Textilien
Abweichend vom Grundsatz des freien und uneingeschränkten Warenverkehrs gibt es Bestimmungen, die zum Schutz verschiedener Branchen der europäischen Wirtschaft eingeführt wurden. Bei der Einfuhr derartiger Waren müssen der zuständigen Zollstelle deshalb gegebenenfalls spezielle Dokumente vorgelegt werden, die den Behörden die Überwachung des Handels mit diesen Waren ermöglichen.
Die Einfuhr bestimmter Textilien aus einzelnen Nicht-EU-Staaten kann von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig gemacht werden. Beschränkungen bestehen derzeit nur für bestimmte Textilien aus Nordkorea.
Die Einfuhrgenehmigung muss bereits vor der Einfuhr der Textilien von den dafür zuständigen Behörden ausgestellt und zum Zeitpunkt der Einreise zusammen mit den Textilien bei der zuständigen Zollstelle vorgelegt werden, z.B. im Reiseverkehr bei der zuständigen Grenzzollstelle.
Ohne die vorgeschriebene Einfuhrgenehmigung dürfen Textilien nicht eingeführt werden. Verstöße können ahndungsrechtlich verfolgt werden.
Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Reiseantritt über die einschlägigen Bestimmungen.
Befreiungen
In bestimmten Fällen ist z.B. aufgrund der geringen Warenmenge, des geringen Wertes oder des besonderen Verwendungszwecks keine Einfuhrgenehmigung erforderlich.
Beispiele für Befreiungen
- Nicht zum Handel bestimmte Textilerzeugnisse bis zu einem Wert von 1.500 Euro, die Reisende mitführen
- Textilerzeugnisse bis zu einem Wert von 1.000 Euro, soweit die Textilien vom Reisenden nicht mitgeführt werden und nicht zum Handel oder einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind (z.B. per Post nachgesandte Textilien)
Weitere Informationen zu Einschränkungen bei der Einfuhr von Textilien