nur eingeführt werden, wenn die Ausfuhr aus dem Vertragsstaat erlaubt ist. Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Vertragsstaat ist nachzuweisen. Als Nachweis der rechtmäßigen Ausfuhr sind durch den Anmelder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstige Bestätigungen des Vertragsstaats vorzulegen.

Kulturgüter im Sinne des UNESCO-Übereinkommens sind die von einem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders wichtig bezeichneten Güter, die einer der in Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens genannten Kategorien angehören.

Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens sind die unter www.unesco.org aufgeführten Staaten.

www.unesco.org

Weitergehende Informationen hierzu können der gemeinsamen Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der Kulturgutschutzbehörden der Länder entnommen werden

Weitere Informationen zum Schutz des Kulturgutes in den Fachthemen
Rote Listen Datenbank (in englischer Sprache)

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